umwelt-online: KommZG - Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (Bayern) (2)

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2. Abschnitt
Verfassung und Verwaltung

Art. 29 Organe 21 23

Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandvorsitzende oder Verbandsvorsitzender). Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuss, weitere beschließende Ausschüsse und ein Ferienausschuss gebildet werden.

Art. 30 Rechtsstellung der Verbandsvorsitzenden sowie der übrigen Verbandsrätinnen und Verbandsräte 12 21 23

(1) Die oder der Verbandsvorsitzende, ihre Stellvertretung und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Verbandsrätinnen und Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Zweckverband entschädigt die Verbandsrätinnen und Verbandsräte entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger. Verbandsrätinnen und Verbandsräte gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 haben, soweit sie nicht Verbandsvorsitzende, Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter sind, nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Art. 20a Abs. 4 GO gilt entsprechend; er gilt nicht für Verbandsrätinnen und Verbandsräte kraft Amtes, die Wahlbeamtinnen oder kommunale Wahlbeamte auf Zeit sind; für sie gelten die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht.

(3) Die wählbaren Bürgerinnen und Bürger jener Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die Verbandsmitglieder sind, können die Übernahme oder die weitere Ausübung des Amts einer Verbandsrätin oder eines Verbandsrats nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn die Verpflichteten durch ihr Alter, ihre Berufs- oder Familienverhältnisse, ihren Gesundheitszustand oder sonstige in ihrer Person liegende Umstände an der Übernahme oder weiteren Ausübung des Amts verhindert sind. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Gebietskörperschaft, die die Verbandsrätin oder den Verbandsrat bestellt.

(4) Verbandsrätinnen und Verbandsräte können nicht sein:

  1. Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Zweckverbands,
  2. leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Zweckverband mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
  3. Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über Zweckverbände befasst sind, ausgenommen die für die Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats gewählte Person.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Beamtinnen oder Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt sind oder wenn ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; das gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.

Art. 31 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 23

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus der oder dem Verbandsvorsitzenden sowie den übrigen Verbandsrätinnen und Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens eine Verbandsrätin oder einen Verbandsrat in die Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden oder dass die Vertreter einzelner Verbandsmitglieder ein mehrfaches Stimmrecht haben; außerdem kann bestimmt werden, dass die Stimmen mehrerer Vertreter eines Verbandsmitglieds nur einheitlich abgegeben werden können. Sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts Verbandsmitglieder, so dürfen ihre Stimmen insgesamt zwei Fuenftel der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen; dies gilt nicht für juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet. Die Vertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft in der Verbandsversammlung soll in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Anteil an der gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben stehen.

(2) Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister, ein Landkreis durch die Landrätin oder den Landrat, ein Bezirk durch die Bezirkstagspräsidentin oder den Bezirkstagspräsidenten kraft Amtes vertreten. Mit Zustimmung der in Satz 1 Genannten und ihrer gewählten Stellvertretung kann eine beteiligte Gebietskörperschaft andere Personen als ihre Vertreter bestellen. Die weiteren Vertreter einer Gebietskörperschaft in der Verbandsversammlung werden durch die Beschlussorgane der Gebietskörperschaften bestellt.

(3) Die Verbandsrätinnen und Verbandsräte kraft Amtes werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertretungen vertreten; mit deren Zustimmung können die Gebietskörperschaften auch andere Vertreter bestellen. Für die anderen Verbandsrätinnen und Verbandsräte bestellen die entsendenden Verbandsmitglieder jeweils Stellvertretungen. Verbandsrätinnen und Verbandsräte können sich nicht untereinander vertreten.

(4) Die Amtszeit der bestellten Verbandsrätinnen und Verbandsräte sowie Stellvertretungen dauert sechs Jahre. Abweichend hiervon endet sie

  1. bei Mitgliedern der Vertretungskörperschaft eines Verbandsmitglieds mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft,

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