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BayHO - Bayerische Haushaltsordnung
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
- Bayern -
Vom 8. Dezember 1971
(GVBl. S. 433; 04.04.1985 S. 79; 30.07.1987 S. 221; 25.04.1989 S. 105; 29.07.1991 S. 231; 23.07.1994 S. 603; 10.08.1994 S. 774; 27.12.1996 S. 519; 26.07.1997 S. 348; 27.12.1997 S. 853; 26.07.1999 S. 312; 16.12.1999 S. 521; 27.12.1999 S. 554; 22.12.2000 S. 942; 24.04.2001 S. 140; 24.12.2002 S. 937; 24.03.2004 S. 84; 09.05.2006 S. 193; 23.04.2008 S. 139; 14.04.2009 S. 86 09; 27.07.2009 S. 400 09a; 05.08.2010 S. 410 10;14.04.2011 S. 150; 22.07.2014 S. 286 14; 27.11.2017 S. 518 17)
Gl.-Nr.: 630-1-F
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Teil I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Art. 1 Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan des Freistaates Bayern (Staates) wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (Art. 13 Abs. 4) verkündet.
Art. 2 Bedeutung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Staates im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
Art. 3 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(3) Die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen werden nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen erhoben.
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
Art. 5 Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung 14
(1) Wird der Haushaltsplan nicht rechtzeitig verabschiedet, so führt die Staatsregierung den Haushalt zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weiter.
(2) Die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das für Finanzen zuständige Staatsministerium.
Art. 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendig sind.
Art. 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung 14
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Aufgaben und Einrichtungen sind in geeigneten Fällen darauf zu untersuchen, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit durch nichtstaatliche Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, ebenso gut oder besser erledigt werden kann.
(2) Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Untersuchungen anzustellen. Das Nähere bestimmt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.
Art. 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit
Art. 9 Beauftragter für den Haushalt
(1) Der Leiter einer Dienststelle hat die Einnahmen und die Ausgaben zu bewirtschaften, soweit er nicht einen Beauftragten für den Haushalt bestellt. Wird ein Beauftragter für den Haushalt bestellt, soll er dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans können übertragen werden.
(3) Ist ein Beauftragter für den Haushalt nicht bestellt, so nimmt der Leiter der Dienststelle die Aufgaben nach Absatz 2 wahr.
(4) Dem Beauftragten für den Haushalt steht ein Widerspruchsrecht nach näherer Bestimmung in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu.
Art. 10 Unterrichtung des Landtags
(1) Die Staatsregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge nach Art. 72 Abs. 2 der Verfassung einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Staates, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.
(Stand: 24.09.2024)
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