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Regelwerk

PolAufgV - Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen
der "Polizeibehörden" durch die Polizei

- Bayern -

Vom 20. Januar 2010
(GVBl Nr. 3 vom 12.02.2010 S. 59; 18.05.2018 S. 301aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2012-1-1-1-I


Auf Grund des Art. 77 Satz 1 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz, der Finanzen sowie für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1

Die Aufgaben und Befugnisse, die in den nachfolgend bezeichneten Vorschriften den "Polizeibehörden", den "Behörden des Polizeidienstes" oder den "Ortspolizeibehörden" übertragen sind, werden von der Polizei im Sinn des Art. 1 PAG wahrgenommen:

  1. § 30 Abs. 2 der Gewerbeordnung
  2. § 167 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
  3. § 158 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1, § 161 Abs. 1, § 163 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 478 Abs. 1 Sätze 3 und 5, § 481 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 482 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung
  4. § 379 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  5. § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  6. § 191 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2010 tritt die Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der "Polizeibehörden" durch die Polizei vom 16. März 1979 (BayRS 2012-1-1-1-I), geändert durch Verordnung vom 2. November 2000 (GVBl S. 768), außer Kraft.

ENDE

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