umwelt-online: Bayerisches Richtergesetz (2)
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II. Präsidialräte

Art. 35 Aufgaben des Präsidialrats 11

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. jeder Übertragung eines anderen Richteramts als dem jeweiligen laufbahnrechtlichen Eingangsamt,
  2. der Versetzung oder Amtsenthebung eines Richters im Interesse der Rechtspflege ( § 31 des Deutschen Richtergesetzes) oder bei Veränderung der Gerichtsorganisation ( § 32 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder bei der Herabsetzung des Dienstes auf Grund begrenzter Dienstfähigkeit ( § 34 des Deutschen Richtergesetzes), sofern dieser die Beteiligung beantragt,
  4. der Rücknahme einer Ernennung ( § 19 des Deutschen Richtergesetzes), an der der Präsidialrat beteiligt war,
  5. der Entlassung eines Richters nach § 21 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach §§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes, sofern der Richter die Beteiligung beantragt und sofern nicht nach Art. 48 Abs. 2 Nr. 4 der Hauptstaatsanwaltsrat zu beteiligen ist,
  6. der Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Richter, sofern dieser die Beteiligung beantragt.

(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.

Art. 36 Errichtung des Präsidialrats 11 14

Ein Präsidialrat wird errichtet für die Gerichte

  1. der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Obersten Landesgericht,
  2. der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Verwaltungsgerichtshof,
  3. der Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht,
  4. für Arbeitssachen bei dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration,
  5. der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

Art. 37 Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus

  1. dem Präsidenten des Obersten Landesgerichts als Vorsitzenden und
  2. sechs von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen drei im Oberlandesgerichtsbezirk München (einschließlich Oberstes Landesgericht), zwei im Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg und eines im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg Richter sein müssen.

Für jedes gewählte Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.

Art. 37a Vorsitzender des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit

(1) Unmittelbar nach der Wahl der sechs gewählten Mitglieder des Präsidialrats (Art. 37 Satz 1 Nr. 2) wählen diese in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit den Präsidenten eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist der Präsident eines Gerichts bereits gewähltes Mitglied des Präsidialrats oder Ersatzmitglied, so ist er nicht zum Vorsitzenden wählbar. Nach Ablauf der Amtszeit des Präsidialrats führt der Vorsitzende dieses Präsidialrats die Geschäfte des Vorsitzenden des neuen Präsidialrats weiter, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist. Verliert der Vorsitzende des Präsidialrats seine Wählbarkeit als Vorsitzender oder scheidet er sonst als Vorsitzender aus, so wird der Vorsitzende für den Rest der Amtszeit des Präsidialrats neu gewählt.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist sein Vertreter im Amt.

Art. 38 Präsidialräte der übrigen Gerichtsbarkeiten

(1) Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus

  1. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs als Vorsitzenden und
  2. vier von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.

Für jedes zu wählende Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.

(2) Der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit besteht aus

  1. dem Präsidenten des Landessozialgerichts als Vorsitzenden und
  2. vier von den Richtern der Sozialgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus

  1. dem Präsidenten eines Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und
  2. vier von den Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen je zwei in den Landesarbeitsgerichtsbezirken München und Nürnberg Richter sein müssen.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Vorsitzender ist in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 der Präsident des Landesarbeitsgerichts, in dessen Bezirk einem Richter das Richteramt übertragen werden soll, in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 der Präsident des Landesarbeitsgerichts, dessen Bezirk der betroffene Richter angehört. Für die Vertretung des Vorsitzenden gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(4) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus

  1. dem Präsidenten eines Finanzgerichts als Vorsitzenden und
  2. vier von den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen zwei bei dem Finanzgericht München und zwei bei dem Finanzgericht Nürnberg Richter sein müssen.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Vorsitzender ist in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 der Präsident des Finanzgerichts, bei dem einem Richter das Richteramt übertragen werden soll, in den Fällen des Art. 35

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