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II. Präsidialräte
Art. 35 Aufgaben des Präsidialrats 11
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.
Art. 36 Errichtung des Präsidialrats 11 14
Ein Präsidialrat wird errichtet für die Gerichte
Art. 37 Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus
Für jedes gewählte Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.
Art. 37a Vorsitzender des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit
(1) Unmittelbar nach der Wahl der sechs gewählten Mitglieder des Präsidialrats (Art. 37 Satz 1 Nr. 2) wählen diese in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit den Präsidenten eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist der Präsident eines Gerichts bereits gewähltes Mitglied des Präsidialrats oder Ersatzmitglied, so ist er nicht zum Vorsitzenden wählbar. Nach Ablauf der Amtszeit des Präsidialrats führt der Vorsitzende dieses Präsidialrats die Geschäfte des Vorsitzenden des neuen Präsidialrats weiter, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist. Verliert der Vorsitzende des Präsidialrats seine Wählbarkeit als Vorsitzender oder scheidet er sonst als Vorsitzender aus, so wird der Vorsitzende für den Rest der Amtszeit des Präsidialrats neu gewählt.
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist sein Vertreter im Amt.
Art. 38 Präsidialräte der übrigen Gerichtsbarkeiten
(1) Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus
Für jedes zu wählende Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.
(2) Der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit besteht aus
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Vorsitzender ist in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 der Präsident des Landesarbeitsgerichts, in dessen Bezirk einem Richter das Richteramt übertragen werden soll, in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 der Präsident des Landesarbeitsgerichts, dessen Bezirk der betroffene Richter angehört. Für die Vertretung des Vorsitzenden gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(4) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Vorsitzender ist in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 der Präsident des Finanzgerichts, bei dem einem Richter das Richteramt übertragen werden soll, in den Fällen des Art. 35
(Stand: 16.06.2018)
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