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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

BayRiG - Bayerisches Richtergesetz
- Bayern -

Vom 26. Februar 1965
(GVBl. S. 13; 24.05.1985 S. 120; 16.07.1986 S. 128; 24.07.1990 S. 237; 21.03.1991 S. 81; 27.12.1991 S. 496; 23.07.1994 S. 611; 28.06.1996 S. 223; 20.02.1998 S. 52; 22.07.1999 S. 304; 16.12.1999 S. 521; 22.12.2000 S. 925; 24.12.2002 S. 937; 25.06.2003 S. 374; 25.10.2004 S. 400; 07.12.2004 S. 489; 24.12.2005 S. 665; 08.12.2006 S. 987 06; 29.07.2008 S. 50008; 27.07.2009 S. 348 09; 05.08.2010 S. 410 10 Inkrafttreten; 20.12.2011 S. 689 11; 22.07.2014 S. 286 14; 17.07.2015 S. 240 15; 13.12.2016 S. 354 16; 22.03.2018 S. 118aufgehoben)
Gl.-Nr.: 301-1-J


Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter im Dienst des Freistaates Bayern.

(2) Dieses Gesetz und das Deutsche Richtergesetz gelten nicht für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.

Art. 2 Geltung des Beamtenrechts08 11

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte entsprechend.

(2) Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Richter gelten die für die in den Landtag gewählten Richter maßgebenden Vorschriften in den Art. 16 Abs. 3, Art. 30 bis 32 und 34 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes entsprechend. Steht dem Richter auf Grund seiner Mitgliedschaft keine Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, werden ihm 50 v. H. seiner zuletzt bezogenen Besoldung weitergewährt; allgemeine Besoldungserhöhungen nach Art. 16 des Bayerischen Besoldungsgesetzes werden berücksichtigt.

(3) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der Rechtsverhältnisse der Richter durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften in einer laufenden, umfassenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit; über Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, ist auf deren Verlangen der Landtag zu unterrichten. Soweit allgemeine Vorschriften für Beamte Anwendung finden, gilt Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend.

Art. 3 Ehrenamtliche Richter

Ehrenamtliche Richter können über ihre Bestellung eine Urkunde ausgehändigt erhalten.

Art. 4 Richter auf Zeit08

(1) Für Richter auf Zeit gelten die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Dienstverhältnis der Richter auf Zeit endet mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, sofern sie nicht erneut in dasselbe Richteramt für eine weitere Amtszeit berufen werden.

(3) Richter auf Zeit treten mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben, es sei denn, sie werden erneut in dasselbe Richteramt für eine weitere Amtszeit berufen oder sie lehnen entgegen der gesetzlichen Verpflichtung (Absatz 6) die Weiterführung des Richteramts ab.

(4) Richter auf Zeit treten ferner mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Richter (Art. 7 Abs. 1 und 4) erreichen, in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Richter auf Zeit ernannt worden waren.

(5) Für die Ruhestandsversetzung von Richtern auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit gilt Art. 123 Abs. 2 Satz 1des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend. Das Verfahren richtet sich nach Art. 78 dieses Gesetzes.

(6) Richter auf Zeit sind nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Richteramt berufen werden sollen und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Art. 122 Abs. 4des Bayerischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.

Art. 5 Richtereid

(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Bayern und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

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