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BayVersG - Bayerisches Versammlungsgesetz
- Bayern -
Vom 22. Juli 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.07.2008 S. 421; 22.04.2010 S. 190 10; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 30.11.2015 S. 410 15; 26.03.2019 S. 98 19; 23.07.2021 S. 418 21)
Gl.-Nr.: 2180-4-I
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
(1) Jedermann hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln.
(2) Dieses Recht hat nicht,
Art. 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
(2) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz nur für öffentliche Versammlungen.
(1) Der Veranstalter leitet die Versammlung. Er kann die Leitung einer natürlichen Person übertragen.
(2) Veranstaltet eine Vereinigung die Versammlung, ist Leiter die Person, die den Vorsitz der Vereinigung führt, es sei denn, der Veranstalter hat die Leitung nach Abs. 1 Satz 2 auf eine andere natürliche Person übertragen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spontanversammlungen nach Art. 13 Abs. 4.
Art. 4 Leitungsrechte und -pflichten 10
(1) Der Leiter
(2) Der Leiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe einer angemessenen Anzahl volljähriger Ordner bedienen. Die Ordner müssen weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordner" oder "Ordnerin" tragen; zusätzliche Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Der Leiter darf keine Ordner einsetzen, die Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich führen, die ihrer Art nach geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen.
(3) Polizeibeamte haben das Recht auf Zugang und auf einen angemessenen Platz
Polizeibeamte haben sich dem Leiter zu erkennen zu geben; bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt es, wenn dies die polizeiliche Einsatzleitung tut.
Art. 5 Pflichten der teilnehmenden Personen
(1) Personen, die an der Versammlung teilnehmen, haben die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der Ordner zu befolgen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie unverzüglich zu verlassen.
(3) Wird eine Versammlung aufgelöst, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.
Art. 6 Waffenverbot
Es ist verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde
Art. 7 Uniformierungs- und Militanzverbot 10
Es ist verboten,
sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht.
(Stand: 28.08.2023)
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