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Änderungstext

HG - Haushaltsgesetz 2011/2012
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012
- Bayern -

Vom 14. April 2011
(GVBl. Nr. 7 vom 21.04.2011 S. 150)



Art 1 bis 12

...

Art. 13
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764), wird wie folgt geändert:

1. Art. 105 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

"Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2262, 2275) dürfen an den Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden."

b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; die Zahl "4" wird durch die Zahl "5" ersetzt.

2. Dem Art. 110 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind zur Geltendmachung von Rabatten nach diesem Gesetz nicht zurückzugeben; die Vernichtung dieser Arzneimittelverordnungen erfolgt auf der Grundlage der nach § 3 Satz 5 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel zu treffenden Vereinbarungen unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt werden."

Art. 14
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Dem Art. 6 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 26. Juli 1999 (GVBl S. 309, BayRS 2032-0-F), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) 1Für eine vorübergehende Minderung oder Aussetzung der Zuführungen zum Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern" nach Abs. 1 Nr. 2 gilt Art. 16 Abs. 4 Satz 2 sinngemäß. 2Sofern der Freistaat Bayern die Zuführungen nach Abs. 1 Nr. 2 mindert oder aussetzt, können die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Einrichtungen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Haushaltslage die Zuführungen in gleichem Maße mindern oder aussetzen, sofern sie nicht Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind."

Art. 15
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F) wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 109 angefügt:

"Art. 109 Abweichende Bestimmungen für Grundgehaltssätze und Leistungsbezüge".

2. Es wird folgender Art. 109 angefügt:

"Art. 109 Abweichende Bestimmungen für Grundgehaltssätze und Leistungsbezüge

(1) 1Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnung a bei einem der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren hat, erhält abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 108 Abs. 9) ab Beginn des Dienstverhältnis ses für höchstens 18 Monate, längstens bis einschließlich 30. April 2013, das jeweils zustehende Grundgehalt aus der Besoldungsordnung a in Höhe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. 2Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnungen W oder R bei einem der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren hat, erhält abweichend von Art. 40 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ab Beginn des Dienstverhältnisses für höchstens 18 Monate, längstens bis einschließlich 30. April 2013, einen Grundgehaltssatz in Höhe von 90 v.H. des jeweils zustehenden Grundgehalts aus der Besoldungsordnung W oder R. 3Soweit die Besoldungsgruppe Auswirkungen auf andere Ansprüche der Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen neben dem Grundgehalt hat, gilt insoweit Satz 1 oder 2 nicht.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene sowie auf Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, die vor Anspruchsbeginn in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis oder in einem Beamten- oder Richterverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mit Anspruch auf Grundgehalt standen.

(3) Art. 68 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden in den Jahren 2011 und 2012 keine Anwendung."

3. In Anlage 1 - Besoldungsordnungen - wird in der Besoldungsgruppe B 4 vor dem Amt "Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer" das Amt "CIO-Stabsstellenleiter, CIO-Stabsstellenleiterin in einer obersten Dienstbehörde" eingefügt.

Art. 16
Änderung des Kostengesetzes

Das Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl. S. 169), wird wie folgt geändert:

1. Art. 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

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