Regelwerk, Allgemeines, Abgaben |
KG - Kostengesetz
- Bayern -
Vom 20. Februar 1998
(GVBl 1998 S. 43; 10.05.1999 S. 230; 27.12.1999 S. 554; 24.04.2001 S. 140; 23.11.2001 S. 739; 24.12.2002 S. 937; 26.07.2005 S. 287; 09.05.2006 S. 193; 20.12.2007 S. 951; 14.04.2009 S. 86; 12.04.2010 S. 169; 14.04.2011 S. 160 11; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2019 S. 724 19a; 19.03.2020 S. 153 20; 22.07.2022 S. 374 22; 05.08.2022 S. 414 22a; 21.04.2023 S. 128 23)
Gl.-Nr.: 2013-1-1-F
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Erster Abschnitt
Kosten für Amtshandlungen
Art. 1 Amtshandlungen, Kostengläubiger
(1) Die Behörden des Staates erheben für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts. Eine Amtshandlung im Sinn des Satzes 1 liegt auch vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Gestattung, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere Behörden und Stellen, die Amtshandlungen im staatlichen Auftrag vornehmen, entsprechend.
(2) Die Kosten für Amtshandlungen der Behörden des Staates fließen dem Staat zu. Die Kosten für Amtshandlungen, die andere Behörden und Stellen im staatlichen Auftrag vornehmen, fließen dem jeweiligen Rechtsträger zu.
Art. 2 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlaßt, im übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. In Rechtsbehelfsverfahren schuldet die Kosten diejenige Person, der die Kosten auferlegt werden. In streitentscheidenden Verfahren ist neben dem Veranlasser Kostenschuldner auch diejenige Person, der die Kosten auferlegt werden.
(2) Kostenschuldner ist ferner, wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet.
(3) Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen Beteiligter oder durch Verschulden Beteiligter oder Dritter entstanden sind, können diesen auferlegt werden.
(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Art. 3 Sachliche Kostenfreiheit 19a
(1) Kosten werden nicht erhoben für
Von der Erhebung der Kosten kann abgesehen werden, wenn sie der Billigkeit widerspricht;
(Stand: 28.08.2023)
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