Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

KG - Kostengesetz
- Bayern -

Vom 20. Februar 1998
(GVBl 1998 S. 43; 10.05.1999 S. 230; 27.12.1999 S. 554; 24.04.2001 S. 140; 23.11.2001 S. 739; 24.12.2002 S. 937; 26.07.2005 S. 287; 09.05.2006 S. 193; 20.12.2007 S. 951; 14.04.2009 S. 86; 12.04.2010 S. 169; 14.04.2011 S. 160 11; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2019 S. 724 19a; 19.03.2020 S. 153 20; 22.07.2022 S. 374 22; 05.08.2022 S. 414 22a; 21.04.2023 S. 128 23)
Gl.-Nr.: 2013-1-1-F



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Erster Abschnitt
Kosten für Amtshandlungen

Art. 1 Amtshandlungen, Kostengläubiger

(1) Die Behörden des Staates erheben für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts. Eine Amtshandlung im Sinn des Satzes 1 liegt auch vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Gestattung, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere Behörden und Stellen, die Amtshandlungen im staatlichen Auftrag vornehmen, entsprechend.

(2) Die Kosten für Amtshandlungen der Behörden des Staates fließen dem Staat zu. Die Kosten für Amtshandlungen, die andere Behörden und Stellen im staatlichen Auftrag vornehmen, fließen dem jeweiligen Rechtsträger zu.

Art. 2 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlaßt, im übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. In Rechtsbehelfsverfahren schuldet die Kosten diejenige Person, der die Kosten auferlegt werden. In streitentscheidenden Verfahren ist neben dem Veranlasser Kostenschuldner auch diejenige Person, der die Kosten auferlegt werden.

(2) Kostenschuldner ist ferner, wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet.

(3) Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen Beteiligter oder durch Verschulden Beteiligter oder Dritter entstanden sind, können diesen auferlegt werden.

(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Art. 3 Sachliche Kostenfreiheit 19a

(1) Kosten werden nicht erhoben für

  1. Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber den unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
  2. Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlaßt, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht;
  3. Auskünfte einfacher Art; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien;
  4. das Verfahren über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlicher Abgaben;
    1. die Anforderung von Kosten, Kostenvorschüssen, Benutzungsgebühren und Beiträgen;
    2. die Anforderung von Zinsen oder Säumniszuschlägen;
    3. die Festsetzung von Entschädigungen im Sinn des Art. 22 und die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen;
  5. das Verfahren über Anträge auf Unterstützung, Beihilfen, Zuschüsse, Stipendien, Freiplätze und ähnliche Vergünstigungen sowie auf Erteilung von Zeugnissen zur Festsetzung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld;
  6. das Verfahren in Gnadensachen;
  7. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses einschließlich eines Widerspruchsverfahrens;
  8. das Verfahren wegen Ablehnung eines Beamten;
  9. Amtshandlungen, die von der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 des Polizeiaufgabengesetzes vorgenommen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend davon gilt folgendes:
    1. Soweit Amtshandlungen beantragt oder sonst veranlaßt sind und nicht überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, sind die Amtshandlungen kostenpflichtig;
    2. Kosten werden auch erhoben für Einsätze der Polizei auf Grund des Alarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage; derartige Einsätze bleiben aber kostenfrei, wenn der Betreiber der Anlage nachweist, daß kein Falschalarm vorlag;
    3. Kosten werden ferner erhoben für Einsätze der Polizei, die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschalarmierung oder eine vorgetäuschte Gefahr oder Straftat veranlasst wurden,
    4. Kosten werden zudem erhoben für Einsätze von Hubschraubern der Polizei zur Suche und Rettung von Personen, sofern die Gefahr von diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst wurde.

    Von der Erhebung der Kosten kann abgesehen werden, wenn sie der Billigkeit widerspricht;

  10. die Entscheidung über Gegenvorstellungen, Aufsichtsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden und Petitionen;
  11. Amtshandlungen bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;

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