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Gesetz zum weiteren Nachvollzug der Datenschutz-Grundverordnung im Landesrecht
- Bayern -
Vom 18. Mai 2018
(GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2018 S. 341)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen E-Government-Gesetzes
Das Bayerische E-Government-Gesetz ( BayEGovG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458, BayRS 206-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 27. November 2017 (GVBl. S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Dieser Teil gilt nicht für Schulen, Krankenhäuser, das Landesamt für Verfassungsschutz und Beliehene. Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung und die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Art. 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. | "(2) Die Art. 2 bis 4, 5 Abs. 1 und Art. 6 bis 8 gelten nicht für
Auf die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden die Art. 7 und 8 keine Anwendung." |
2. Art. 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst 1:
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- | "Unabhängig vom Anwendungsbereich gemäß Art. 1 stellen Auftraggeber im Sinn von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit
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b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Das Nähere sowie Ausnahmen kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung festlegen. | "Das Nähere sowie Vorschriften, die sich auf die Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs, insbesondere auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form beziehen, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung festlegen." |
3. Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Behörden, die die elektronische Aktenführung nutzen, sollen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen untereinander Akten, Vorgänge und Dokumente elektronisch übermitteln. | "(2) Nutzt eine Behörde die elektronische Aktenführung, soll sie Akten, Vorgänge und Dokumente gegenüber anderen Behörden unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen elektronisch übermitteln." |
4. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 4
2Nutzt eine Behörde für sie nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayDSG freigegebene Basisdienste, gilt sie als Auftraggeber im Sinn des Art. 6 BayDSG.3Sie kann hierbei von der Fachaufsichtsbehörde unterstützt werden, die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständig ist.4Die Schutzrechte nach Art. 9 bis 13 BayDSG können auch gegenüber der bereitstellenden Behörde wahrgenommen werden.
werden aufgehoben.
b) In Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
5. Art. 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "die in den Anwendungsbereich des Teils 1 fallen" durch die Wörter "für die der Anwendungsbereich von Teil 1 ganz oder zum Teil eröffnet ist" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst 2:
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- | "Die Behörden treffen zu diesem Zweck angemessene technische und organisatorische Maßnahmen im Sinn von Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und Art. 32 des Bayerischen Datenschutzgesetzes und erstellen die hierzu erforderlichen Informationssicherheitskonzepte." |
6. Art. 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "oder programmtechnische Sicherheitslücken, unbefugte Datennutzung oder unbefugte Datenverarbeitung durch Dritte" durch die Wörter " , programmtechnische Sicherheitslücken oder unbefugte Datenverarbeitung" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Datennutzung und -verarbeitung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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