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Regelwerk; Allgemeines; Verwaltung

BayEGovG - Bayerisches E-Government-Gesetz
Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern

- Bayern -

Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 458; 27.11.2017 S. 518 17; 18.05.2018 S. 341 18; 26.03.2019 S. 98 19; 22.07.2022 S. 374 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 206-1-F



Zur Nachfolgeregelung

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Teil 1 17
Elektronische Verwaltung

Art. 1 Anwendungsbereich 17 18

(1) Dieser Teil gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Die Art. 2 bis 4, 5 Abs. 1 und Art. 6 bis 8 gelten nicht für

  1. Schulen, Krankenhäuser, das Landesamt für Verfassungsschutz und Beliehene,
  2. die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung,
  3. die in Art. 2 Abs. 1, 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) genannten Bereiche und
  4. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Auf die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden die Art. 7 und 8 keine Anwendung.

(3) Das E-Government-Gesetz des Bundes findet nur beim Vollzug von Bundesrecht im Auftrag des Bundes Anwendung.

Art. 2 Digitale Zugangs- und Verfahrensrechte

Jeder hat das Recht, nach Maßgabe der Art. 3 bis 5 elektronisch über das Internet mit den Behörden zu kommunizieren und ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. Er kann verlangen, dass Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Art. 6 ihm gegenüber elektronisch durchgeführt werden.Die Möglichkeit, die ihn betreffenden Verfahren auch weiterhin nichtelektronisch zu erledigen, bleibt unberührt.

Art. 3 Elektronische Kommunikation und Identifizierung 17

(1)1Jede Behörde ist verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer sowie im Sinn des Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG schriftformersetzender Dokumente zu eröffnen.2Die Übermittlung elektronischer Dokumente der Behörden ist zulässig, soweit und solange der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.3Die Behörden stellen hierfür jeweils ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren bereit.4Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Behörde über die Art und Weise der Übermittlungsmöglichkeit.

(2) Jede Behörde hat den Zugang auch über eine De-Mail-Adresse zu eröffnen, soweit sie an einen Basisdienst für De-Mail im Sinn von Art. 8 Abs. 2 angeschlossen ist.

(3) Die Behörden sind verpflichtet, in elektronischen Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.

Art. 4 Elektronische Behördendienste

(1)1Die Behörden sollen ihre Dienste auch elektronisch über das Internet anbieten, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.2Die staatlichen Behörden sollen dabei zugleich die Informationen bereitstellen, die für ihre sachgerechte elektronische Inanspruchnahme erforderlich sind.3Für die Nutzung des elektronischen Wegs werden vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Kosten erhoben.

(2)1Veröffentlichungspflichtige Mitteilungen und amtliche Verkündungsblätter können auch elektronisch über das Internet bekannt gemacht werden.2Vorbehaltlich entgegenstehender rechtlicher Vorgaben kann die Bekanntmachung ausschließlich elektronisch erfolgen, wenn eine Veränderung der veröffentlichten Inhalte ausgeschlossen ist und die Einsichtnahme auch unmittelbar bei der die Veröffentlichung veranlassenden Stelle für alle Personen auf Dauer gewährleistet wird.3Das Nähere regelt die Staatsregierung für ihren Bereich durch Bekanntmachung.

Art. 5 Elektronischer Zahlungsverkehr und Rechnungen 17 18

(1) Geldansprüche öffentlicher Kassen können unbar beglichen werden, solange kein sofortiges anderweitiges Vollstreckungsinteresse besteht; die Behörden bieten hierfür geeignete elektronische Zahlungsmöglichkeiten an.

(2) Unabhängig vom Anwendungsbereich gemäß Art. 1 stellen Auftraggeber im Sinn von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit

  1. für sie eine Vergabekammer des Freistaates Bayern zuständig ist,
  2. sie im Rahmen der Organleihe für den Bund tätig werden oder
  3. dies durch Rechtsverordnung der Staatsregierung vorgesehen ist.

Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.3Das Nähere sowie Vorschriften, die sich auf die Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs, insbesondere auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form beziehen, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung festlegen.

Art. 6 Elektronisches Verwaltungsverfahren

(1) Behörden sind auf Verlangen eines Beteiligten verpflichtet, Verwaltungsverfahren oder abtrennbare Teile davon ihm gegenüber elektronisch durchzuführen, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

(2) Behördliche Formulare, die zur Verwendung durch Beteiligte dienen, sollen über das Internet auch elektronisch abrufbar sein. Ist auf Grund einer Rechtsvorschrift ein bestimmtes Formular zwingend zu verwenden, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt.

(3)1Die Beteiligten können benötigte Nachweise und Unterlagen elektronisch einreichen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.2Die Behörde kann für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangen.3Kann eine Behörde bestimmte, von einer deutschen öffentlichen Stelle ausgestellte Nachweise oder Unterlagen in automatisierter Weise elektronisch abrufen, soll sie diese in elektronisch geführten Verfahren selbst einholen, wenn die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen der Erhebung bei Dritten vorliegen oder wenn die Betroffenen in den Abruf einwilligen.

(4)1Mit Einwilligung des Beteiligten können Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten oder einem von ihm benannten Dritten zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.2Für den Abruf hat sich die abrufberechtigte Person zu authentifizieren.3Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben.4Satz 3 gilt nicht, wenn die elektronische Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der elektronischen Benachrichtigung nachzuweisen.5Gelingt ihr der Nachweis nicht, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.

Art. 7 Elektronische Akten und Register 18

(1) Die staatlichen Behörden sollen ihre Akten und Register elektronisch führen; Landratsämter und sonstige Behörden können ihre Akten und Register elektronisch führen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sind zu wahren. Die gespeicherten Daten sind vor Informationsverlust sowie unberechtigten Zugriffen und Veränderungen zu schützen. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen sind zu beachten.

(2) Nutzt eine Behörde die elektronische Aktenführung, soll sie Akten, Vorgänge und Dokumente gegenüber anderen Behörden unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen elektronisch übermitteln.

(3) Papierdokumente sollen in ein elektronisches Format übertragen und gespeichert werden. Sie können anschließend vernichtet werden, soweit keine entgegenstehenden Pflichten zur Rückgabe oder Aufbewahrung bestehen. Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronische Fassung mit dem Papierdokument übereinstimmt.

Art. 8 Behördliche Zusammenarbeit 17  17 18

(1)1Die Behörden unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen elektronischen Verwaltungsinfrastrukturen.2Sie gewährleisten deren Sicherheit und fördern deren gegenseitige technische Abstimmung und Barrierefreiheit.3Die Behörden können bei Entwicklung, Einrichtung und Betrieb von elektronischen Verwaltungsinfrastrukturen zusammenwirken und sich diese wechselseitig zur öffentlichen Aufgabenerfüllung überlassen.

(2) Der Freistaat Bayern kann elektronische Verwaltungsinfrastrukturen zur behördenübergreifenden Nutzung bereitstellen (Basisdienste).

(3)1Behörden können ihre Verpflichtungen gemäß Art. 3 bis 6 auch durch den Anschluss an behördenübergreifende zentrale Dienste erfüllen, die das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat anbietet.2Mit Einwilligung des Nutzers können dessen personenbezogene Daten an angeschlossene Behörden übermittelt werden.3Satz 1 gilt entsprechend beim Anschluss von Behörden an Basisdienste im Sinn des Abs. 2.4Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke der zentralen Dienste verarbeitet werden.

(4)1Die Staatsregierung kann Einzelheiten zu Planung, Errichtung, Betrieb, Bereitstellung, Nutzung, Sicherheit und technischen Standards elektronischer Verwaltungsinfrastrukturen sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und datenschutzrechtlichen Befugnisse der Behörden durch Rechtsverordnung festlegen.2Dies gilt für die Kommunen nur für die Behördenzusammenarbeit im Sinn von Abs. 1 Satz 3.

Teil 2 17
Sicherheit in der Informationstechnik

Kapitel 1 17
Allgemeine Vorschriften

Art. 9 Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 17

Es besteht ein Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Landesamt). Es ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordnet.

Art. 9a aufgehoben 17

Siehe = >

Art. 10 Aufgaben 17 17

(1) Das Landesamt hat

  1. Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik an den Schnittstellen zwischen Behördennetz und anderen Netzen abzuwehren,
  2. die staatlichen und die sonstigen an das Behördennetz angeschlossenen Stellen bei der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik zu unterstützen,
  3. sicherheitstechnische Mindeststandards an die Informationstechnik für die staatlichen und die sonstigen an das Behördennetz angeschlossenen Stellen zu entwickeln,
  4. die Einhaltung der Mindeststandards nach Nr. 3 zu prüfen,
  5. alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten und die staatlichen und die sonstigen an das Behördennetz angeschlossenen Stellen unverzüglich über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
  6. die zuständigen Aufsichtsbehörden über Informationen, die es als Kontaktstelle im Rahmen des Verfahrens zu § 8b des BSI-Gesetzes erhalten hat, zu unterrichten.

(2) Auf Ersuchen kann das Landesamt staatliche und kommunale Stellen, öffentliche Unternehmen, Betreiber kritischer Infrastrukturen und weitere Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen beraten und unterstützen.

(3) Auf Ersuchen kann das Landesamt die Polizei, die Strafverfolgungsbehörden und das Landesamt für Verfassungsschutz bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben technisch unterstützen, insbesondere bei der Durchführung von technischen Untersuchungen oder der Datenverarbeitung.

(4) Für die Kommunikationstechnik des Landtags, der Gerichte, des Obersten Rechnungshofs und des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist das Landesamt nur zuständig, soweit sie an das Behördennetz angeschlossen sind oder Dienste im Sinn des Art. 8 Abs. 2 und 3 nutzen.

Art. 11 Behördenübergreifende Pflichten 17 18

(1) Die Sicherheit der informationstechnischen Systeme der Behörden, für die der Anwendungsbereich von Teil 1 ganz oder zum Teil eröffnet ist, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen.2Die Behörden treffen zu diesem Zweck angemessene technische und organisatorische Maßnahmen im Sinn von Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und Art. 32 des Bayerischen Datenschutzgesetzes und erstellen die hierzu erforderlichen Informationssicherheitskonzepte.

(2) Werden staatlichen oder sonstigen an das Behördennetz angeschlossenen Stellen Informationen bekannt, die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik von Bedeutung sind, unterrichten diese das Landesamt und ihre jeweilige oberste Dienstbehörde unverzüglich hierüber, soweit andere Vorschriften oder Vereinbarungen mit Dritten nicht entgegenstehen.

(3) Die staatlichen und die sonstigen an das Behördennetz angeschlossenen Stellen unterstützen das Landesamt bei Maßnahmen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, soweit keine Vorschriften entgegenstehen.

Kapitel 2 17
Befugnisse

Art. 12 Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik 17 18

(1) Das Landesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber staatlichen und an das Behördennetz angeschlossenen Stellen die nötigen Anordnungen treffen oder Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für die Informationstechnik etwa durch Schadprogramme, programmtechnische Sicherheitslücken oder unbefugte Datenverarbeitung zu erkennen und abzuwehren. Das umfasst insbesondere auch die dazu nötige Datenverarbeitung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die vom Behördennetz getrennte Informationstechnik des Landesamts für Verfassungsschutz.

(2) Das Landesamt kann hierzu, soweit dies erforderlich ist,

  1. Protokolldaten, die beim Betrieb von Informationstechnik des Landes oder der an das Behördennetz angeschlossene Stellen anfallen, erheben und automatisiert auswerten,
  2. die an den Schnittstellen zwischen dem Behördennetz und anderen Netzen anfallenden Daten erheben und automatisiert auswerten.

Art. 13 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik 17

(1) Das Landesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 und 4 die Sicherheit der Informationstechnik staatlicher und an das Behördennetz angeschlossener Stellen untersuchen und bewerten. Über das Ergebnis erstellt das Landesamt einen Bericht, der der untersuchten Stelle zur Verfügung gestellt wird.

(2) Das Landesamt kann auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen.

Art. 14 Mindeststandards 17

Das Landesamt erarbeitet Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik. Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit den weiteren Staatsministerien und der Staatskanzlei diese Mindeststandards ganz oder teilweise als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Für Landratsämter und die an das Behördennetz angeschlossenen nicht staatlichen Stellen gelten die Mindeststandards für die Teilnahme am Behördennetz.

Art. 15 Warnungen 17

(1) Das Landesamt kann Warnungen zu Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen oder unbefugten Datenzugriffen aussprechen und Sicherheitsmaßnahmen empfehlen.

(2) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Diese Bekanntmachung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

Kapitel 3 17
Datenschutz

Art. 16 Datenspeicherung und -auswertung 17 18

(1) Sofern nicht die nachfolgenden Absätze eine weitere Verarbeitung gestatten, muss eine automatisierte Auswertung der Daten durch das Landesamt unverzüglich erfolgen und müssen die Daten nach erfolgtem Abgleich sofort und spurlos gelöscht werden. Daten, die weder dem Fernmeldegeheimnis unterliegen noch Personenbezug aufweisen, sind von den Verarbeitungseinschränkungen dieser Vorschrift ausgenommen.

(2) Protokolldaten nach Art. 12 Abs. 2 dürfen über den für die automatisierte Auswertung erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens jedoch für drei Monate, gespeichert werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten erforderlich sein können

  1. für den Fall der Bestätigung eines Verdachts nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zur Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik oder
  2. zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten.

Die Daten sind im Gebiet der Europäischen Union zu speichern. Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik ist sicherzustellen, dass eine Auswertung der nach diesem Absatz gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. Eine nicht automatisierte Auswertung oder eine personenbezogene Verarbeitung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. Soweit hierzu die Wiederherstellung des Personenbezugs pseudonymisierter Daten erforderlich ist, muss diese durch die Behördenleitung angeordnet werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

(3) Für die Datenverarbeitung von Inhaltsdaten gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass eine Speicherung für höchstens zwei Monate zulässig ist, die Speicherung und Auswertung von der Behördenleitung und einem weiteren Bediensteten des Landesamts mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet sind und dies zum Schutz der technischen Systeme unerlässlich ist. Die Anordnung gilt längstens für zwei Monate; sie kann verlängert werden.

(4) Eine über die Abs. 2 und 3 hinausgehende Verarbeitung der Protokoll- und Inhaltsdaten ist nur zulässig,

  1. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die Daten Gefahren für die Informationstechnik, etwa durch Schadprogramme, programmtechnische Sicherheitslücken oder unbefugte Datenverarbeitung, enthalten oder Hinweise auf solche Gefahren geben können und soweit die Datenverarbeitung erforderlich ist, um den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen,
  2. wenn sich der Verdacht nach Nr. 1 bestätigt und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik erforderlich ist oder
  3. wenn bei einer Verarbeitung der Daten ein nach Art. 17 Abs. 2 zu übermittelndes Datum festgestellt wird.

Werden Daten, welche die richterliche Unabhängigkeit berühren, nach diesem Absatz verarbeitet, ist der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde unverzüglich zu berichten. Berührt die Datenverarbeitung die Aufgabenwahrnehmung anderer unabhängiger Stellen oder ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis, ist die betroffene Stelle unverzüglich zu unterrichten. Die jeweiligen Stellen nach den Sätzen 2 und 3 können vom Landesamt Auskunft über die Verarbeitung von Daten nach diesem Absatz verlangen.

(5) Soweit möglich, ist bei der Datenverarbeitung technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Werden Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen; die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Dies gilt auch in Zweifelsfällen.

Art. 17 Datenübermittlung 17

(1) Das Landesamt übermittelt Daten nach Art. 16 Abs. 2 bis 4 an die für den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik verantwortlichen Stellen, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren für die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten in der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur des Landes erforderlich ist.

(2) Das Landesamt soll Daten nach Art. 16 Abs. 2 bis 4 unverzüglich übermitteln

  1. an die Sicherheitsbehörden und Polizei zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sowie zur Verhütung und Unterbindung von in Nr. 2 genannten Straftaten und
  2. an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat,
    1. soweit die Tatsachen, aus denen sich eine Gefahr für die Informationstechnik oder der diesbezügliche Verdacht ergibt, den Verdacht einer Straftat begründen oder
    2. soweit bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat.

Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Staatsministerien festlegt.

Teil 3 17
Schlussbestimmungen

Art. 18 Einschränkung von Grundrechten 17

Die Art. 12, 16 und 17 schränken das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes, Art. 112 der Verfassung) ein.

Art. 19 Experimentierklausel, Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17 18

(Gültig bis 31.12.2026)
(1) Zur Einführung und Fortentwicklung elektronischer Verwaltungsinfrastrukturen kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung sachlich und räumlich begrenzte Abweichungen von folgenden Vorschriften vorsehen:

  1. Zuständigkeits- und Formvorschriften nach Art. 3, 3a, 27a, 33, 34, 37 Abs. 2 bis 5, Art. 41, 57, 64 und 69 Abs. 2 BayVwVfG,
  2. Art. 5 Abs. 4 bis 7, Art. 6 und 15 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und
  3. sonstigen landesgesetzlichen Zuständigkeits- und Formvorschriften, soweit dies zur Erprobung neuer elektronischer Formen des Schriftformersatzes, der Übermittlung und Bekanntgabe von Dokumenten oder Erklärungen, der Vorlage von Nachweisen, der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Weitergabe von Daten oder für die Erprobung der Dienste von zentralen Portalen erforderlich ist.

2Die Verordnung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann nicht verlängert werden.s

(2)1Dieses Gesetz tritt am 30. Dezember 2015 in Kraft.2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:

  1. Art. 2 Sätze 1 und 2 am 1. Juli 2016,
  2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 am 1. Juli 2017,
  3. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 am 1. Januar 2020,
  4. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 am 18. April 2020,
  5. Art. 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 am 1. Januar 2020.

(3) Art. 19 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

ENDE

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