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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes
- Bayern -
Vom 12. Juni 2018
(GVBl. Nr. 12 vom 29.06.2018 S. 514)
Auf Grund des Art. 4 Abs. 4 des Polizeiorganisationsgesetzes ( POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 301) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration:
Die Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes ( DVPOG) vom 10. März 1998 (GVBl. S. 136, BayRS 2012-2-1-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVBl. S. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 bis 5 ersetzt:
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Das Bayerische Landeskriminalamt wird zur Führungsstelle Grenze bestimmt. | "Das Polizeipräsidium Niederbayern - Direktion der Bayerischen Grenzpolizei (Direktion der Bayerischen Grenzpolizei) wird zur Führungsstelle Grenze bestimmt. Die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei übt die fachliche Aufsicht im Rahmen der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben sowie des grenzpolizeilichen Vollzugs- und Fahndungsdienstes im Bereich der Bayerischen Polizei aus. Sie kann hierzu fachliche Richtlinien erlassen. Ferner koordiniert sie Fahndungs- und Schwerpunkteinsätze der Bayerischen Grenzpolizei. 5Sie wirkt in grundlegenden Organisationsangelegenheiten der Grenzpolizei, in der Fortbildung der Grenzpolizeibeamten und bei der Modernisierung und Beschaffung der besonderen Sachausstattung der Grenzpolizei mit." |
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 6.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nrn. 2.31 bis 2.33 werden wie folgt gefasst:
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2.31 Polizeiinspektion Fahndung Rosenheim (Sitz: Raubling)
2.31.1 Polizeistation Fahndung Kreuth 2.32 Polizeiinspektion Fahndung Traunstein (Sitz: Piding) 2.32.1 Polizeistation Fahndung Burghausen 2.33 Polizeiinspektion Fahndung Weilheim i.OB (Sitz: Murnau) |
"2.31 Grenzpolizeiinspektion Raubling
2.31.1 Grenzpolizeistation Kreuth 2.32 Grenzpolizeiinspektion Piding 2.32.1 Grenzpolizeistation Burghausen
a.Staffelsee". |
Die Nrn. 3.42 bis 3.49 werden wie folgt gefasst:
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3.42 Polizeiinspektion Ergänzungsdienste 1 München
3.43 Polizeiinspektion Ergänzungsdienste 2 München 3.44 Polizeiinspektion Ergänzungsdienste 3 München 3.45 Polizeiinspektion Ergänzungsdienste 4 München 3.46 Polizeiinspektion Ergänzungsdienste 5 München 3.47 Polizeiinspektion Ergänzungsdienste 6 Münche 3.48 Polizeiinspektion Ergänzungsdienste 7 München 3.49 Polizeiinspektion Ergänzungsdienste 8 München |
"3.42 1. Einsatzhundertschaft München
3.43 2. Einsatzhundertschaft München 3.44 3. Einsatzhundertschaft/Unterstützungskommando München 3.45 Polizeiinspektion Reiterstaffel München 3.46 Polizeiinspektion Diensthundestaffel München 3.47 Polizeiinspektion Wache Präsidium München 3.48 Polizeiinspektion Sonderdienste München 3.49 Polizeiinspektion Kraftfahrdienste München". |
c) In den Nrn. 4.24 und 5.28 werden jeweils die Wörter "Polizeiinspektion Fahndung" durch das Wort "Grenzpolizeiinspektion" ersetzt.
d) Nr. 6.18
Polizeiinspektion Selb
wird aufgehoben.
e) Die bisherigen Nrn. 6.19 und 6.20 werden die Nrn. 6.18 und 6.19.
f) Nach Nr. 6.19 wird folgende Nr. 6.20 eingefügt:
"6.20 Grenzpolizeiinspektion Selb".
g) In Nr. 10.20 werden die Wörter "Polizeiinspektion Fahndung" durch das Wort "Grenzpolizeiinspektion" ersetzt.
h) In Nr. 10.20.1 werden die Wörter "Polizeistation Fahndung" durch das Wort "Grenzpolizeistation" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
ID: 181105
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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