Regelwerk, Allgemeines |
BbgStEG - Brandenburgisches Standarderprobungsgesetz
Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen sowie von landesrechtlichen Zuständigkeitszuweisungen
- Brandenburg -
Vom 28. Juni 2006
(GVBl. für Bbg Teil I Nr. 7 vom 30.05.2006; 12.07.2007 S. 125 07; 07.07.2011 Nr. 13; 07.06.2012 Nr. 23; 25.01.2016 Nr. 5; 19.06.2019 Nr. 38 19 aufgehoben)
§ 1 Ziele
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu erproben, auszuwerten und erfolgreiche Modelle landesweit zur Anwendung zu empfehlen. Zu diesem Zweck werden über einen begrenzten Zeitraum Rechtsvorschriften modifiziert angewendet, um zu testen, ob damit unternehmerisches Handeln und Existenzgründungen erleichtert und somit die wirtschaftliche Entwicklung gefördert sowie Verwaltungsverfahren beschleunigt und die Kosten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung gesenkt werden können.
(2) Ein weiteres Ziel dieses Gesetzes ist es, die Handlungsspielräume auf kommunaler Ebene zu erhöhen. Dies dient dazu, den Herausforderungen des demografischen Wandels vor Ort mit flexiblen und örtlich angepassten Lösungen zu begegnen.
§ 2 Standardöffnungsklausel 07
(1) Zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung oder des Aufgabenverzichts soll die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit für Inneres zuständigen Ministerium die Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände des Landes Brandenburg auf Antrag im Einzelfall von der Anwendung landesrechtlicher Standards befreien, soweit Bundesrecht und das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen und die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Standards in diesem Sinne sind Vorgaben in landesrechtlichen Vorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes).
(2) Der Antrag ist an die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde (Genehmigungsbehörde) zu richten. Die landesrechtlichen Standards, von denen abgewichen werden soll, und die Dauer der Erprobung sind im Einzelnen anzugeben. Die angestrebte Öffnung im Sinne von § 1, die Vorgehensweise und die Wirkung, die dadurch erzielt werden soll, müssen beschrieben werden. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit für Inneres zuständigen Ministerium zu entscheiden. Die Genehmigungsbehörde hat den Antragsteller anzuhören. Vor einer Ablehnung hat die Genehmigungsbehörde auf mögliche Veränderungen des Antrages hinzuwirken, um eine Genehmigung zu ermöglichen.
(3) Die Genehmigung ist für höchstens vier Jahre zu erteilen. Wird eine Genehmigung erteilt, so ist dies unter Bezeichnung der Normen, die Gegenstände der Befreiung sind; und des Zeitraumes der Erprobung im Amtsblatt für Brandenburg amtlich bekannt zu machen.
(4) Der Antragsteller berichtet der Genehmigungsbehörde über die Ergebnisse der Erprobung. Die Genehmigungsbehörde wertet die Ergebnisse der Erprobung mit dem Antragsteller aus. Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über. den Stand und die Auswirkungen des Verfahrens.
§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung 07
(1) Zur Erprobung einer orts- oder bürgernahen Aufgabenerfüllung können die Landkreise auf die Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände sowie das Land auf die Landkreise, Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände Zuständigkeiten übertragen, die ihnen durch Rechtsvorschriften des Landes zugewiesen sind. Eine solche Zuständigkeitsübertragung ist durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten vorzunehmen.
(2) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bezeichnet die Zuständigkeit, die übertragen wird. Sie ist längstens auf die Dauer der Geltung dieses Gesetzes zu befristen. Sie kann einen Kostenausgleich regeln.
(3) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde (Genehmigungsbehörde). § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Bekanntmachung der Genehmigung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(5) Aufsichtsbehörde ist die Genehmigungsbehörde.
(6) Die Vertragsparteien berichten der jeweiligen Genehmigungsbehörde über die Ergebnisse der Erprobung. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten auf Antrag 07
(1) Zur Erprobung einer orts- oder bürgernahen Aufgabenerledigung können auf Antrag Zuständigkeiten nach den §§ 6 und 8 von den Landkreisen auf die Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände sowie vom Land auf die Landkreise, Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen übertragen werden.
(2) Über den Antrag entscheidet die fachlich zuständige oberste Landesbehörde (Genehmigungsbehörde) im Einvernehmen mit für Inneres zuständigen Ministerium. Die Gebietskörperschaft, von der die Zuständigkeit übertragen werden soll, ist vor der Entscheidung anzuhören.
(3) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Bei der Evaluation sind die Auswirkungen auf denjenigen, dessen Zuständigkeiten übertragen wurden, zu berücksichtigen.
(4) Aufsichtsbehörde ist die Genehmigungsbehörde.
Anm. d. Red: § 5 teilweise aufgehoben siehe=>
§ 5 Maßgaben zur Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung 07
(1) Auf Antrag einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern soll die Genehmigungsbehörde durch Verwaltungsakt bestimmen, dass abweichend von § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung die Antragstellerin für ihr Gebiet Straßenverkehrsbehörde nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist:
(2) Auf Antrag einer Gemeinde, eines Amtes oder Zweckverbandes mit bis zu 20.000 Einwohnern soll die Genehmigungsbehörde durch Verwaltungsakt bestimmen, dass abweichend von § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung die Antragstellerin oder der Antragsteller für ihr oder sein Gebiet Straßenverkehrsbehörde nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist:
(3) Die Genehmigungsbehörde kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch Zuständigkeiten in geringerem Umfange als nach den Absätzen 1 und 2 bezeichnet übertragen, wenn dadurch inhaltlich differenzierte Modellvorhaben bei mehreren Antragstellern durchgeführt werden sollen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller auch die Aufgaben der Widerspruchsbehörde wahr.
§ 6 Maßgaben zum Brandenburgischen Schulgesetz 07
(1) Auf Antrag des Schulträgers gilt § 7 Abs. 4 und 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit der Maßgabe, dass das Land und der Schulträger den Schulen durch Kooperationsvereinbarung kapitalisierte Personalmittel und Sachmittel im Rahmen eines einheitlichen Budgets zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung stellen können. Die Vereinbarung regelt auch, ob für die Bewirtschaftung des Budgets kommunales Haushaltsrecht gilt. Es können Ausnahmen von den §§ 108 bis 110 des Brandenburgischen Schulgesetzes zugelassen werden. Soweit einer Schule Mittel zur Verfügung gestellt werden, kann sie für das Land oder den Schulträger unter Beachtung der Zweckbindung finanzielle Verpflichtungen eingehen.
(2) Bei einem entsprechenden Antrag eines Schulträgers gilt § 106 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle des staatlichen Schulamtes der Träger der gemäß § 106 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes örtlich zuständigen Grundschule den Besuch einer anderen Schule gestatten kann. Die Gestattung soll erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das staatliche Schulamt ist über die Gestattung zu informieren. Widerspruchsbehörde ist der Träger der örtlich zuständigen Grundschule.
§ 8 Maßgabe zum Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz 07
Auf Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt soll die Genehmigungsbehörde durch Verwaltungsakt bestimmen, dass abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes die untere Denkmalschutzbehörde berechtigt ist, den Vorgang der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar zur Entscheidung vorzulegen, wenn sie von einer Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen will.
(1) Eine Genehmigung, die aufgrund des § 5 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes in der bis zum 31. August 2011 geltenden Fassung bis zum 31. August 2011 erteilt worden ist, ist auf Antrag der Gemeinde, des Amtes oder Zweckverbandes bis zum 30. Juni 2012 zu verlängern. Für diese Fälle gilt § 5 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes in der bis zum 31. August 2011 geltenden Fassung fort. Die Verlängerung der Genehmigung ist von dem für den Straßenverkehr zuständigen Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.
(2) Eine Genehmigung, die nach Absatz 1 Satz 1 verlängert worden ist, ist auf Antrag der Gemeinde, des Amtes oder Zweckverbandes bis zum 31. August 2016 zu verlängern. Für diese Fälle gilt § 5 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes in der bis zum 31. August 2011 geltenden Fassung fort. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Eine Genehmigung, die nach Absatz 2 Satz 1 verlängert worden ist, ist auf Antrag der Gemeinde, des Amtes oder Zweckverbandes bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern. Für diese Fälle gilt § 5 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes in der bis zum 31. August 2011 geltenden Fassung fort. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(4) Eine Genehmigung, die nach Absatz 3 Satz 1 verlängert worden ist, ist auf Antrag der Gemeinde, des Amtes oder Zweckverbandes bis zum 1. September 2021 zu verlängern. Für diese Fälle gilt § 5 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes in der bis zum 31. August 2011 geltenden Fassung fort. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021 außer Kraft.
(Stand: 09.09.2021)
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