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GebGBbg - Gebührengesetz für das Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 7. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 11 vom 15.07.2009 S. 246; 16.05.2013 Nr.18 13; 11.07.2014 Nr. 32 14; 05.03.2024 Nr. 9 24)
Gl.-Nr.: 203-1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die öffentlichen Leistungen der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen zu erheben.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht fir Gebühren und Auslagen
(3) Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Gebühren und Auslagen erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine öffentliche Leistung ist die
(2) Eine Amtshandlung ist auch die
(3) Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind keine Selbstverwaltungsangelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Abschnitt 2
Allgemeine Grundsätze für Gebührenordnungen
§ 3 Gebührenordnungen
(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
sowie die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) unter Beachtung der §§ 4 bis 6 zu bestimmen.
(2) Die Gebührenordnungen nach Absatz 1 können
§ 4 Bemessung der Gebührensätze
Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Gebühren für Genehmigungen, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung betreffen, müssen so bemessen sein, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf diese Genehmigungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für die Verwaltung, Kontrolle und die Durchführung der Genehmigungsverfahren nicht übersteigt.
§ 5 Gebührenbemessungsarten
(1) Die Gebühren sind durch feste Sätze oder durch Rahmensätze zu bestimmen.
(2) Gebühren nach festen Sätzen sind
(3) Bei Rahmengebühren sind ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr festzulegen. Der Verordnungsgeber kann Kriterien angeben, die die gebührenerhebende Stelle bei der Festsetzung der Gebühr zu beachten hat.
§ 6 Pauschgebühren
Die Gebührenordnung kann vorsehen, dass zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffender öffentlicher Leistungen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren erhoben werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.
Abschnitt 3
Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen
§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit
(1) Gebühren werden nicht erhoben
(Stand: 12.03.2024)
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