Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

GebGBbg - Gebührengesetz für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 7. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 11 vom 15.07.2009 S. 246; 16.05.2013 Nr.18 13; 11.07.2014 Nr. 32 14; 05.03.2024 Nr. 9 24)
Gl.-Nr.: 203-1



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die öffentlichen Leistungen der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen zu erheben.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht fir Gebühren und Auslagen

  1. der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,
  2. der Gerichte,
  3. der Behörden der Justiz- und der Gerichtsverwaltung,
  4. soweit sie Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sind.

(3) Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Gebühren und Auslagen erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine öffentliche Leistung ist die

  1. besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen,
  2. Gestattung der Benutzung von Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nichtkommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Benutzung öffentlich-rechtlich geregelt ist.

(2) Eine Amtshandlung ist auch die

  1. Genehmigung oder Erlaubnis, die nach Ablauf einer Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,
  2. durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Zustimmung, Genehmigung oder Einvernehmenserklärung einer anderen Behörde,
  3. Entscheidung einer Behörde, wenn diese von einer anderen Genehmigung mit umfasst wird.

(3) Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind keine Selbstverwaltungsangelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Abschnitt 2
Allgemeine Grundsätze für Gebührenordnungen

§ 3 Gebührenordnungen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben für ihren jeweiligen Geschäftsbereich

  1. die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden,
  2. die Einrichtungen und Anlagen, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, und die Benutzungsarten

sowie die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) unter Beachtung der §§ 4 bis 6 zu bestimmen.

(2) Die Gebührenordnungen nach Absatz 1 können

  1. einzelne Behörden und deren öffentliche Leistungen bestimmen, für die auch die nach § 8 von Gebühren befreiten juristischen Personen Gebühren zu entrichten haben,
  2. bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, von der Gebühren- und Auslagenerhebung ganz oder teilweise absehen. Insbesondere kann bei öffentlichen Leistungen an eingetragene Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen, von der Gebühren- und Auslagenerhebung abgesehen werden.

§ 4 Bemessung der Gebührensätze

Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Gebühren für Genehmigungen, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung betreffen, müssen so bemessen sein, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf diese Genehmigungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für die Verwaltung, Kontrolle und die Durchführung der Genehmigungsverfahren nicht übersteigt.

§ 5 Gebührenbemessungsarten

(1) Die Gebühren sind durch feste Sätze oder durch Rahmensätze zu bestimmen.

(2) Gebühren nach festen Sätzen sind

  1. die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehene Gebühr (Festbetragsgebühr),
  2. die von einem feststehenden Wert oder Maßstab abhängige Gebühr (Wert- oder Maßstabsgebühr),
  3. die nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühr (Zeitgebühr).

(3) Bei Rahmengebühren sind ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr festzulegen. Der Verordnungsgeber kann Kriterien angeben, die die gebührenerhebende Stelle bei der Festsetzung der Gebühr zu beachten hat.

§ 6 Pauschgebühren

Die Gebührenordnung kann vorsehen, dass zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffender öffentlicher Leistungen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren erhoben werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

Abschnitt 3
Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen

§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebühren werden nicht erhoben

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