Regelwerk

BbgHintG - Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz
- Brandenburg -

Vom 3. November 2010
(GVBl I vom 03.11.2010 Nr. 37; 10.07.2014 Nr. 35 14; 16.12.2022 Nr. 33 22 i.K.)



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskassen

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.

(2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.

(3) Hinterlegungskasse ist die Landeshauptkasse.

(4) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.

§ 2 Übertragung der Aufgaben

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger übertragen. Die § § 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.

§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.

(2) Ist die Miete oder Pacht bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an die Stelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

§ 4 Einsichtsrecht

Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen einer beteiligten Person entgegenstehen.

§ 5 Begründung und Überprüfung von Entscheidungen

(1) Entscheidungen, durch die Anträge auf Annahme zur Hinterlegung oder auf Herausgabe hinterlegter Gegenstände abgelehnt werden, sowie Entscheidungen, die auf Beschwerden ergehen, sind schriftlich zu begründen. Anderen Entscheidungen ist eine Begründung nur beizufügen, wenn dies nach Lage der Sache erforderlich erscheint.

(2) Beschwerden gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle werden im Aufsichtsweg erledigt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

(3) Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.

(4) Ist durch die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

Abschnitt 2
Annahme

§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.

§ 7 Annahme zur Hinterlegung

Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:

  1. auf Antrag der hinterlegenden Person, wenn sie die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn sie nachweist, dass sie durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,
  2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

§ 8 Antrag der hinterlegenden Person

(1) Der Antrag der hinterlegenden Person nach § 7 Satz 2 Nummer 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist doppelt einzureichen. Der Antrag soll enthalten:

  1. bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, andere die hinterlegende Person deutlich kennzeichnende Merkmale, und, falls eine Vertreterin oder ein Vertreter hinterlegt, die entsprechenden Angaben für diese Person; bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Firma, die Anschrift, die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen, sowie gegebenenfalls Handelsregisternummer und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist;
  2. die bestimmte Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist;
  3. bei Hinterlegung von Geld den Betrag und, falls andere als gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten;
  4. bei Hinterlegung von Wertpapieren:
    1. Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale,
    2. Angaben über die zu den Wertpapieren etwa gehörigen Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilsscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, soll auf den wegen der Wertpapiere selbst gestellten Antrag hingewiesen werden;
  5. bei Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und den etwa angegebenen Wertbetrag;
  6. bei Hinterlegung von Kostbarkeiten Gattung, Stoff und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie den Wert.

Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.

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