Regelwerk |
BbgHG - Brandenburgisches Hochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 6. Juli 2004
(GVBl. 2004 S. 394; 23.11.2005 S. 254; 20.04.2006 S. 46; 11.05.2007 S. 94 07;18.12.2008 S. 318 08 Außerkraftreten)
§ 1 Geltungsbereich; Bezeichnungen 07
(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg und, soweit dies in den § § 78 bis 81 bestimmt ist, auch für die staatlich anerkannten Hochschulen. Es findet auf Fachhochschulen keine Anwendung, die ausschließlich Studiengänge für den öffentlichen Dienst anbieten.
(2) Staatliche Hochschulen nach Absatz 1 Satz 1 sind:
Die Hochschulen können in der Grundordnung Namenszusätze bestimmen.
(3) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages Hochschulen und Standorte von Hochschulen zur Gewährleistung einer ausgewogenen Strukturentwicklung der Hochschulen durch Rechtsverordnung errichten, zusammenlegen oder schließen.1
(4) Frauen und Männer führen Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen nach diesem Gesetz in geschlechtsspezifischer Form.
§ 2 Rechtsstellung; Aufsicht; staatliche Finanzierung
(1) Die staatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Grundordnung bedarf der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung, die nur aus Rechtsgründen versagt werden darf.
(2) Hochschulen können abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch in anderer Rechtsform errichtet, auf Antrag der Hochschule in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer anderen juristischen Person überführt werden. Das Nähere ist in einem besonderen Gesetz zu regeln.
(3) Die Hochschulen erfüllen die Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung. Staatliche Angelegenheiten sind die Personal-, Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen und die Erhebung von Gebühren.
(4) Die Hochschulen können durch Satzung Gebühren für besondere Aufwendungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben; die Satzung bedarf der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden Studiengebühren nicht erhoben.
(5) Die Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Dieses kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschulen umfassend informieren, insbesondere mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Es kann unabhängig von den Aufsichtsbefugnissen der Präsidentin oder des Präsidenten rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule der Beanstandung oder einer Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen erlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien beschlussunfähig sind.
(6) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Das Gleiche gilt, soweit die Hochschulen Aufgaben bei
der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen wahrnehmen. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bei Angelegenheiten nach den Sätzen 1 und 2 sind die für staatliche Angelegenheiten geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.
(7) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann mit den Hochschulen in Angelegenheiten, die seiner Fachaufsicht und seiner Genehmigung unterliegen, insbesondere für die Erfüllung staatlicher Aufgaben, Zielvereinbarungen treffen.
(8) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Lehre und Forschung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung und Entwicklung.
(2) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass das Studium in möglichst kurzer Zeit abgeschlossen werden kann und fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
(3) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.
(4) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und wirken bei der Wahrnehmung aller Aufgaben der Hochschule auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Beseitigung bestehender Nachteile wird durch Frauenförderrichtlinien und Frauenförderpläne angestrebt.
(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und tragen dabei den Problemen von Studierenden mit Kindern Rechnung. Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten.
(6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich; sie fördern den Austausch mit ausländischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studierenden.
(7) Die Hochschulen wirken im Hinblick auf den Innovations- und Technologietransfer sowie auf eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Studium und Praxis untereinander und mit anderen Wissenschaftseinrichtungen sowie der Wirtschaft zusammen.
(8) Die Hochschulen haben die Aufgabe, die Leistungen in der Lehre regelmäßig zu evaluieren. Die Arbeit der Hochschulen in der Forschung und bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses soll regelmäßig bewertet werden.
(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie berichten regelmäßig über ihre Lehr- und Forschungstätigkeit sowie über Ergebnisse von Maßnahmen zur Frauenförderung.
(10) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen durch Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.
§ 4 Freiheit von Lehre, Forschung und Studium in Wissenschaft und Kunst
(1) Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen von Hochschulorganen zur Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen von Hochschulorganen zur Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen. Sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.
(3) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen von Hochschulorganen zum Studium sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(4) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte entbindet nicht von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben an der Hochschule ordnen.
§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidaten und externen Nutzern von
Hochschuleinrichtungen die personenbezogenen Daten verarbeiten, die insbesondere für die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen und für die Hochschulplanung erforderlich sind. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche personenbezogenen Daten für diese Zwecke verarbeitet, ferner welche Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übermittelt werden dürfen.
(2) Die Übermittlung der nach Absatz 1 erhobenen Daten und ihre Nutzung für andere Zwecke sind nur zulässig, wenn und soweit
Eine Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- oder Weisungsrechten oder der Rechnungsprüfung dient.
(3) Die Hochschulen können von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal personenbezogene Daten zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen verarbeiten. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht besteht oder eine
Erhebung ohne Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden kann; dabei sind der Zweck, der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über
Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. § 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die personenbezogenen Daten befragter Studierender sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
anonymisieren.
§ 5a Experimentierklausel
Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann auf Antrag einer Hochschule, zu dem der Senat angehört worden ist, zur Erprobung neuer Modelle der Organisation der Hochschule mit dem Ziel der Verbesserung der Strukturentwicklung, der Professionalisierung, der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit für eine begrenzte Zeit von den Bestimmungen der § § 65 bis 68 sowie 71 bis 76 abweichende organisationsrechtliche Regelungen durch Rechtsverordnung treffen.
§ 6 Ziel des Studiums; Studienreform
(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbstständigem Denken und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen, den natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaat befähigt werden.
(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen und der Wirtschaft Inhalt und Form des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
§ 7 Evaluation der Lehre
(1) Die Evaluation der Lehre soll die Qualitätsentwicklung und -sicherung auf dem Gebiet der Lehre fördern. Sie soll einen Leistungsvergleich mit anderen Hochschulen und deren Einrichtungen ermöglichen und soll bei der leistungsorientierten Mittelzuweisung berücksichtigt werden. Die Studierenden sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen. Die Hochschulen regeln das Verfahren der Evaluation durch Satzung.
(2) Die Dekanin oder der Dekan evaluiert unter Mitwirkung des Fachbereichsrats die Einrichtungen des Fachbereichs und erstellt im Abstand von zwei Jahren einen Lehrbericht, der der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzulegen ist.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident evaluiert unter Mitwirkung des Senats die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen unter Einbeziehung der Lehrberichte und erstellt im Abstand von zwei Jahren einen Gesamtlehrbericht, der dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegen ist.
(4) Lehrberichte und Gesamtlehrberichte haben insbesondere zum Inhalt:
Die Lehrberichte und Gesamtlehrberichte dienen der regelmäßig durchzuführenden Evaluation durch externe Gutachterinnen und Gutachter.
(5) Die Hochschulen können eine gemeinsame Evaluationsagentur einrichten, die die Hochschulen bei der Evaluation unterstützt.
§ 8 Studiengänge
(1) Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Studienphase erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die entsprechende Prüfungsordnung genehmigt ist.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(3) Die Regelstudienzeit beträgt bei Fachhochschulstudiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, höchstens vier, bei anderen Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens viereinhalb Jahre. Bei Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens drei und höchstens vier Jahre. Bei Studiengängen, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Sätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
(4) Längere Regelstudienzeiten als nach Absatz 3 dürfen in besonderen Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.
(5) Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, postgraduale Studiengänge angeboten werden. Postgraduale Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern.
(6) Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Dies gilt nicht für Studiengänge, die Gegenstand einer Zielvereinbarung zwischen der Hochschule und dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung sind; die Einrichtung, Änderung und Aufhebung dieser Studiengänge sind dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung abweichend von Satz 1 rechtzeitig anzuzeigen.
§ 9 Studienordnungen
(1) Für jeden Studiengang stellen die Fachbereiche eine Studienordnung auf. Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Studienphase. Die Studieninhalte sind so zu bestimmen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(2) Die Studienordnungen werden von den Fachbereichsräten erlassen und bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten. Regelt eine Studienordnung Inhalt und Aufbau eines Studiums, welches in eine Prüfung mündet, auf Grund derer eine Laufbahnbefähigung erworben wird, ist sie dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen. Dieses kann Änderungen verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium die Voraussetzungen erfüllt, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind. Fordert es nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Studienordnung nach Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.
§ 10 Lehrangebot
(1) Die Hochschule stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Dabei sollen die Möglichkeiten von Fernstudien sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden.
(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit diese dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt.
§ 11 Studienberatung
Die Hochschule unterrichtet Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studierende über die Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Während des gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Sie orientiert sich bis spätestens zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.
§ 12 Prüfungen
(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet bis zum Ende des zweiten Studienjahres eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können auch studienbegleitend abgenommen werden. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus. Tritt der Studierende die Zwischenprüfung nicht bis zum Ende des dritten Studienjahres an, so hat er sich einer Pflichtberatung nach Maßgabe der Prüfungsordnung zu unterziehen.
(2) Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(3) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind das an der Hochschule hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, Lehrbeauftragte und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. Hochschulprüfungen sollen nur von Personen abgenommen werden, die Lehraufgaben erfüllen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
§ 13 Prüfungsordnungen für Hochschulprüfungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen der Fachbereiche abgelegt. Die Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen der landesrechtlichen Regelungen über den Erziehungsurlaub ermöglichen.
(2) Prüfungsordnungen werden vom Fachbereichsrat erlassen und bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten. Diese oder dieser hat die Genehmigung zu versagen, wenn die Prüfungsordnung eine mit § 8 Abs. 3 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Sie oder er kann die Genehmigung insbesondere versagen,
wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht. Sie oder er kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung insbesondere verlangen, wenn diese den Anforderungen von Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht entspricht. Prüfungsordnungen, die Grundlage von Prüfungen sind, auf Grund derer eine Laufbahnbefähigung verliehen wird, bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Die Sätze 2 und 3 und § 9 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.
(3) Für alle geeigneten Studiengänge sind in den Prüfungsordnungen die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden.
(4) Die Prüfungsordnung ist dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung vor In-Kraft-Treten anzuzeigen. Dieses kann insbesondere zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse durch Rechtsverordnung Näheres zur Gestaltung von Prüfungsordnungen bestimmen.
(5) Die Prüfungsordnungen sehen die Möglichkeit vor, bei Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen ganz oder teilweise Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu ersetzen.
§ 14 Einstufungsprüfung; Externenprüfung
(1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerberinnen und Studienbewerber nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.
(2) Wer sich in seiner Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder auf andere Weise den Studien- und Prüfungsordnungen entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden angeeignet hat, kann den Studienabschluss im externen Verfahren erwerben. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem externen Verfahren, die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung werden in der Prüfungsordnung geregelt.
§ 15 Hochschulwechsel; Leistungspunktsystem
(1) Bei einem Hochschulwechsel entscheidet die Hochschule, an der das Studium fortgesetzt werden soll, über die Anerkennung von Leistungen des vorangegangenen Studiums. Gleichwertige Leistungen sind anzuerkennen.
(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anzuerkennen, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen des Präsenz- und des Fernstudiums wird ein Leistungspunktsystem eingeführt, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.
§ 16 Weiterbildendes Studium
Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Veranstaltungen sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen. Das Lehrangebot für das weiterbildende Studium soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigen.
§ 17 Hochschulgrade
(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Die Universitäten können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen. Eine Hochschule kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.
(2) Die Hochschule für Film und Fernsehen kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.
(3) Auf Grund von Hochschulprüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelorgrad verleihen. Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Mastergrad verleihen.
§ 18 Promotion
(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann der Hochschule für Film und Fernsehen für einzelne Studiengänge das Promotionsrecht verleihen. Soweit das Promotionsrecht gegeben ist, darf die Doktorwürde ehrenhalber verliehen werden.
(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Sie wird auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die auf selbstständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen.
(3) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Näheres regelt die Promotionsordnung, die der Fachbereichsrat erlässt und der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf.
(4) In den Promotionsordnungen sind nach Anhörung der Fachhochschulen Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen der Universität und den Fachhochschulen zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen aufzunehmen. Zusätzliche Studienleistungen können festgelegt werden, die vor Ablegen der mündlichen Prüfung zu erbringen sind. Der Erwerb eines universitären Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für eine Zulassung zum Promotionsverfahren gemacht werden. Die Dissertation soll von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer einer Universität und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer einer Fachhochschule betreut werden. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von Fachhochschulen können zu Gutachterinnen und Gutachtern und Prüferinnen und Prüfern im Promotionsverfahren bestellt werden.
(5) Die Promotionsordnung ist dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung vor dem In-Kraft-Treten anzuzeigen.
§ 19 Habilitation
(1) Die Universitäten haben das Habilitationsrecht. Die Habilitation kann dem Nachweis der Befähigung dienen, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.
(2) Näheres regelt die Habilitationsordnung, die der Fachbereichsrat erlässt und der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf.
(3) Die Habilitationsordnung ist vor dem In-Kraft-Treten dem zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen.
§ 20 Verleihung und Führung von Graden
(1) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, -bezeichnungen oder -titel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.
(2) Grade dürfen nur nach den Vorschriften der § § 17 bis 19 verliehen werden. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.
§ 20a Ausländische Hochschulgrade
(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, darf in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form, soweit erforderlich, in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung verwendet und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt; eine Ausnahme hiervon gilt für Berechtigte nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes . Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade.
(2) Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können an Stelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gemäß Absatz 1 Satz 2 die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
(3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, darf nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Dies gilt nicht, wenn die verleihende Stelle kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(6) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- oder Titelführung ist untersagt. Grade oder Titel, die durch Kauf oder sonst in unrechtmäßiger Weise erworben wurden, dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad oder Titel gemäß den Absätzen 1 bis 4 führt, hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu nachzuweisen. Ausländische Grade dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt werden.
(7) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann eine von ihm vor In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zurücknehmen,
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung.
§ 22 Aufgaben und Koordination der Forschung
(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgaben der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.
§ 23 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen und Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
§ 24 Forschung mit Mitteln Dritter
Das Recht der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder und -angehörigen, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus dem Hochschulhaushalt, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden, ist von den Hochschulen nach Maßgabe des § 25 des Hochschulrahmengesetzes zu gewährleisten.
§ 25 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Jede und jeder Deutsche ist zu dem von ihr oder ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie oder er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist.
(2) Der Nachweis für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht.
(3) Wer mindestens 24 Jahre alt ist, den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und eine für das beabsichtigte Studium geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach eine mehrjährige Berufserfahrung nachweisen kann oder wer die Meisterprüfung in einem für das beabsichtigte Studium geeigneten Beruf erfolgreich abgelegt hat, kann zu einer fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung zugelassen werden. Die Eignungsprüfung ist eine Hochschulprüfung im Sinne des § 12. In der Prüfung ist festzustellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für das Studium in einer bestimmten Fachrichtung erforderliche Qualifikation besitzt. Vor der Prüfung kann ein Probesemester absolviert werden. Wer die Meisterprüfung in einem für das beabsichtigte Studium geeigneten Beruf abgelegt hat, kann an Stelle der fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung ein Probesemester absolvieren, an dessen Ende über die Zuerkennung der Studienberechtigung und die Fortsetzung des Studiums entschieden wird.
(4) Für den Zugang zu künstlerischen Studiengängen kann als weitere Voraussetzung oder an Stelle des Schulabschlusses nach Absatz 2 der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewünschten Studiengang verlangt werden. Durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass die künstlerische Eignung in einem besonderen Verfahren festgestellt wird. Das Feststellungsverfahren ist eine Hochschulprüfung im Sinne des § 12.
(5) Zur Erprobung neuer Modelle des Hochschulzuganges können die Hochschulen für Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung Eignungsfeststellungsprüfungen durchführen, wenn im Hinblick auf den Inhalt und das Ziel des Studienganges eine höhere Studienerfolgsquote zu erwarten ist. Eignungsfeststellungsprüfungen sind Hochschulprüfungen nach § 12 und durch Satzung der Hochschule zu regeln.
(6) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
(7) Angehörige anderer Staaten und Staatenlose, die in Deutschland die Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, sind Deutschen gleichgestellt.
(8) Ausländische oder staatenlose Bewerberinnen und Bewerber ohne die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse können vorläufig zum Studium zugelassen werden, wenn sie zum Erwerb der Sprachkenntnisse einen Hochschulsprachkurs besuchen.
§ 26 Studienkolleg
(1) An Hochschulen können Studienkollegs eingerichtet werden, die Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die keinen unmittelbaren Hochschulzugang eröffnen, die Eignung zur Aufnahme eines Studiums vermitteln. Der Besuch des Studienkollegs dauert in der Regel zwei Semester und wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung kann auch ohne den vorherigen Besuch des Studienkollegs abgelegt werden.
(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung der Studienkollegs und der Prüfungen, insbesondere
(3) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden für die Dauer der Ausbildung am Studienkolleg an der Hochschule immatrikuliert. Sie gehören keinem Fachbereich an.
§ 27 Ermittlung der Ausbildungskapazität und Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Ist zu erwarten, dass an Hochschulen des Landes nicht alle Bewerberinnen und Bewerber eines Studienganges zugelassen werden können, so setzt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule durch Rechtsverordnung Zulassungszahlen fest. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden. Zulassungszahlen sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einbezogen wird.
(2) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sind zu gewährleisten.
(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Das zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule durch Rechtsverordnung die Normwerte sowie die Einzelheiten für die Kapazitätsermittlung und für die Festsetzung von Zulassungszahlen.
§ 28 Zentrale Vergabe von Studienplätzen; Örtliche Zulassungsbeschränkungen
(1) Sind für einen Studiengang für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt oder ist aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll, können die Studienplätze zentral vergeben werden. Wird in einem Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, für eine Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, erfolgt die Studienplatzvergabe durch die Hochschule.
(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Benehmen mit den Hochschulen die Einbeziehung von Studiengängen in das zentrale Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 1 und die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich der Einzelheiten des entsprechenden Bewerbungsverfahrens, die Verteilungs- und Auswahlkriterien sowie die Quoten für bestimmte Bewerberinnen - und Bewerbergruppen jeweils durch Rechtsverordnung.
§ 29 Zulassungshindernisse
Die Zulassung zu einem Studiengang muss versagt werden, wenn
Sie kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist.
§ 30 Immatrikulation und Exmatrikulation
(1) Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber ist zu immatrikulieren, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach § 25 erfüllt und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Mit der Immatrikulation wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber Mitglied der Hochschule.
(1a) Bei der Immatrikulation und bei jeder Rückmeldung werden Gebühren von 51 Euro pro Semester erhoben; dies gilt nicht in den Fällen der Beurlaubung vom Studium zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, für ausländische Studierende, die auf Grund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind oder werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, sowie für ausländische Studierende im Rahmen von Förderungsprogrammen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden. Sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber bereits in einem Studiengang oder Teilstudiengang an einer anderen Hochschule des Landes Brandenburg oder an einer Hochschule des Landes Berlin immatrikuliert, so erklären sie bei der Immatrikulation, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben wollen. Die Gebühr nach Satz 1 ist nur an der Hochschule zu entrichten, an der die Mitgliedschaftsrechte ausgeübt werden.
(2) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
(3) Die Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.
(4) Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Sie sind zu exmatrikulieren, wenn sie
(5) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet oder das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.
(6) Weitere Einzelheiten des Verfahrens werden durch die Immatrikulationsordnung geregelt, die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf. Sie ist dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung vor In-Kraft-Treten anzuzeigen.
§ 31 Ordnungsverstöße; Ordnungsverfahren
(1) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der vorsätzlich durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
begeht einen Ordnungsverstoß. Gleiches gilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandelt, die gegen sie oder ihn von der Hochschule wegen Verletzung ihrer oder seiner Pflichten getroffen worden sind.
(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nr. 1 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.
(3) Von Ordnungsmaßnahmen ist abzusehen, wenn nur eine geringfügige Störung der Ordnung an der Hochschule eingetreten ist oder wenn Maßnahmen auf Grund des Hausrechts ausreichen, um weitere Verstöße im Sinne von Absatz 1 auszuschließen.
(4) Über das Ordnungsverfahren, insbesondere über die Einsetzung eines Ordnungsausschusses, erlässt der Senat eine Satzung, die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf. Die Satzung ist dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vor dem In-Kraft-Treten anzuzeigen.
§ 32 Dienstliche Zuordnung der Hochschulbediensteten
(1) Die an der Hochschule tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Hochschulbedienstete) stehen im Dienst des Landes. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse einer obersten Dienstbehörde sowie Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders auf die Hochschulen übertragen.
(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Kanzlerin oder des Kanzlers, des hauptberuflich an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie des nichtwissenschaftlichen Personals. Die Dekanin oder der Dekan ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des nebenberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals.
§ 33 Personalkategorien
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Universitäten besteht aus den Professorinnen und Professoren, den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Für die Hochschule für Film und Fernsehen gilt Satz 1 mit Ausnahme der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechend.
(2) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Fachhochschulen besteht aus den Professorinnen und Professoren, den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in anwendungsbezogener Forschung und Entwicklung sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.
(3) Zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes ) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in Wissenschaft und Kunst.
§ 34 Dienstrechtliche Sonderregelungen
(1) Hochschulbedienstete nach § 33 sollen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können innerhalb dieser Zeit den Zeitpunkt des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung dienstlicher Belange selbst bestimmen. Sie haben Erholungsurlaub und Dienstreisen der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Dekanin oder den Dekan anzuzeigen; Dienstreisen, die der Wahrnehmung von Lehr- oder Prüfungsverpflichtungen entgegenstehen, bedürfen der dienstrechtlichen Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan. Genehmigungspflichten nach reisekostenrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
(2) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Beamtinnen oder Beamte sind, finden die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Probezeit, die Laufbahn und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit ausgeschlossen.
(3) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:
Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fuenftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(4) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 35 Lehrverpflichtung
Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt. Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Lehraufgaben können verpflichtet werden, Lehr- und Prüfungsaufgaben an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung des Lehrangebots an dieser Hochschule erforderlich ist und ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.
§ 36 Nebentätigkeit
Hochschulbedienstete sind zur Übernahme einer Nebentätigkeit insoweit verpflichtet, als sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit steht. In einer Rechtsverordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, die das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt, wird insbesondere geregelt:
Das Nutzungsentgelt hat sich nach den der Hochschule entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der oder dem Hochschulbediensteten durch die Inanspruchnahme entsteht.
§ 37 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 07
(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie durch Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehören auch die Beteiligung an den Aufgaben der Studienreform und Studienberatung, die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, die Abnahme von Hochschulprüfungen, die Beteiligung an Staatsprüfungen, die Förderung des Wissens- und Technologietransfers und die Mitgliedschaft in der Sachverständigenkommission nach § 39 Abs. 6. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.
(3) Art und Umfang der von der einzelnen Hochschullehrerin oder dem einzelnen Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen nach der Ausgestaltung ihres oder seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer oder seiner Stelle. Ihnen können überwiegend Aufgaben in der Forschung oder in der Lehre übertragen werden. Bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren dürfen Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 das Ziel der Qualifizierung für die Berufung zu Professorinnen und Professoren an einer Universität nicht beeinträchtigen.
(4) Zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von der Präsidentin oder vom Präsidenten in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge auf Antrag für ein Semester von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung gewährleistet ist und keine zusätzlichen Kosten entstehen. Über die Ergebnisse der durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist der Dekanin oder dem Dekan zu berichten. Eine Freistellung darf nur erfolgen, wenn die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ihrer oder seiner Lehrverpflichtung vor einer Freistellung nachgekommen ist. Eine Freistellung darf frühestens nach jedem siebten Semester gewährt werden. Für jedes Jahr einer Amtszeit als Dekanin oder Dekan verkürzt sich die Frist um ein Semester. Die Präsidentin oder der Präsident kann Freistellungen von mehr als einem Semester oder früher als nach sieben Semestern im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung gewähren.
§ 38 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren 07
(1) Als Professorin oder Professor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens nachweist:
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- und Ausland erbracht oder durch eine Habilitation nachgewiesen. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und Professorinnen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen können sie auch unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a eingestellt werden.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professorin oder Professor eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
§ 39 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern 07
(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten und in Übereinstimmung mit einer von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung genehmigten Personalplanung stehen, die Bestandteil des Entwicklungsplans ( § 67 Abs. 1 Nr. 3) ist. Die Ausschreibung ist dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung drei Wochen vor der Veröffentlichung anzuzeigen. Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfüllen. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen werden soll.
(2) Zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen werden Berufungskommissionen gebildet. Die Mitglieder der Berufungskommission werden vom Fachbereichsrat gewählt mit Ausnahme von einem stimmberechtigten Mitglied, das die Präsidentin oder der Präsident bestimmt. Die Wahl der Mitglieder der Berufungskommission durch den Fachbereichsrat erfolgt nach Gruppen getrennt, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die sich keiner Gruppe zuordnen lassen. Ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann einem anderen Fachbereich angehören. Die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gruppe der Studierenden stellen jeweils mindestens ein Mitglied. Den vom Fachbereichsrat gewählten Vorsitz führt eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Hochschule. Für das Stimmgewicht der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gilt § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 entsprechend. Den Berufungskommissionen sollen hochschulexterne sachverständige Personen angehören. Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein, darunter mindestens eine Hochschullehrerin. Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen und Professoren mit der Qualifikation gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b soll die Mehrheit der Professorinnen und Professoren in der Berufungskommission die entsprechende Qualifikation besitzen.
(3) Der Berufungsvorschlag hat mindestens die Namen von drei Bewerberinnen und Bewerbern in einer Rangfolge zu enthalten; er kann Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber berücksichtigen. Dem Berufungsvorschlag sollen mindestens zwei vergleichende Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten, auswärtigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder Künstlerinnen und Künstlern beigefügt werden. Mit dem Vorschlag sind außerdem auf Verlangen des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung alle eingegangenen Bewerbungen vorzulegen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung, in den Fällen des Absatzes 5 die Präsidentin oder der Präsident, können in besonders begründeten Ausnahmefällen einen Berufungsvorschlag mit weniger als drei Namen zulassen. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 5 vorliegen bei der Berufung auf eine Professur berücksichtigt werden.
(4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung beruft auf Vorschlag des Senats die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, soweit das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht der Hochschule übertragen ist. Eine Bindung an die im Berufungsvorschlag genannte Rangfolge besteht nicht. Wird keine vorgeschlagene Bewerberin oder kein vorgeschlagener Bewerber berufen, ist ein neuer Vorschlag einzureichen. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und Nichtbewerbern ist zulässig.
(5) Das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer nach Absatz 4 kann den Hochschulen übertragen werden. Die Übertragung erfolgt für jede Hochschule jeweils durch Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Soweit das Berufungsrecht der Hochschule übertragen ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Übertragung des Berufungsrechts setzt voraus, dass die Hochschule eine Berufungsordnung erlassen hat, die von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung genehmigt worden ist. In den Berufungsordnungen, die als Satzung zu erlassen sind, treffen die Hochschulen nähere Regelungen über das Berufungsverfahren, insbesondere Regelungen über den Inhalt der Stellenausschreibungen, über die Wahl und Zusammensetzung der Berufungskommission, über das Auswahlverfahren und dessen Dokumentation, über die Gutachten nach Absatz 3 Satz 2, über den Beschluss zur Berufungsliste, über die Information und Betreuung von Bewerberinnen und Bewerbern sowie über Fristen für die Durchführung des Berufungsverfahrens und die Rufannahme, nach deren Überschreitung das Berufungsverfahren als unerledigt abgeschlossen gilt. Erlässt eine Hochschule keine Berufungsordnung, obwohl sie ansonsten die Gewähr für die Gesetzmäßigkeit der Berufungsverfahren und die Effektivität der Berufungspraxis bietet, so kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine vorläufige Berufungsordnung erlassen, die mit der Veröffentlichung der Berufungsordnung der Hochschule außer Kraft tritt.
(6) Eine Sachverständigenkommission überprüft in Abständen von in der Regel zwei Jahren stichprobenartig die Gesetzmäßigkeit des Berufungsverfahrens und die Effektivität der Berufungspraxis an den Hochschulen, denen das Berufungsrecht übertragen wurde. Bestehen begründete Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Berufungsverfahren oder der Effektivität der Berufungspraxis an einer Hochschule, kann der Hochschule das Berufungsrecht durch Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung entzogen werden. In der Sachverständigenkommission sind vertreten:
In der Sachverständigenkommission soll kein Mitglied einer staatlichen Hochschule des Landes Brandenburg mitwirken. Ein Mitglied der Sachverständigenkommission soll Mitglied der wissenschaftlichen Kommission des Wissenschaftsrats sein. Mindestens ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben. Mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein. Die Mitglieder nach Satz 3 Nr. 1 bis 4 werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung befristet bestellt. Das Nähere regelt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung durch eine Verwaltungsvorschrift. Die Mitgliedschaft in der Sachverständigenkommission gehört für Landesbedienstete zu den dienstlichen Aufgaben. Für auswärtige Mitglieder der Sachverständigenkommission gilt § 63 Abs. 6 Satz 1 entsprechend.
(7) Soweit im Fachbereich der zu besetzenden Stelle weniger Hochschullehrerinnen als Hochschullehrer beschäftigt sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berufen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
(8) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis 4 können in Ausnahmefällen aufgrund ihrer exzellenten Lehr- und Forschungsleistungen herausragend ausgewiesene Persönlichkeiten ohne Ausschreibung der Stelle berufen werden. Soweit das Berufungsrecht einer Hochschule übertragen ist, erfolgt die Berufung im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung. In dem Berufungsvorschlag hat die Berufungskommission zu begründen, inwiefern die Persönlichkeit die mit der zu besetzenden Professur verbundenen hohen Qualitätsstandards erfüllt und aufgrund ihrer Erfahrungen und bisherigen Leistungen offenkundig geeignet ist, das Profil des Fachbereichs und der Hochschule zu stärken. Dem Berufungsvorschlag sind mindestens vier Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten auswärtigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder Künstlerinnen und Künstlern beizufügen, von denen mindestens zwei im Ausland tätig sein sollen.
(9) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung können diese die Durchführung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Die Besetzung der Berufungskommission erfolgt grundsätzlich nach Absatz 2 Satz 2. Abweichend hiervon ist die Forschungseinrichtung berechtigt, die Hälfte der den Gruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehörenden Mitglieder zu bestimmen.
(10) Die Ausstattung des Fachgebietes einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers wird befristet gewährt. Die Frist beträgt in der Regel fünf Jahre. Die vor dem 26. Mai 1999 getroffenen Regelungen gelten als bis zum 31. März 2007 befristet. Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen dieses Unterabschnitts durch dieses Gesetz betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
§ 40 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
(1) Mit Professorinnen und Professoren können Angestellten- oder Beamtenverhältnisse begründet werden. Wird ein Angestelltenverhältnis begründet, soll die Vergütung, soweit allgemeine dienst- oder haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, der Besoldung beamteter Professorinnen und Professoren entsprechen. Ein Angestelltenverhältnis kann auf höchstens fünf Jahre befristet werden. Werden Professorinnen und Professoren in das Beamtenverhältnis berufen, werden sie für die Dauer von fünf Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt. Sie sollen insbesondere zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder im Falle einer Erstberufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder es soll ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet werden. Insbesondere zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs soll ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet werden. Eine erneute Berufung oder Ernennung zur Professorin oder zum Professor auf Zeit ist einmal zulässig. Soll das Dienstverhältnis nach Fristablauf fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Ausschreibung der Stelle und Durchführung eines Berufungsverfahrens nach § 39 , wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war. Die Sätze 5 und 6 finden im Falle der Erstberufung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors, die oder der sich nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 43 Abs. 2 bewährt hat, keine Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten finden auf Professorinnen und Professoren keine Anwendung. Die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten finden für Professorinnen und Professoren entsprechende Anwendung. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst gelten auch für Professorinnen und Professoren.
(3) Beamtete Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin oder des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder, wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren auf eine Anhörung.
§ 41 Führung der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor"
(1) Mit der Berufung zur Professorin oder zum Professor oder zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor ist die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verliehen. Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren führen die akademische Bezeichnung bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses.
(2) Scheidet eine Professorin oder ein Professor vor Ablauf von fünf Jahren seit ihrer oder seiner Erstberufung aus, darf sie oder er diese Bezeichnung nur führen, wenn die Hochschule im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung dem zustimmt. Die Weiterführung der Bezeichnung kann durch die Hochschule mit Zustimmung des zuständigen Mitglieds der Landesregierung wegen erwiesener Unwürdigkeit versagt werden.
§ 42 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und nachweist:
§ 38 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Nr. 1 und § 57b Abs. 4 Nr. 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes gilt entsprechend.
§ 43 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 34 Abs. 3, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.
(2) Die Entscheidung über die Bewährung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors nach Absatz 1 Satz 2 trifft die Dekanin oder der Dekan auf der Grundlage einer Stellungnahme des Fachbereichsrats unter Berücksichtigung eines Bewertungsverfahrens, das mindestens zwei externe Gutachten umfasst. Die Gutachterinnen und Gutachter werden vom Fachbereichsrat bestimmt. Näheres ist durch Satzung der Hochschule zu regeln.
(3) § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch Angestelltenverhältnisse begründet werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die sich nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bewährt haben, soll nach Ende ihres Dienstverhältnisses auf Antrag die Lehrbefähigung zuerkannt und die Lehrbefugnis verliehen werden. Die § § 53 und 54 gelten entsprechend.
(6) Auf befristete Angestelltenverhältnisse, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages im Vorgriff auf die Umsetzung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes zur Juniorprofessur in Landesrecht begründet worden sind, finden die Bestimmungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit dessen In-Kraft-Treten Anwendung. Dies gilt entsprechend für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, denen im Vorgriff auf die Umsetzung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes zur Juniorprofessur in Landesrecht die Aufgaben einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors übertragen wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte Dienstzeiten werden auf die Dienstzeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 angerechnet. Die Berufung zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist zulässig; die bis zur Ernennung zurückgelegte Dienstzeit nach den Sätzen 1 und 2 wird auf die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 angerechnet.
§ 44 weggefallen
§ 45 weggefallen
§ 46 weggefallen
§ 47 weggefallen
§ 48 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie werden in befristeten oder unbefristeten Angestelltenverhältnissen beschäftigt. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.
(2) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots an den Universitäten und der Hochschule für Film und Fernsehen notwendig ist, sowie die Wahrnehmung besonderer Beratungsfunktionen. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von der Dekanin oder vom Dekan auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung übertragen werden.
(3) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben werden.
(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann das abgeschlossene Hochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige künstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden.
§ 49 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben nehmen überwiegend Lehrtätigkeiten wahr, die nicht die Qualifikation von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erfordert; sie vermitteln praktische Fertigkeiten und Kenntnisse.
(2) Die Laufbahn der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Dienst des Landes Brandenburg übernommenen beamteten Lehrkräfte für besondere Aufgaben regelt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 50 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Gastdozentinnen und Gastdozenten
Als Gastprofessorin oder Gastprofessor kann durch die Hochschulen in einem Dienstverhältnis für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschäftigt werden, wer die Voraussetzungen des § 38 erfüllt. Dies gilt entsprechend für Gastdozentinnen und Gastdozenten.
§ 51 Personalkategorien
(1) Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben an den Universitäten besteht aus den Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, den außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, den Privatdozentinnen und Privatdozenten, den Lehrbeauftragten und den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften.
(2) Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben an der Hochschule für Film und Fernsehen und den Fachhochschulen besteht aus den Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, den Lehrbeauftragten und den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften.
§ 52 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Professorinnen und Professoren ehrenhalber
(1) Zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor kann bestellt werden, wer in einem Fach auf Grund hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen den Anforderungen entspricht, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden. Die Bestellung setzt eine mehrjährige Lehrtätigkeit an einer Hochschule voraus. Von diesen Voraussetzungen kann bei besonderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen Praxis abgesehen werden. Zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor einer Hochschule darf nicht bestellt werden, wer dort hauptberuflich tätig ist.
(2) Die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren werden auf Antrag eines Fachbereichs von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestellt und verabschiedet. Mit der Bestellung wird die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" verliehen. Bereits bestellten Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gilt diese Bezeichnung mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als mit der Bestellung verliehen. Die Hochschule entscheidet auf Antrag, ob die Bezeichnung auch nach einer Verabschiedung geführt werden darf.
(3) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren stehen als solche in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule. Sie haben regelmäßig Lehrveranstaltungen durchzuführen; die Präsidentin oder der Präsident regelt den Umfang ihrer Lehrverpflichtung.
(4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann Personen, die sich in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Professorinnen oder Professoren ehrenhalber bestellen. Diese werden als solche nicht Mitglieder oder Angehörige einer Hochschule. Mit der Bestellung wird die Bezeichnung "Professorin ehrenhalber" oder "Professor ehrenhalber" verliehen.
§ 53 Privatdozentinnen und Privatdozenten
(1) Wer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 die Lehrbefähigung nachweisen kann, kann die Befugnis erhalten, an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbstständig durchzuführen (Lehrbefugnis). Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet auf Antrag der oder des Habilitierten über den Inhalt und den Umfang der Lehrbefugnis. Sie kann verliehen werden, wenn von der Lehrtätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist, und keine Gründe entgegenstehen, welche eine Berufung zur Professorin oder zum Professor gesetzlich ausschließen.1
(2) Wird ihr oder ihm die Lehrbefugnis verliehen, ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.
(3) § 52 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Lehrbefugnis erlischt mit Wegfall der Lehrbefähigung oder durch Erlangung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern nicht die Hochschule die Fortdauer beschließt. Die Entscheidungen zur Beendigung der Lehrbefugnis trifft die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag des Fachbereichs.
§ 54 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans Privatdozentinnen und Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde einer außerplanmäßigen Professorin oder eines außerplanmäßigen Professors verleihen. Damit ist die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verbunden.
§ 55 Lehrbeauftragte
(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An der Hochschule für Film und Fernsehen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können an ihrer Hochschule keine Lehraufträge erhalten.
(2) Lehrbeauftragte sollen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis aufweisen; in anwendungsbezogenen und künstlerischen Studiengängen muss die berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erworben sein.
(3) Der Lehrauftrag begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule; er begründet kein Dienstverhältnis. Er wird für längstens zwei Semester von der Dekanin oder dem Dekan erteilt. Der Umfang der Lehrtätigkeit einer oder eines Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht erreichen. Der Lehrauftrag kann aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.1
(4) Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung schriftlich verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben einer oder eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Lehrauftragsentgelte werden, außer im Falle genehmigter Unterbrechungen, nur insoweit gezahlt, als die oder der Lehrbeauftragte ihre oder seine Lehrtätigkeit tatsächlich ausübt.
§ 56 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
(1) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium oder fortgeschrittene Studierende können als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte beschäftigt werden.
(2) Sie haben die Aufgabe, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, in begründeten Ausnahmefällen auch sonstiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben zu unterstützen sowie Studierende unter der fachlichen Anleitung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers im Rahmen der Studienordnung bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- oder Weiterbildung dienen.
§ 57 Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden nach Maßgabe der im Haushalt dafür bereitgestellten Mittel Stipendien und Stellen für hoch qualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte bereitgestellt und gewährt. Dabei sind Frauen besonders zu berücksichtigen.
(2) Zur Bestimmung von Zweck, Art und Umfang der Förderung sowie der Gründe für ihren Widerruf kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine Rechtsverordnung erlassen.
§ 58 Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden. Mitglieder sind auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach gemeinsamer Berufung überwiegend an einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule tätig sind und Aufgaben in Lehre und Forschung an der Hochschule wahrnehmen.
(2) Die anderen an der Hochschule Tätigen sind Angehörige der Hochschule.
(3) Den Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten, werden sie Angehörige der Hochschule.
§ 59 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. In Angelegenheiten, die die Entscheidung über Habilitationen, die Berufung von Professorinnen und Professoren oder die Bewährung von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer unmittelbar betreffen, verfügen Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, welche sich nach § 43 Abs. 1 und 2 bewährt haben, über die Mehrheit der Stimmen.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Es wird angestrebt, dass in allen Gremien mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sind.
(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
§ 60 Wahlen
(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und in den Fachbereichsräten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Durch Bestimmung der Grundordnung kann von der Verhältniswahl insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe die Mehrheitswahl angemessen ist. Angehörige der Hochschule haben nur aktives Wahlrecht.
(2) Die Wahlordnung der Hochschule trifft unter Beachtung des Absatzes 1 Regelungen über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, über Nachrückerinnen und Nachrücker, Stellvertreterinnen und Stellvertreter, Fristen sowie Grundsätze für die Durchführung von Wahlen an den Hochschulen, einschließlich der Wahlen in der Studierendenschaft. Sie wird vom Senat, für die Wahlen in der Studierendenschaft von ihrem obersten beschlussfassenden Organ, erlassen.
§ 61 Öffentlichkeit
(1) Die Gremien tagen öffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist. Sie können den Ausschluss der Öffentlichkeit zur Vermeidung von Störungen beschließen. Die Mitglieder und Angehörigen der
Hochschule sind regelmäßig über die Tätigkeit der Gremien zu unterrichten.
(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
§ 62 Studierendenschaft
(1) Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Aufgaben der Studierendenschaft sind:
(2) Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 60 entsprechend. Sie sollen gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Hochschule durchgeführt werden. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten.
(3) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung. Sie wird von ihrem obersten beschlussfassenden Organ mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder ihres obersten beschlussfassenden Organs. Die Satzung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.
(4) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist auf das Maß zu beschränken, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderlich ist. Die Beiträge sind von der Hochschule kostenfrei einzuziehen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 106 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung .
(5) Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beitragshöhe bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Genehmigung des Haushaltsplanes darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt worden sind. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Landes Brandenburg. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur ihr Vermögen.
§ 63 Landeshochschulrat
(1) Für die staatlichen Hochschulen wird ein Landeshochschulrat gebildet. Er unterstützt die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Zusammenarbeit mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung. Er soll zu seiner Beratung und zur Beratung der Hochschulen einen Hochschulrat für die jeweilige Hochschule einrichten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landeshochschulrats.1
(2) Der Landeshochschulrat
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Landeshochschulrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber den Präsidentinnen, Präsidenten und den Senaten. Er hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Personalakten.1
(4) Der Landeshochschulrat berichtet dem zuständigen Mitglied der Landesregierung regelmäßig über seine Tätigkeit.
(5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt auf Vorschlag des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages die Mitglieder des Landeshochschulrats. Diesem sollen zehn Personen angehören, von denen mindestens ein Drittel weiblich sein soll. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
(6) Die Mitglieder des Landeshochschulrats erhalten die Erstattung der Reisekosten. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung eine diesbezügliche Regelung.
§ 64 Zentrale Hochschulorgane
Zentrale Hochschulorgane sind die Präsidentin oder der Präsident und der Senat.
§ 65 Präsidentin oder Präsident 07
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertritt sie nach außen. Sie oder er legt dem Senat jährlich sowie auf dessen begründetes Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Die Präsidentin oder der Präsident ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Grund des Wahlvorschlags des Landeshochschulrats vom Senat auf Zeit gewählt und von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zu Stande, findet zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.1
(3) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt ihr oder sein Amt hauptberuflich wahr. Ihre oder seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Sie oder er kann wiedergewählt werden.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden; die Abwahl ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt zulässig. Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat der Senat dem Landeshochschulrat schriftlich die Gründe des Abwahlbegehrens mitzuteilen und der Präsidentin oder dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Abwahlbegehrens zu geben. Sie oder er kann nur dadurch abgewählt werden, dass der Senat auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt und das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ersucht, die Präsidentin oder den Präsidenten abzuberufen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung muss dem Ersuchen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Abwahlverfahrens entsprechen und nach Maßgabe des Absatzes 3 die Gewählte oder den Gewählten bestellen. Die Versorgung der abgewählten Präsidentin oder des abgewählten Präsidenten im Beamtenverhältnis auf Zeit richtet sich nach § 66 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes . War die abgewählte Präsidentin oder der abgewählte Präsident vor Amtsantritt Professorin oder Professor an derselben Hochschule, ist sie oder er auf ihren oder seinen Antrag in ein Professorenamt an dieser Hochschule zu übernehmen. War die abgewählte Präsidentin oder der abgewählte Präsident vor Amtsantritt nicht Professorin oder Professor an derselben Hochschule, kann sie oder er auf ihren oder seinen Antrag in eine vergleichbare Rechtsstellung in den Landesdienst übernommen werden, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Bestellung inne hatte. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Abwahl zu stellen. Mit der Übernahme endet das Beamtenverhältnis auf Zeit durch Entlassung; dies gilt nicht, wenn die Präsidentin oder der Präsident wiedergewählt war und sie oder er ohne Wiederwahl in den Ruhestand getreten wäre.1
(5) Wird die Präsidentin oder der Präsident aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie ihr oder er sein Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis bestellt, so wird sie oder er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit nach Maßgabe des § 146 des Landesbeamtengesetzes nur dann in den Ruhestand, wenn sie oder er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt worden war. Erfüllt sie oder er diese Voraussetzungen nicht und war sie oder er vorher im öffentlichen Dienst tätig, ist sie auf ihren oder er auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. In den Fällen des Satzes 3 und für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden. War die Präsidentin oder der Präsident vor Amtsantritt beamtete Professorin oder beamteter Professor an einer Hochschule des Landes Brandenburg und tritt sie oder er in den Ruhestand, so ist sie auf ihren oder er auf seinen Antrag mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten hatte, in den Dienst ihrer oder seiner früheren Hochschule zu übernehmen. Die Anträge nach den Sätzen 4 und 6 sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen.
(6) Nach Ablauf der Amtszeit als Präsidentin oder Präsident wird eine Professorin oder ein Professor auf Antrag bis zur Dauer eines Jahres zu Gunsten der Forschungsaufgaben freigestellt. Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Präsidentin oder der Präsident sich Rektorin oder Rektor nennen darf, sofern sie Professorin oder er Professor an dieser Hochschule ist. Soweit die Aufgaben des Präsidentenamtes nicht berührt werden, ist eine Tätigkeit in Lehre und Forschung zulässig.
§ 66 Vizepräsidentin oder Vizepräsident; Präsidialkollegium
(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten. Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Präsidentin oder der Präsident in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten von der Kanzlerin oder vom Kanzler vertreten wird.
(2) An der Hochschule kann zur Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Präsidialkollegium gebildet werden, indem
§ 59 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Präsidentin oder der Präsident hat in einem Präsidialkollegium die Richtlinienkompetenz. Sie oder er kann nicht überstimmt werden.
(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden vom Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt. Ihre Amtszeit wird durch die Grundordnung bestimmt, endet jedoch spätestens mit dem Ende der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind nebenberuflich tätig.
§ 67 Senat
(1) Der Senat ist zuständig für:
(2) Der Senat beaufsichtigt die Präsidentin oder den Präsidenten in Bezug auf die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Insbesondere
oder dem Präsidenten.
(3) Dem Senat gehören an:
Der Senat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident hat Rede- und Antragsrecht im Senat. (1)
(4) Die Mitglieder des Senats werden durch Wahl bestimmt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Amtszeit der Studierenden ein Jahr beträgt.
§ 68 Kanzlerin oder Kanzler
(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er ist Beauftragter für den Haushalt.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestellt. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie ihr oder er sein Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so wird sie oder er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Ihre oder seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.
(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine im Einvernehmen mit dem für das Laufbahnrecht zuständigen Ministerium festgestellte gleichwertige Qualifikation haben und eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.
(4) Nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ist die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Falls sie oder er vorher im öffentlichen Dienst tätig war, ist sie oder er auf ihren oder seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Bestellung zur Kanzlerin oder zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden.
§ 69 Gleichstellungsbeauftragte
(1) An jeder Hochschule werden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 4 eine Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin von den weiblichen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule für die Dauer von vier Jahren gewählt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestellt. Näheres zur Wahl wird in der Grundordnung bestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben auf die Gleichstellungsbeauftragten in den organisatorischen Grundeinheiten für Lehre und Forschung unwiderruflich für die Dauer der Amtszeit übertragen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen Frauen betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei Zielvereinbarungen, Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Erstellung und Kontrolle von Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen. Sie informieren die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule und nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 4 soll in jeder organisatorischen Grundeinheit für Lehre und Forschung und in den Zentralen Einrichtungen eine Gleichstellungsbeauftragte, die die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule berät, von den weiblichen Mitgliedern und Angehörigen der jeweiligen Einrichtungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. In kleinen organisatorischen Grundeinheiten für Lehre und Forschung sind die Aufgaben nach § 3 Abs. 4 von der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule selbst wahrzunehmen. Näheres zur Wahl nach Satz 1 wird in der Grundordnung bestimmt.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist über alle Angelegenheiten, die die Frauen an der Hochschule betreffen, rechtzeitig zu informieren. In diesen Angelegenheiten macht sie Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule. Sie hat Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Gremien und das Teilnahmerecht bei Bewerbungsverfahren. Sie erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. Dies gilt auch für Personalakten. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 4 und im Rahmen des Teilnahmerechts bei Bewerbungsverfahren erforderlich ist, sind die zuständigen Stellen verpflichtet und berechtigt, der Gleichstellungsbeauftragten dabei auch personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, als Daten verarbeitende Stelle nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
(5) Ist die Entscheidung eines Hochschulorgans im Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten gegen deren Stellungnahme getroffen worden, so kann diese innerhalb von einer Woche nach Kenntnis widersprechen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs und nach einem besonderen Einigungsversuch erfolgen. In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig. Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nehmen ihre Aufgaben als dienstliche Tätigkeit wahr. Die Regelungen über die Schweigepflicht gemäß Landesbeamtengesetz und den tarifrechtlichen Bestimmungen gelten auch für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte. Im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung sind sie von Weisungen frei. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Hälfte von ihren Dienstaufgaben freizustellen. Die Hochschule stellt der Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe des Haushalts der Hochschule im angemessenen Umfang Personal- und Sachmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
§ 70 Beauftragte oder Beauftragter für Behinderte
Die Aufgaben der oder des Beauftragten für Behinderte umfassen die Mitwirkung bei der Organisation der Studienbedingungen nach den Bedürfnissen behinderter Mitglieder. Die oder der Beauftragte für Behinderte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. Sie oder er hat Antrags- und Rederecht in allen Gremien und nimmt Stellung gegenüber der Hochschule in allen Angelegenheiten, welche die Belange der Behinderten berühren. An der Beratung solcher Angelegenheiten in den Gremien der Hochschule nimmt sie oder er teil. Sie oder er berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten regelmäßig über ihre oder seine Tätigkeit.
§ 71 Fachbereich; Fakultät
(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschulen für Lehre und Forschung. Die Grundordnungen der Universitäten können bestimmen, dass diese sich in Fakultäten gliedern. Die Vorschriften über Fachbereiche finden auf Fakultäten entsprechende Anwendung.
(2) Der Fachbereich umfasst verwandte oder benachbarte Fachgebiete. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.
(3) Die Gründung und Auflösung von Fachbereichen ist dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen.
§ 72 Organe; Dekanat
(1) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan als Leiterin oder Leiter des Fachbereichs und der Fachbereichsrat. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans als deren Vertreterin oder Vertreter beträgt vier Jahre; die Grundordnung kann bestimmen, dass die Amtszeit jeweils sechs Jahre beträgt.
(2) Die Grundordnung kann bestimmen, dass zur Unterstützung der Dekanin oder des Dekans ein Dekanat gebildet wird. Einem Dekanat gehören neben der Dekanin oder dem Dekan als Vorsitzender oder Vorsitzenden und der Prodekanin oder dem Prodekan die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen des Fachbereichsrats an. Diese können Prodekaninnen und Prodekane für ein bestimmtes Aufgabengebiet genannt werden.
(3) Dem Fachbereichsrat gehören an:
Der Fachbereichsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Dekanin oder der Dekan hat Rede- und Antragsrecht im Fachbereichsrat.
(4) Die Mitglieder des Fachbereichsrats werden von den Mitgliedern und Angehörigen des Fachbereichs gewählt. Ihre Amtszeit dauert zwei Jahre. Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Amtszeit der Studierenden ein Jahr beträgt.
(5) Bei Entscheidungen des Fachbereichsrats über Berufungsvorschläge, Habilitationen sowie über Habilitations- und Promotionsordnungen haben alle dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung; soweit sie an der Entscheidung mitwirken, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fachbereichsrat.
§ 73 Wahl und Aufgaben der Dekanin oder des Dekans
(1) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewählt. Die Wahl der Dekanin oder des Dekans bedarf außer der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Kommt hiernach eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zu Stande, so genügt für die Entscheidung in einem dritten Wahlgang die Mehrheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Für die Abwahl gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der Mitglieder zwei Drittel betragen muss.
(2) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er ist für alle Aufgaben des Fachbereichs zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Sie oder er ist insbesondere für die Studien- und Prüfungsorganisation und die Koordinierung von Forschung und Lehre verantwortlich. Die Dekanin oder der Dekan stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Sie oder er wirkt darauf hin, dass die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und ist gegenüber den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in Angelegenheiten der Lehr- und Prüfungsorganisation weisungsbefugt. Sie oder er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiter des Fachbereichs. Sie oder er stellt Konzepte für die Entwicklung des Fachbereichs auf und schlägt dem Fachbereichsrat die Bildung von Fachbereichseinrichtungen vor.
(3) Die Dekanin oder der Dekan verteilt Mittel und Stellen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation von Lehre und Forschung aus den dem Fachbereich zur Verfügung stehenden Mitteln an die Einrichtungen. Zugleich mit dem Lehrbericht nach § 7 Abs. 2 erstellt sie oder er den Forschungsbericht an die Präsidentin oder den Präsidenten.
§ 74 Aufgaben des Fachbereichsrats
(1) Der Fachbereichsrat ist zuständig für:
(2) Der Fachbereichsrat beaufsichtigt die Dekanin oder den Dekan in Bezug auf die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Insbesondere berät sie oder er den Rechenschaftsbericht der Dekanin oder des Dekans und entscheidet über deren oder dessen Entlastung. Zur Durchführung seiner Aufsicht hat der Fachbereichsrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der Dekanin oder dem Dekan.
§ 75 Aufgaben; Einrichtung; Organisation
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule im Bereich von Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung. Ihre Errichtung und Gestaltung ist dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Stellen und Mittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen (Fachbereichseinrichtungen). Soweit dies zweckmäßig ist, können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten auch außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten gebildet werden (Zentrale Einrichtungen).
(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über die Verwendung der Mitarbeiter und Mittel, die ihnen zugewiesen sind.
(4) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird bei Fachbereichseinrichtungen von der Dekanin oder vom Dekan auf Vorschlag des Fachbereichsrats, bei Zentralen Einrichtungen von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf Vorschlag des Senats bestellt.
(5) Wissenschaftliche Einrichtungen sollen befristet von einem oder mehreren Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern geleitet werden.
§ 76 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen werden durch die Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme durch die Senate errichtet und gestaltet. Die Leitung wird auf Vorschlag der Senate von den Präsidentinnen und Präsidenten bestimmt.
(2) Die Hochschulen können gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten mit Hochschulen außerhalb des Landes Brandenburg errichten. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.
§ 77 Hochschulbibliothek
(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit der Hochschule. Sie versorgt Lehre, Forschung und Studium mit Literatur, neuen Medien und sonstigen Informationsmitteln. Sie umfasst die bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule und kann aus einer Zentralbibliothek sowie aus Bereichsbibliotheken und gegebenenfalls aus Einrichtungen der Wissenschaftsinformation bestehen. Die Hochschulbibliothek koordiniert die Arbeit und die Anschaffung der Literatur im Bibliothekssystem der Hochschule. Bei der Anschaffung der Literatur sind die Vorschläge der Fachbereiche zu berücksichtigen.
(2) Die Hochschulbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und Einrichtungen der Information und Dokumentation außerhalb des Hochschulwesens zusammen und nimmt gegebenenfalls regionale oder zentrale Aufgaben wahr, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 nicht beeinträchtigt wird.
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes gemäß § 1 Abs. 2 sind, können eine staatliche Anerkennung als Hochschule erhalten. Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Nahmen führen oder in vergleichbarer Weise verwenden wollen. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.
(2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass
(3) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne die nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche staatliche Anerkennung
Führt eine Einrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen, ohne Aufgaben nach Satz 1 wahrzunehmen oder ohne nach Absatz 1 Satz 2 staatlich anerkannt zu sein, ist von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Führung der Bezeichnung zu untersagen.
(1) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus.
(2) Die Anerkennung soll von der Akkreditierung der Einrichtung durch eine von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestimmten Stelle abhängig gemacht werden. Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von § 78 Abs. 2 dienen.
(3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen.
§ 80 Folgen der Anerkennung 07
(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt auch in den Fällen des § 79 Abs. 2 Satz 2 und § 81 Abs. 2 Satz 1, soweit das Studium während der Dauer der staatlichen Anerkennung aufgenommen wurde.
(2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen sowie Promotionen und Habilitationen durchzuführen.
(3) Die Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das zuständige Mitglied der Landesregierung.
(4) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die Zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.
(5) Die staatlich anerkannten Hochschulen können mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung den an ihnen hauptberuflich Lehrenden, welche die. Einstellungsvoraussetzungen nach § 38 erfüllen, die akademische Bezeichnung ,Professorin` oder ,Professor` verleihen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Zustimmung auch allgemein erteilen. § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Die unter den Voraussetzungen des § 52 Abs.1 von staatlich anerkannten Hochschulen bestellten Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" mit einem die Hochschule bezeichnenden Zusatz berechtigt. § 52 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(7) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann staatlich anerkannten Hochschulen die Beschäftigung von Lehrenden untersagen, wenn gegen diese so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass sie bei vertraglich beschäftigten Lehrenden an staatlichen Hochschulen die Entlassung rechtfertigen würden, zum Beispiel wenn sie bei ihrer Lehrtätigkeit erheblich von den Erfordernissen des Fachs und den Studien- und Prüfungsordnungen abweichen.
(8) Die staatlich anerkannten Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen und Hochschulprüfungen durch Beauftragte des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung erfolgen im Benehmen mit der Hochschule.
§ 81 Verlust der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die Anerkennung ist durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 79 Abs. 2 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen.
§ 81a Berufsakademien
(1) Berufsakademien sind Einrichtungen nichtstaatlicher Träger, die eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermitteln. Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft oder vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis (Betriebe) und aus einem mit der praktischen Ausbildung abgestimmten Studium an der Berufsakademie, mit der die Betriebe zusammenwirken (duale Ausbildung). Berufsakademien sind besondere Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs neben den Hochschulen.
(2) Eine Berufsakademie bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung "Berufsakademie" in ihrem Namen führen oder sonst verwenden will. Der staatlichen Anerkennung bedürfen auch die Einführung neuer und die wesentliche Änderung bestehender Ausbildungsgänge. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.
(3) Die staatliche Anerkennung ist auf Antrag des Trägers der Berufsakademie von dem für die Berufsakademien zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(4) Die Berufsakademie regelt das Studium und die Prüfung für jeden Studiengang durch eine Studien- und Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnungen sind dem für die Berufsakademien zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen.
§ 81b Abschlussbezeichnungen
Auf Grund der bestandenen Abschlussprüfung verleiht die Berufsakademie einen Diplomgrad mit der Angabe der jeweiligen Fachrichtung und dem Zusatz "(Berufsakademie - Brandenburg)", abgekürzt "(Ba - Brandenburg)".
§ 81c Verlust der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie oder ein Ausbildungsgang
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
(3) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, dem für die Berufsakademien zuständigen Mitglied der Landesregierung Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 81a Abs. 3 hinwirken zu können.
§ 81d außer Kraft
§ 82 Organisation; Rechtsstellung; Aufgaben
(1) Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Ihre Organe sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Jedes Studentenwerk gibt sich eine Satzung und eine Beitragsordnung. Diese bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung.
(2) Studentenwerke haben die Aufgabe, für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem, wirtschaftlichem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet zu erbringen. Sie erfüllen diese Aufgaben insbesondere durch
Studentenwerke können Kinderkrippen und Kindergärten unterhalten sowie Räume und Anlagen zur Förderung kultureller und sportlicher Interessen der Studierenden bereitstellen, soweit dies nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspricht.
(3) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
§ 83 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten des Studentenwerkes von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch dieses Gesetz oder die Satzung nichts Anderes bestimmt ist. Ihm obliegen insbesondere
§ 84 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet das Studentenwerk und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit, soweit der Verwaltungsrat nicht zuständig ist. Sie oder er vertritt das Studentenwerk nach außen.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist dem Verwaltungsrat verantwortlich. Sie oder er bereitet dessen Beschlüsse vor und sorgt für ihre Ausführung. Sie oder er hat dem Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat Beschlüsse des Verwaltungsrats, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, unterrichtet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung.
§ 85 Finanzierung
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen jedem Studentenwerk folgende Einnahmen zur Verfügung:
(2) Einem Studentenwerk werden die Kosten für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erstattet.
(3) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 3 werden durch ein Studentenwerk auf Grund der Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung der Studierenden fällig, werden von der Hochschule gebührenfrei eingezogen und an das zuständige Studentenwerk überwiesen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Studentenwerkes erforderlichen Aufwand.
§ 86 Aufsicht
Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Soweit sie Angelegenheiten nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 und § 82 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht.
§ 87 Überleitung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
(1) Hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, mit denen nicht ein Dienstverhältnis nach § 33 Abs. 1 begründet wird, verbleiben in dem Arbeitsverhältnis, das vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes galt. Das Arbeitsverhältnis kann nach anderen Vorschriften geändert oder beendet werden. Für die Aufgaben, Rechte und Pflichten finden die Bestimmungen des Abschnitts 7 entsprechende Anwendung.
(2) Hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach Absatz 1 können nach Maßgabe ihrer Eignung, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern und nach Maßgabe des Landeshaushalts in Dienstverhältnisse nach § 33 Abs. 1 übernommen werden. Die Übernahme setzt einen Antrag voraus; ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.
§ 88 Übergangsbestimmungen für bestimmte Dienstverhältnisse
(1) Die bei In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. Für sie gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes geltenden Fassung fort.
(2) Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten können nach Maßgabe der §§ 46 und 47 in Verbindung mit den §§ 43 bis 45 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2004 zur Oberassistentin oder zum Oberassistenten, zur Oberingenieurin oder zum Oberingenieur ernannt oder es kann ein entsprechendes Angestelltenverhältnis begründet werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 89 Ruhestand von Kanzlerinnen und Kanzlern
(1) Eine oder ein im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173) im Amt gewesene Kanzlerin oder gewesener Kanzler tritt mit Ablauf der Amtszeit nach Maßgabe des § 146 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn eine sich unmittelbar anschließende weitere Amtszeit endet.
(2) Eine Kanzlerin oder ein Kanzler, die oder der nach § 86 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in
der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173) mit Ablauf seiner Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen war, ist mit Ablauf des Tages des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes so zu behandeln, als wenn sie oder er mit Ablauf der Amtszeit nach Maßgabe des § 146 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten wäre. Eine oder ein nach Satz 1 zu behandelnde Kanzlerin oder zu behandelnder Kanzler, die auf ihren oder der auf seinen Antrag als Beamtin oder Beamter in den Landesdienst übernommen wurde, ist aus dem neubegründeten Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes entlassen.
§ 90 weggefallen
§ 91 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)
1) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 (GVBl. I 2005 S. 171):
"Mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 , 1 BvR 927/00 , 1 BvR 928/00 - hat das Bundesverfassungsgericht über mehrere Verfassungsbeschwerden gegen § 1 Abs. 3 , § 2 Abs. 7 , § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 55 Abs. 3 Satz 2 , § 63 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 , Abs. 3 Satz 1 , § 65 Abs. 1 Satz 3 und 4 Nr. 2 bis 5 , Abs. 2 und 4 , § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 , § 71 Abs. 3 , § 73 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 2 und 3 , Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130), nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394), entschieden.
Gemäß § 76 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) mache ich den Wortlaut der Leitsätze sowie der Entscheidungsformel bekannt:
Leitsätze
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen."
ENDE |
(Stand: 24.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion