Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Vom 11. Mai 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 14.05.2007 S. 94)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Das Brandenburgische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr.2 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl 1 S. 46, 47), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe " § 78" durch die Angabe "den §§ 78 bis 81" ersetzt.

2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an den Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Hochschulprüfungen abzunehmen, sich an Staatsprüfungen zu beteiligen und den Wissens- und Technologietransfer zu fördern.  "Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehören auch die Beteiligung an den Aufgaben der Studienreform und Studienberatung, die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, die Abnahme von Hochschulprüfungen,die Beteiligung an Staatsprüfungen, die Förderung des Wissens-und Technologietransfers und die Mitgliedschaft in der Sachverständigenkommission nach § 39 Abs. 6."

3. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 Buchstabe b werden das Wort "fünfjährigen" durch das Wort "dreijährigen", das Wort "drei" durch das Wort "zwei" und der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 Buchstabe b wird der Buchstabe c angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in der Regel" gestrichen und nach dem Wort "erbracht" die Wörter "oder durch eine Habilitation nachgewiesen" eingefügt.

bb) Die Sätze 2 und 3

Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a sollen nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein.

werden aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.

c) Absatz 5

(5) Vor dem 1. Januar 2010 werden die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht. Ein Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten (§ 19 Abs. 1Satz 2 ), dient auch nach dem 31. Dezember 2009 dem Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a.

wird aufgehoben.

4. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "öffentlich" die Wörter "und im Regelfall international" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten.  "Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten und in Übereinstimmung mit einer von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung genehmigten Personalplanung stehen, die Bestandteil des Entwicklungsplans (§ 67 Abs. 1 Nr. 3) ist."

cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Die Ausschreibung ist dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung drei Wochen vor der Veröffentlichung anzuzeigen.Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfüllen."

dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen werden Berufungskommissionen gebildet. Den Berufungskommissionen sollen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule sind. Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen und Professoren mit der Qualifikation gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b soll die Mehrheit der Professorinnen und Professoren in der Berufungskommission die entsprechende Qualifikation besitzen. Die Mitglieder der Berufungskommissionen werden von den Mitgliedern des Fachbereichsrats nach Gruppen getrennt gewählt.In einer Berufungskommission sollen mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sein, darunter mindestens eine Hochschullehrerin.

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