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Regelwerk, Datenschutz

AIG - Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz
- Brandenburg -

Vom 10. März 1998
(GVBl. I Nr.4 vom 19.03.1998 S. 46; 17.12.2003 S. 294, 295; 17.12.2003 S. 298, 303; 24.05.2004 S. 186, 195; 22.06.2005 S. 210; 23.09.2008 S. 202; 15.10.2013 Nr. 30 13; 08.08.2018 Nr. 7 18; 05.03.2024 Nr. 9 24)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Akteneinsichtsrecht

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.

§ 2 Anwendungsbereich 13

(1) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Landes, den Landesbetrieben, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den kommunalen Unternehmen und Anstalten nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes sowie gegenüber natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, denen Hoheitsaufgaben des Landes zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, soweit im Folgenden nichts Anderes geregelt ist. Gegenüber dem kommunalen Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises beim Landrat als allgemeine untere Landesbehörde besteht das Akteneinsichtsrecht nur, soweit Verwaltungsaufgaben betroffen sind.

(2) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber der Verwaltung des Landtages, dem Landesrechnungshof, den Landesbeauftragten, die nicht den in Absatz 1 genannten Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes angehören sowie den Bevollmächtigten und den Organen der Rechtspflege nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Gegenüber den staatlichen Hochschulen, den Forschungsanstalten, den zentralen Forschungseinrichtungen und den Schulen und Prüfungseinrichtungen besteht das Akteneinsichtsrecht nur, soweit sie nicht im Bereich von Wissenschaft, Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden.

(3) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den Stellen nach Absatz 1 Satz 1, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Länder der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, nur, soweit sich die Akten ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen.

(4) In laufenden Verfahren wird Akteneinsicht bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendenden Entscheidung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes gewährt.

(5) Das Akteneinsichtsrecht besteht nicht gegenüber:

  1. der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg,
  2. den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit sie als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
  3. der Rechtsaufsichtsbehörde von Stiftungen des bürgerlichen Rechts

§ 3 Begriffsbestimmung

Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akkustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorgangs sind und spätestens nach dessen Abschluß vernichtet werden.

§ 4 Schutz überwiegender öffentlicher Interessen 13 24

(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn

  1. das Bekanntwerden des Akteninhalts die Landesverteidigung oder die internationalen Beziehungen des Bundes oder eines anderen Landes berühren würde oder die Beziehungen des Landes zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, zur Europäischen Union, zum Bund oder zu den Ländern beeinträchtigen könnte,
  2. (aufgehoben)
  3. sich der Inhalt der Akten auf Beratungen der Landesregierung oder Arbeiten zu ihrer Vorbereitung bezieht,
  4. das Bekanntwerden des Akteninhaltes Belange der Strafverfolgung und -vollstreckung, der Gefahrenabwehr, andere Belange der inneren Sicherheit oder die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen könnte,
  5. durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erstellt hat oder die ihr aufgrund des Verfahrens zugehen oder die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen oder gedient haben.

(2) Der Antrag auf Akteneinsicht soll abgelehnt werden,

  1. soweit sich der Inhalt der Akten auf den Prozeß der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden oder Verwaltungseinrichtungen oder auf Vorgänge bezieht, die nach § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten oder zu beschließen sind oder in nichtöffentlicher Sitzung beraten oder beschlossen worden sind,
  2. wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet werden könnte,
  3. wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Dokumente oder auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht oder
  4. wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigt würde,

es sei denn, daß das Interesse an der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegt

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