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BbgSÜG - Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 30. Juli 2001
(GVBl. I S. 126; 17.12.2003 S. 298; 13.03.2012 Nr. 16 12; 08.05.2018 Nr. 8 18; 19.06.2024 Nr. 23 24)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes 24
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es,
Abschnitt 2
Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen
§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten 24
(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund, ihrer fehlenden kurzfristigen Ersetzbarkeit gefährliche oder ernsthafte Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit, insbesondere der Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die Zivile Verteidigung verursacht. Sicherheitsempfindliche Stellen sind solche Teile von Anlagen oder Funktionen, die für Betriebsabläufe oder die Weiterführung des Gesamtbetriebes von erheblicher Bedeutung sind, sodass im Fall der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die nach dem Gesetz geschützten Güter droht.
§ 3 Betroffener Personenkreis 12 24
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.
(2) Die volljährige Person, mit der die betroffene Person in einer Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft lebt, soll in die Sicherheitsüberprüfung nach § 11 (Ü 2) und § 12 (Ü 3) einbezogen werden (mitbetroffene Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
(Stand: 02.07.2024)
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