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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Brandenburg -
Vom 19. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 23 vom 20.06.2024)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Brandenburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Bestellung von Geheimschutzbeauftragten | " § 5 Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte". |
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Rechte und Pflichten der zu überprüfenden und der einzubeziehenden Person | " § 8 Rechte und Pflichten der betroffenen und mitbetroffenen Person". |
c) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 18a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle".
d) Die Angaben zu den §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Einschränkung eines Grundrechts
§ 37 Ermächtigung zur Rechtsverordnung |
" § 36 Einschränkung von Grundrechten
§ 37 Lebens-, verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen, Verordnungsermächtigung". |
e) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe angefügt:
" § 39 Übergangsregelung".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "beschäftigt ist" die Wörter "oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz)" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort "Ausfall" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort "Zerstörung" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Ausfall oder schwere Beschädigung" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter "im Sabotagefall Teil- oder Totalausfälle mit Folgen" durch die Wörter "im Fall der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr" und das Wort "drohen" durch das Wort "droht" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu überprüfende" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die zu überprüfende Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Sicherheitsakte sowie die Sicherheitsüberprüfungsakte nach § 21 verfügbar ist. | "Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu überprüfende" durch das Wort "betroffene" und das Wort "einzubeziehende" durch das Wort "mitbetroffene" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde. | "Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" vorangestellt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen erhalten Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes."
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(Stand: 02.07.2024)
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