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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 19. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 23 vom 20.06.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Brandenburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Bestellung von Geheimschutzbeauftragten " § 5 Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte".

b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Rechte und Pflichten der zu überprüfenden und der einzubeziehenden Person " § 8 Rechte und Pflichten der betroffenen und mitbetroffenen Person".

c) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle".

d) Die Angaben zu den §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 36 Einschränkung eines Grundrechts

§ 37 Ermächtigung zur Rechtsverordnung

" § 36 Einschränkung von Grundrechten

§ 37 Lebens-, verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen, Verordnungsermächtigung".

e) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe angefügt:

" § 39 Übergangsregelung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "beschäftigt ist" die Wörter "oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz)" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort "Ausfall" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort "Zerstörung" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Ausfall oder schwere Beschädigung" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter "im Sabotagefall Teil- oder Totalausfälle mit Folgen" durch die Wörter "im Fall der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr" und das Wort "drohen" durch das Wort "droht" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu überprüfende" durch das Wort "betroffene" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die zu überprüfende Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Sicherheitsakte sowie die Sicherheitsüberprüfungsakte nach § 21 verfügbar ist. "Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu überprüfende" durch das Wort "betroffene" und das Wort "einzubeziehende" durch das Wort "mitbetroffene" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde. "Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" vorangestellt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen erhalten Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes."

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

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(Stand: 02.07.2024)

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