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BbgRiG - Brandenburgisches Richtergesetz
Richtergesetz des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 22. November 1996
(GVBl. 1996 S. 322; 24.10.2002 S. 154; 16.12.2004 S. 2; 03.04.2009 S. 26 09)
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichter des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richter und für Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§ 2 Richtereid
(1) Die Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(2) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
§ 3 Eid und Gelöbnis ehrenamtlicher Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter leisten den Eid nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes mit der zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesverfassung. Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(2) Im Falle des § 45 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes legen die ehrenamtlichen Richter das Gelöbnis mit der zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesverfassung ab. Sie sprechen die Worte:
"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(3) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(4) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4 Altersgrenze
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen
§ 5 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Einem Richter ist auf Antrag
tatsächlich betreut oder pflegt. Angehörige nach Satz 1 sind auch in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6 Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch hat.
§ 6 Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
(1) Einem Richter ist wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 5 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 kann einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
§ 6a Teilzeitbeschäftigung
(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 42 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann.
§ 6b Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § § 5 oder 6a dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 6c Altersteilzeit
(1) Einem Richter ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens mit der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Dienstes, zu bewilligen, wenn
Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefaßt werden, dass der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht.
§ 7 Dienstliche Beurteilung
(1) Richter auf Lebenszeit und Richter auf Zeit sind bis zum Erreichen ihres fünfzigsten Lebensjahres alle fünf Jahre oder bei Veranlassung auf Grund dienstlicher oder persönlicher Verhältnisse dienstlich zu beurteilen. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Regelbeurteilung zulassen. Richter auf Probe sind spätestens fünfzehn Monate nach Beginn sowie unmittelbar vor Ablauf der Probezeit, im Übrigen unter Berücksichtigung der Fristen der § § 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes , Richter kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung unterliegen allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Richters. Die Beurteilung darf die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.
(3) Die Beurteilung erfolgt durch den Dienstvorgesetzten und im Wege der Überbeurteilung durch den höheren Dienstvorgesetzten in der jeweiligen Gerichtsbarkeit. Sie ist dem Richter in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Auf Verlangen des Richters ist der Richterrat an der Besprechung zu beteiligen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(1) Freie Planstellen für Richter und Staatsanwälte sind auszuschreiben.
(2) Soweit Richtern, die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet a Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages die Befähigung zum Berufsrichter besitzen, bereits ein Richteramt zugewiesen ist, sind diese nach Ernennung zum Richter auf Lebenszeit in dem ihnen zugewiesenen Amt nach Maßgabe von Buchstabe 1 dieser Bestimmung weiterzuverwenden.
§ 9 Beteiligung der Spitzenorganisationen
(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Richter oder Staatsanwälte betreffender Regelungen sind die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter (Spitzenorganisationen) zu beteiligen.
(2) Die Beteiligung wird von der zuständigen Dienstbehörde durchgeführt.
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Gremiums, für Mitglieder der Richtervertretungen, mit Ausnahme der Präsidialräte, gegenüber anderen Richtervertretungen sowie gegenüber Beauftragten der Berufsorganisationen und der Gewerkschaften, soweit diese auf Grund gesetzlicher Vorschrift ( § 9) beteiligt werden; sie entfällt ferner gegenüber der Dienststelle, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt wird.
§ 11 Geltung des Beamtenrechts 09
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes entsprechend. Ernennungen von Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung zulässig.
Kapitel 2
Richterwahl
§ 12 Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
(1) Über jede Einstellung, Anstellung, Beförderung und Versetzung eines Richters entscheidet der zuständige Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss.
(2) Der Präsident eines oberen Landesgerichts wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Richterwahlausschuss gewählt.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versetzung im Interesse der Rechtspflege ( § 31 des Deutschen Richtergesetzes) und für Versetzungen wegen Veränderung der Gerichtsorganisation ( § 32 des Deutschen Richtergesetzes).
§ 13 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
(1) Der Landtag wählt zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses
(2) Den Vorsitz führt der zuständige Minister. Er hat kein Stimmrecht.
§ 14 Wahl der Abgeordneten
(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode, spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt, wählt der Landtag die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und für jedes Mitglied eine Person als Vertreter. Alle Fraktionen müssen im Richterwahlausschuss vertreten sein.
(2) Kommt die Wahl innerhalb der Frist des Absatzes 1 nicht zu Stande, tritt an die Stelle des Richterwahlausschusses der Rechtsausschuss des Landtages, bis eine Wahl durch den Landtag stattgefunden hat.
§ 15 Wahl der weiteren Mitglieder
(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die weiteren Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und für jedes Mitglied eine Person als Vertreter. Kommt die Wahl innerhalb dieser Frist nicht zu Stande, gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
(2) Gewählt werden kann nur, wer auf einer Vorschlagsliste ( § 16) benannt worden ist.
(3) In die Vorschlagsliste für die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können nur Richter des Landes aufgenommen werden, die auf Lebenszeit ernannt sind. Ausgenommen sind Mitglieder des Präsidialrats und deren Vertreter sowie Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.
(4) In die Vorschlagsliste für das Mitglied nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 können nur Rechtsanwälte gewählt werden, die in Brandenburg bei einem Gericht zugelassen und zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§§ 65 und 66 der Bundesrechtsanwaltsordnung) wählbar sind.
§ 16 Vorschlagslisten
(1) Die in die Vorschlagslisten nach § 15 Abs. 2 aufzunehmenden Richter werden von den auf Lebenszeit ernannten Richtern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl unmittelbar und geheim gewählt. Wahlberechtigt sind für die Vorschlagsliste der Richter nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 alle Richter des Landes, für die Vorschlagsliste der Richter nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 nur die Richter des jeweiligen Gerichtszweiges; nicht wahlberechtigt sind Richter, die für länger als sechs Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.
(2) Die in die Vorschlagsliste nach § 15 Abs. 2 aufzunehmenden Rechtsanwälte werden nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in einer Kammerversammlung von den Rechtsanwälten gewählt, die in Brandenburg bei einem Gericht zugelassen sind.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über das Wahlverfahren für die in die Vorschlagsliste nach § 15 Abs. 2 aufzunehmenden Richter, insbesondere über die Veranlassung und Einreichung von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Vorschlagsrechts und die Feststellung des Vorschlagsergebnisses sowie die Erstellung einer Vorschlagsliste zu treffen.
§ 17 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss erlischt
(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds ( § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3) erlischt auch, wenn das Richterverhältnis zum Land Brandenburg endet. Die Mitgliedschaft eines nichtständigen richterlichen Mitglieds ( § 13 Abs. 1 Nr. 3) erlischt ferner, wenn ihm ein Richteramt in einem Gerichtszweig übertragen worden ist, für den es nicht gewählt worden ist.
(3) Die Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts ( § 13 Abs. 1 Nr. 4) erlischt auch, wenn er im Land Brandenburg keine Kanzlei mehr unterhält.
(4) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds ( § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3) ruht, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.
§ 18 Ausschließungsgründe
(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozessordnung vorliegen oder wenn das Mitglied sich um eine ausgeschriebene Richterstelle bewirbt und die Richterstelle noch nicht besetzt ist.
(2) Ein Mitglied kann von dem zuständigen Minister, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds nach Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne seinen Vertreter.
§ 19 Ersatzwahl und Vertretung
(1) In den Fällen des § 17 Abs. 1 bis 3 nimmt der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vor. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten.
(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle.
§ 20 Einberufung
Der zuständige Minister beruft die Sitzung des Richterwahlausschusses ein. Die Einladung muss die Tagesordnung und eine Personalübersicht für jeden vorgeschlagenen Bewerber enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.
§ 21 Sitzung
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Der Richterwahlausschuss kann in den Sitzungen Bewerber und andere Personen anhören.
(2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt. Der Vorsitzende kann einen Landesbediensteten als Protokollführer hinzuziehen.
§ 22 Beschlussfassung
(1) Der Richterwahlausschuss wählt den Bewerber, der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. Die Wahl darf erst stattfinden, wenn der Präsidialrat im Falle seiner Beteiligung Stellung genommen hat oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist und wenn in den Fällen der § § 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.
(2) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für Beschlüsse nach § 23 Abs. 1 und 2 . Für andere Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen.
(3) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist.
§ 23 Übernahme und Entlassung von Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrages
(1) Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags legt der zuständige Minister die Unterlagen des Richters dem Richterwahlausschuss zur Entscheidung vor, ob auch dieser der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn der Richter zustimmt.
(2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 ab, so ist der Richter zu entlassen ( § 22 Abs. 2 Nr. 2 , § 23 des Deutschen Richtergesetzes).
§ 24 Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen entschädigt. Die Reisekostenvergütung richtet sich nach der höchsten Reisekostenstufe.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.
§ 25 Geschäftsordnung
Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ministers der Justiz bedarf.
Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 26 Richterrat, Präsidialrat und Vertretung ehrenamtlicher Richter
(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet
(2) Ehrenamtliche Richter können unbeschadet der Regelungen in § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 23 des Sozialgerichtsgesetzes eine Vertretung an den Gerichten wählen, die ihre Interessen wahrnimmt.
(3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung und in der Vertretung ehrenamtlicher Richter ist ein Ehrenamt.
§ 27 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Richtervertretung dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit.
(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis eine neue Vertretung gewählt ist.
§ 28 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist.
(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange einem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
§ 29 Kosten
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
§ 30 Rechtsweg
Für Streitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
Abschnitt 2
Richterräte
§ 31 Bildung des Richterrats
(1) Bei allen Gerichten des Landes werden Richterräte gebildet.
(2) Es werden ferner Gesamtrichterräte gebildet
§ 32 Zusammensetzung der Richterräte
(1) Der Richterrat besteht
(2) Der Gesamtrichterrat besteht aus sieben Richtern.
§ 33 Wahl der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Die Wahl erfolgt für alle Gerichte gleichzeitig; den Wahltag bestimmt der Landeswahlvorstand.
(2) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltage bei einem Gericht hauptamtlich verwendet werden, für das der Richterrat gebildet wird. Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, der an ein anderes Gericht abgeordnet ist, verliert die Wahlberechtigung zum Richterrat seines Gerichts, sobald die Abordnung länger als sechs Monate dauert; von diesem Zeitpunkt an ist er zum Richterrat des anderen Gerichts wahlberechtigt. Bei der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit an eine Verwaltungsbehörde gilt Satz 2 1. Halbsatz entsprechend.
(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Richter, die am Wahltage seit sechs Monaten bei einem Gericht verwendet werden. Nicht wählbar sind die Präsidenten und Direktoren der Gerichte sowie ihre ständigen Vertreter und die dienstaufsichtsführenden Richter.
(4) Ein Richter, der bei einer Verwaltungsbehörde oder einer Staatsanwaltschaft verwendet wird, ist zu deren Personalvertretung wahlberechtigt, sofern er nicht zum Richterrat nach Absatz 2 Satz 3 wahlberechtigt ist. Er wird zu deren Personalvertretung wählbar, sobald die Verwendung bei der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft länger als sechs Monate dauert.
§ 34 Wahlvorschläge
(1) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter und die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände der Richter Wahlvorschläge machen. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zum Richterrat zu wählenden Richter erreichen.
(2) Die von den Richtern eingereichten Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von zwei Richtern unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch zehn Richter.
(3) Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
§ 35 Allgemeine Wahlgrundsätze
Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einem Richter, so findet Persönlichkeitswahl statt.
§ 36 Wahlvorstand
(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Richterrat drei wahlberechtigte Richter als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.
(2) Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft der Präsident oder der Direktor des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Dasselbe gilt, wenn der Richterrat zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und drei wahlberechtigte Richter oder ein in dem Gericht vertretener Berufsverband die Bestellung beantragen.
(3) Findet eine Richterversammlung nach Absatz 2 nicht statt oder wählt die Richterversammlung keine Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident oder Direktor des Gerichts auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einem in dem Gericht vertretenen Berufsverband.
(4) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig vorzubereiten; sie hat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats stattzufinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Präsident oder der Direktor des Gerichts auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einem in dem Gericht vertretenen Berufsverband eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Je ein Beauftragter des in dem Gericht vertretenen Berufsverbandes ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Sitzungen sind den Berufsverbänden bekannt zu geben.
§ 37 Anfechtung der Wahl
(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerichtlich angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
(3) Erklärt das Gericht die Anfechtung für begründet, so ist der Gewählte von der Bekanntmachung der
Entscheidung an verhindert, sein Amt auszuüben; mit der Rechtskraft der Entscheidung scheidet er aus dem Richterrat aus.
§ 38 Wahlordnung
Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz finden entsprechende Anwendung.
§ 39 Ausscheiden von Mitgliedern
Ein Richter scheidet aus dem Richterrat aus, wenn er die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach § 33 Abs. 3 Satz 2 verliert.
§ 40 Eintritt der Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrats verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung.
(2) Die Ersatzmitglieder treten ein
§ 41 Gesamtrichterräte
(1) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht werden von den Richtern des Oberlandesgerichts, der Landgerichte und der Amtsgerichte gewählt. Die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem Oberverwaltungsgericht werden von den Richtern des Oberverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte gewählt. Die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem Landesarbeitsgericht werden von den Richtern des Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte, die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem Landessozialgericht von den Richtern des Landessozialgerichts und der Sozialgerichte gewählt.
(2) Die § § 33 bis 40 gelten für die Gesamtrichterräte entsprechend. § 36 gilt mit der Maßgabe, dass der Präsident des oberen Landesgerichts den Wahlvorstand bestellt, wenn ein Gesamtrichterrat nicht besteht oder der Gesamtrichterrat den Wahlvorstand nicht bestellt.
§ 42 Zuständigkeit der Richterräte
(1) Es sind zu beteiligen
(2) Die Beteiligung betrifft
§ 43 Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten
Der Richterrat hat in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:
§ 43a Mitbestimmung bei organisatorischen Angelegenheiten
Der Richterrat hat in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen:
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(Stand: 06.04.2021)
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