umwelt-online: Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG (1)
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§ 43b Mitbestimmung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten
Der Richterrat hat in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mitzubestimmen:
§ 44 Mitwirkung bei personellen Angelegenheiten
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden personellen Angelegenheiten mit:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2, sofern die Angelegenheit einen Richter auf Lebenszeit betrifft, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 6 und 7 wird der Richterrat nur auf Antrag des betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist den Richter rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme auf sein Antragsrecht hin. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 entfällt die Mitwirkung, wenn Dienststelle und Richterrat eine Vereinbarung über Grundsätze bei der Erteilung von Dienstleistungsaufträgen getroffen haben.
§ 44a Mitwirkung bei organisatorischen Angelegenheiten
Der Richterrat wirkt in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mit:
§ 44b Mitwirkung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:
(2) An den Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung gebildeten Sicherheitsausschuss können die vom Richterrat beauftragten Mitglieder teilnehmen. Der Richterrat erhält die Niederschriften über Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er hinzuzuziehen ist. Ihm sind die Dienstunfallberichte und Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen; soweit diese Angaben über gesundheitliche Verhältnisse einer Person enthalten, ist deren Zustimmung erforderlich. § 1552 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.
§ 45 Initiativrecht
Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
§ 45a Beteiligungsgrundsätze
(1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten vertrauensvoll zusammen.
(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrates eingesehen werden. Soweit Mitglieder des Richterrates Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für eine Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
§ 46 Verfahren bei der Mitbestimmung
(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Richterrats ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrages mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden.
(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der Gerichtsvorstand gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.
§ 47 Schlichtung
Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand und dem Richterrat nicht zu einer Einigung oder erklären sich Richterrat oder Gerichtsvorstand nicht innerhalb der Fristen des § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 46 Abs. 3 Satz 2 und 4, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist die Sache schriftlich der übergeordneten Dienststelle oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln innerhalb von zwei Wochen. In der Finanzgerichtsbarkeit beteiligt die übergeordnete Dienststelle den Richterrat. In dringenden Fällen kann die Verhandlung binnen einer Woche beantragt werden.
§ 48 Einigungsstelle
(1) Wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch nach Ablauf der Fristen des § 47 Satz 2 angerufen werden.
(2) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode gebildet. Sie besteht aus je drei von ihr und dem Gesamtrichterrat, in der Finanzgerichtsbarkeit dem Richterrat, bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zu Stande, bestellt ihn der Präsident des Landtages. In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 52 gehören der Einigungsstelle statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entscheidet das Los.
(3) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dem Gerichtsvorstand und dem Gesamtrichterrat, in der Finanzgerichtsbarkeit dem Richterrat, ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftlich Äußerung verständigen.
§ 48a Beschlussfassung der Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Der Beschluss wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss soll innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.
(2) Der Beschluss ist auf Antrag unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zu übersenden.
(3) Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen von § 43a Nr. 2, 3, 4 und § 43b Nr. 3, 4, 5 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig entscheidet. In den übrigen Fällen ist der Beschluss für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 48b ganz oder teilweise aufgehoben wird.
§ 48b Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluss der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und entscheidet endgültig, sofern der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt.
§ 49 Verfahren bei der Mitwirkung
(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.
(2) Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie. Der Richterrat teilt Einwendungen oder abweichende Vorschläge innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der Gründe mit.
(3) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(4) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
§ 50 Vorläufige Regelungen
Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
§ 51 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Sie werden vom Präsidenten oder Direktor des Gerichts und dem Richterrat geschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Gericht bekannt gegeben.
(2) Dienstvereinbarungen können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Dienstvereinbarung, die einen der in §§ 48a Abs. 3 Satz 1 und 48b Abs. 1 genannten Fällen regelt, kann der Präsident oder Direktor des Gerichts jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
§ 52 Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
(1) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat.
(2) Der Richterrat entsendet ein Mitglied, wenn der Personalrat aus drei Mitgliedern besteht, zwei Mitglieder, wenn der Personalrat aus fünf oder mehr Mitgliedern besteht.
(3) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zusammen; den Vorsitz hat der Vorsitzende des Richterrats.
(4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so hat diese dem Richterrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Für den Gesamtrichterrat gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 53 Gemeinsame Personalversammlung
An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
§ 53a Richtervertretung bei der obersten Dienstbehörde
(1) Die §§ 43 bis 46 und die §§ 49 bis 52 gelten für Maßnahmen der obersten Dienstbehörde entsprechend. Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme nicht zu einer Einigung, entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.
(2) Bei Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige betreffen, bilden die betroffenen Gesamtrichterräte und der Richterrat bei dem Finanzgericht einen gemeinsamen Gesamtrichterrat, der aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern der jeweiligen Richtervertretung besteht; den Vorsitz führt der lebensälteste Vorsitzende. Besteht der Richterrat bei dem Finanzgericht nur aus einem Richter, wird mit diesem der gemeinsame Gesamtrichterrat gebildet.
Abschnitt 3
Präsidialräte
§ 54 Bildung von Präsidialräten
Präsidialräte werden für die ordentliche Gerichtsbarkeit bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Oberverwaltungsgericht, für die Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht, für die Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht und für die Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht gebildet.
§ 55 Mitglieder
Der Präsidialrat besteht
§ 56 Wählbarkeit und Wahlberechtigung
(1) Für den Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tag der Wahl seit mindestens fünf Jahren Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Landes im Hauptamt tätig sind.
§ 57 Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats
Die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats erfolgt unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein Vorschlag eingereicht, so findet Persönlichkeitswahl statt.
§ 58 Anzuwendende Wahlvorschriften
Die Vorschriften über die Wahl der Richterräte und ihre Anfechtung ( § 34 bis 38) gelten entsprechend. Die Wahl zum Präsidialrat erfolgt gleichzeitig mit den Richterratswahlen. Die für die Richterratswahlen zuständigen Wahlvorstände führen auch die Wahl zum Präsidialrat durch.
§ 59 Ausscheiden von gewählten Mitgliedern
(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
(2) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats kann ein gewähltes Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden. § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 60 Ersatzmitglieder, Stellvertretung
(1) Der Präsidialrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden für den Verhinderungsfall. Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.
(2) Scheidet ein weiteres Mitglied aus oder ist es verhindert, so gilt § 40 entsprechend.
§ 61 Aufgaben
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 6 wird der Präsidialrat nur auf Antrag des betroffenen Richters
beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist den Richter rechtzeitig auf sein Antragsrecht hin.
(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem der Richter angehört; im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig zuständig, bei dem der Richter verwendet werden soll.
§ 62 Durchführung der Beteiligung
(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und binnen drei Wochen nach Eingang des Antrags abzugeben; sie ist zu den Personalakten zu nehmen. Eine Entscheidung darf erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
(2) Mit dem Antrag sind im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 die Bewerbungsunterlagen der vorgeschlagenen Bewerber, auf Verlangen des Präsidialrats auch der anderen Bewerber, vorzulegen. Der Präsidialrat nimmt zur persönlichen und fachlichen Eignung des vorgeschlagenen Bewerbers Stellung. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen des Bewerbungsverfahrens Gegenvorschläge machen. Folgt die oberste Dienstbehörde dem Gegenvorschlag nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit.
(3) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers vorgelegt werden.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen. Der Präsidialrat kann die Anwesenheit eines Vertreters der obersten Dienstbehörde gestatten.
§ 63 Beschlussfassung
(1) Der Präsidialrat beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Stimmengleichheit ist im Beschluss kenntlich zu machen.
(2) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten.
(3) Sonstige Bestimmungen über die Beschlussfassung und Geschäftsführung kann der Präsidialrat in einer Geschäftsordnung treffen.
Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richter
§ 64 Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richter
(1) Schöffen, Handelsrichter, ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen sowie die ehrenamtlichen Richter für Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtssachen können an den Gerichten, an denen sie tätig sind, Vertretungen wählen. Die jeweilige Vertretung kann aus bis zu drei Mitgliedern bestehen.
(2) Der Präsident oder der Direktor des Gerichts beruft spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit eine Versammlung der jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen Richter zur möglichen Wahl der Vertretung ein. Die Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie entsprechend Absatz 1 gewillt ist, eine Vertretung zu wählen. Im Falle der Entscheidung für die Wahl einer Vertretung beschließt die Versammlung das Wahlverfahren.
§ 65 Aufgaben der Vertretung ehrenamtlicher Richter
(1) Die Vertretung der ehrenamtlichen Richter wird an Angelegenheiten, die die ehrenamtlichen Richter betreffen, beteiligt.
(2) In Angelegenheiten, die die Berufsrichter und die ehrenamtlichen Richter gemeinsam betreffen, beraten der Richterrat und die Vertretung der ehrenamtlichen Richter gemeinsam.
Kapitel 4
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit
§ 66 Errichtung
(1) Richterdienstgericht sind das Brandenburgische Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Brandenburgische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Cottbus, der Dienstgerichtshof bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.
§ 67 Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
§ 68 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
§ 69 Mitglieder der Dienstgerichte
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Richterdienstgericht errichtet worden ist.
(3) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
§ 70 Verbot der Amtsausübung
Ein Richter, gegen den ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfts vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.
§ 71 Erlöschen des Amtes
(1) Das Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts erlischt, wenn
(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als an ein Gericht des Landes abgeordnet ist.
§ 72 Besetzung der Dienstgerichte
Die Dienstgericht verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.
§ 73 Vorsitzender und ständiger Richter
(1) Die Vorsitzenden müssen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, ihre regelmäßigen Vertreter und der ständige Beisitzer der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dessen regelmäßiger Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Für das Dienstgericht werden die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus den Richtern des Landgerichts Cottbus bestimmt. Für den Dienstgerichtshof werden die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus den Richtern des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden nach der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts aufstellt, bestimmt.
(2) Das Präsidium ( § 69 Abs. 2) bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im Einzelfall alle Beisitzer an der Mitwirkung verhindert, so ist nach näherer Regelung des Präsidiums ein Beisitzer eines anderen Gerichts heranzuziehen.
§ 74 Nichtständige Beisitzer
(1) Der nichtständige Beisitzer muss dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. Er wird nach Vorschlagslisten bestimmt, die die Präsidien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.
(2) Das Präsidium ( § 69 Abs. 2) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer aus seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden. Es ist an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden.
(3) Die Heranziehung des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist er bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer an seine Stelle. Ist er später verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
§ 75 Geschäftsverteilung
(1) Innerhalb des Dienstgerichts verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder.
(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer notwendig wird.
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren
§ 76 Geltung der Landesdisziplinargesetzes
(1) Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes des Landes entsprechend.
(2) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
§ 77 Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen sind:
(2) In demselben Disziplinarverfahren darf nur eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
§ 78 Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde
(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(3) Bei veränderten Umständen kann der Beschuldigte die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 beantragen.
(4) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt worden, so entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 der Dienstgerichtshof.
§ 79 Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur ein Richter beauftragt werden.
§ 80 Zulässigkeit der Revision
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist, oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat.
§ 81 Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richter anzuwenden.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
§ 82 Richter auf Probe und kraft Auftrags
(1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags findet ein gerichtliches Disziplinarverfahren dann nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Die oberste Dienstbehörde beauftragt einen Richter mit den Ermittlungen. Die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über das behördliche Disziplinarverfahren gelten entsprechend.
(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag verhängen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.
(3) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Dienstverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.
Abschnitt 3
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 83 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) nach § 67 Nr. 2 und das Verfahren in den Fällen des § 67 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 67 Nr. 4 statt. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
§ 84 Versetzungsverfahren
(1) Das Versetzungsverfahren ( § 67 Nr. 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
§ 85 Einleitung des Prüfungsverfahrens
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 67 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 67 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.
§ 86 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
§ 87 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
(1) Hält die oberste Dienstbehörde einen Richter auf Lebenszeit oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt der Richter keinen Antrag nach § 86 Abs. 1, so teilt die oberste Dienstbehörde dem Richter oder seinem Betreuer mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das zuständige Gericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Zum Betreuer kann nur ein Richter bestellt werden.
(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die Fortführung des Verfahrens. Das Dienstgericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss. Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten.
(3) Zur Fortführung des Verfahrens beauftragt die oberste Dienstbehörde einen Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts. Auf die Ermittlung finden die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über das behördliche Disziplinarverfahren entsprechend Anwendung.
(4) Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Betreuer zuzustellen. Die einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen. Hält die oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig, so beantragt sie beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, frühestens jedoch mit Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Frist in den Ruhestand zu versetzen; die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen; die Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.
§ 88 Bekleidung mehrerer Ämter
Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Vorschriften für Richter anzuwenden.
§ 89 Urteilsformel
(1) In dem Falle des § 67 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 67 Nr. 3 Buchstabe b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 67 Nr. 4 Buchstabe a bis f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(3) In dem Fall des § 67 Nr. 4 Buchstabe g stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
§ 90 Aussetzung von Verfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 91 Kostenentscheidung in besonderen Fällen
In Verfahren nach § 67 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen
der Landeskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
Kapitel 5
Staatsanwälte
§ 92 Dienstliche Beurteilung
Für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte gilt § 7 entsprechend.
§ 93 Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
(1) Für die Beteiligung der Staatsanwälte an allgemeinen, sozialen und personellen Angelegenheiten wird bei jeder Staatsanwaltschaft ein Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat errichtet.
(2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats. Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgabe des Gesamtrichterrats und des Präsidialrats, bei der Ernennung des Generalstaatsanwalts ist er nicht zu beteiligen.
(3) Jeder Staatsanwaltsrat besteht aus drei und der Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Staatsanwälten.
§ 94 Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Gesamtstaatsanwaltsrats
(1) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den Gesamtstaatsanwaltsrat ferner die Vorschriften über den Personalrat, sofern er in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt.
(2) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.
§ 95 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte für Richter ( § 66). Die Vorschriften für Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 96 Bestellung der nichtständigen Beisitzer
(1) Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein und das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre vom Minister der Justiz bestellt. Die Berufsorganisationen der Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Das Präsidium ( § 69 Abs. 2) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.
(4) § 69 Abs. 3 und die §§ 70 und 71 gelten entsprechend.
§ 97 Disziplinarmaßnahmen
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
§ 98 Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur ein Staatsanwalt oder Richter beauftragt werden.
Kapitel 6
Gemeinsame Gerichte
§ 98a Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 99 Eid und Gelöbnis
Richter und ehrenamtliche Richter, die schon im Land Brandenburg vereidigt worden sind, sind nicht erneut zu vereidigen.
§§ 100 bis 103 weggefallen
§ 104 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Minister der Justiz.
§ 105 Änderungsvorschrift
§ 106 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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