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Regelwerk, Allgemeines

BbgSabSchutzV - Brandenburgische Sabotageschutzverordnung
Verordnung zur Bestimmung der lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen des Landes Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 4. Juli 2024
(GVBl. II Nr. 47 vom 08.07.2024; 23.08.2024 Nr. 65 24)



Auf Grund des § 37 des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 30. Juli 2001 (GVBl. I S. 126), der durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 23) neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 24

Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind

  1. die Bereiche der Rechenzentren, in denen Kommunikationsanwendungen der Krisenkommunikation und sonstige Einsatzsysteme der Landesverwaltung betrieben werden sowie die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren ist,
  2. in den Geschäftsbereichen der Ministerien die Organisationseinheiten und Einrichtungen, in denen in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen gearbeitet wird,
  3. in den Ministerien und ihren Geschäftsbereichen die Organisationseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der Ministerien oder ihrer Geschäftsbereiche unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
  4. im Landtag die Organisationseinheiten, denen technische Aufgaben obliegen und deren Ausfall die Tätigkeit des Brandenburgischen Landtags unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde, sowie die für Sicherheit zuständigen Organisationseinheiten,
  5. im Geschäftsbereich der Staatskanzlei die technischen oder sonstigen Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der regierungsleitenden Tätigkeit ist und deren Ausfall zu einer unmittelbar erheblichen Beeinträchtigung der regierungsleitenden Tätigkeit der Staatskanzlei führen würde,
  6. im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Leitung des Ministeriums, der Inneren Sicherheit einschließlich des Katastrophenschutzes und der Zivilen Verteidigung ist, sowie die Autorisierte Stelle Digitalfunk des Landes Brandenburg und die Organisationseinheiten, die Anlagen oder Materialien im Geltungsbereich des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, überwachen,
  7. im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten, die für den Justizvollzug zuständig sind,
  8. im Geschäftsbereich der für Gesundheit und Forschung zuständigen Ministerien die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Beobachtung des Auftretens und die Bekämpfung von Krankheitserregern oder relevanten Gesundheitsgefahren ist, sowie die Organisationseinheiten, die für den Maßregelvollzug zuständig sind,
  9. im Geschäftsbereich des für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zuständigen Ministeriums die Einrichtungen der Landesverwaltung, die mit der Ernährungsnotfallvorsorge betraut sind und deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
  10. die Organisationseinheiten der Wasserversorgung und der Wasserentsorgung, deren Ausfall oder Manipulation die Versorgung großer Teile der Bevölkerung mit Trinkwasser erheblich beeinträchtigen oder gefährden würde,
  11. bei den kommunalen Körperschaften die Organisationseinheiten, deren Ausfall die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Katastrophenschutzes und der Zivilen Verteidigung erheblich beeinträchtigen würde,
  12. Organisationseinheiten unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern diese ganz oder überwiegend für das Land oder die kommunalen Gebietskörperschaften tätig sind und Aufgaben für die unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Organisationseinheiten erfüllen, bei deren Ausfall wiederum der Ausfall der Funktionsfähigkeit der unter den Nummern 1 bis 11 genannten Organisationseinheiten zu befürchten ist, sowie
  13. die Bereiche von Unternehmen, die der regionalen Energieerzeugung sowie Energieversorgung dienen und deren Ausfall die regionale Energieversorgung erheblich beeinträchtigen kann.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (09.07.2024) in Kraft.


ENDE

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