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BbgHG - Brandenburgisches Hochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 18. Dezember 2008
(GVBl. I Nr. 17 vom 19.12.2008 S. 318; 03.04.2009 S. 26 09; 26.10.2010 Nr. 35 10; 11.02.2013 Nr. 4; 04.04.2013 Nr.11 13; 20.11.2013 Nr. 32 13a, 05.12.2013 Nr. 35 13b, 05.12.2013 Nr.36 13c, 06.12.2013 Nr. 37 13d)
Archiv: 2004
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg und, soweit dies in den §§ 81 bis 88 bestimmt ist, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien sowie für die Studentenwerke im Land Brandenburg.
(2) Fachhochschulen, die ausschließlich Studiengänge für den öffentlichen Dienst anbieten, müssen die Anforderungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 und 5 erfüllen. Im Übrigen findet dieses Gesetz auf sie keine Anwendung.
§ 2 Hochschulen
(1) Staatliche Hochschulen nach § 1 Abs. 1 sind:
Das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die typisierende Bezeichnung einer Hochschule zu ändern. Die Hochschulen können in der Grundordnung geeignete Namenszusätze bestimmen.
(2) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Schließung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz.
(3) Einrichtungen des Bildungswesens, die nichtstaatliche Hochschulen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind, können als Hochschulen nach § 81 staatlich anerkannt werden.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie betreiben Wissens- und Technologietransfer zur Umsetzung und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis und wirken untereinander und mit anderen Wissenschaftseinrichtungen sowie der Wirtschaft zusammen. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung.
(2) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. Sie sind dabei an staatliche Zielsetzungen der Hochschulentwicklung gebunden. In den Struktur- und Entwicklungsplänen stellen die Hochschulen die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung dar. Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen. Die Struktur- und Entwicklungspläne sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
(3) Die Hochschulen fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Ihre Arbeit in der Forschung und bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses soll regelmäßig bewertet werden. Sie evaluieren regelmäßig die Leistungen in der Lehre.
(4) Die Hochschulen tragen den besonderen Belangen von Hochschulmitgliedern mit Kindern oder mit Pflegepflichten Rechnung. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Hochschulmitglieder und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind dabei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten.
(5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich; sie fördern den Austausch mit ausländischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studierenden.
(6) Die Hochschulen informieren die Öffentlichkeit über ihre Vorhaben und die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie berichten regelmäßig über ihre Lehr- und Forschungstätigkeit sowie über Ergebnisse von Maßnahmen zur Frauen- und Familienförderung.
(7) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen durch Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.
§ 4 Freiheit von Lehre, Forschung und Studium in Wissenschaft und Kunst; wissenschaftliche Redlichkeit
(1) Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen von Hochschulorganen zur Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen von Hochschulorganen zur Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen. Sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.
(3) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen von Hochschulorganen zum Studium sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(4) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte entbindet nicht von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben an der Hochschule ordnen.
(5) Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Im Rahmen der Selbstkontrolle in der Wissenschaft stellen die Hochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf. Arbeitsverträge des wissenschaftlichen Personals sollen zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichten. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
§ 5 Rechtsstellung; Aufsicht
(1) Die staatlichen Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Grundordnung bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Die Satzungen sind im amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule bekannt zu machen. Sie sollen zusätzlich in elektronischer Form veröffentlicht werden.
(2) Hochschulen können abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch in anderer Rechtsform errichtet, auf Antrag der Hochschule in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer anderen juristischen Person überführt werden. Das Nähere ist in einem besonderen Gesetz zu regeln.
(3) Die Hochschulen erfüllen die Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung. Staatliche Angelegenheiten sind die Personal-, Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen und die Erhebung von Gebühren.
(4) Die Hochschulen können durch Satzung Gebühren für besondere Aufwendungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben; die Satzung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen. Fordert sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Satzung nach Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft. Für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, werden Studiengebühren nicht erhoben.
(5) Die Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Diese kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschulen umfassend informieren, insbesondere mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Sie kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule der Beanstandung oder einer Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen erlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien beschlussunfähig sind.
(6) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Das Gleiche gilt, soweit die Hochschulen Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen wahrnehmen. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(7) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann mit den Hochschulen in Angelegenheiten, die seiner Fachaufsicht oder seiner Genehmigung unterliegen, insbesondere für die Erfüllung staatlicher Aufgaben, Zielvereinbarungen eingehen.
§ 6 Staatliche Finanzierung und Körperschaftsvermögen
(1) Die staatliche Finanzierung der staatlichen Hochschulen orientiert sich an den in Lehre und Forschung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen. Die staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen gemäß § 81 begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.
(2) Die Hochschulen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 können Körperschaftsvermögen bilden. Das Körperschaftsvermögen der Hochschulen besteht aus den nichtstaatlichen Mitteln und den mit nichtstaatlichen Mitteln erworbenen Gegenständen.
(3) Einnahmen der Körperschaft sind die Erträge des Vermögens der Körperschaft und Zuwendungen Dritter an die Körperschaft. Zuwendungen fallen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber hat dies ausgeschlossen oder sie werden zur Finanzierung von Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben gewährt. Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen getrennt vom Landesvermögen.
(4) Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz "für das Körperschaftsvermögen" abzuschließen. Aus solchen Rechtsgeschäften wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Die Hochschule darf keine Rechtsgeschäfte vornehmen, die geeignet sind, das Ansehen des Landes oder der Hochschule zu beeinträchtigen oder die mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden sind.
(5) Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 85), findet mit Ausnahme der §§ 7, 23, 39, 44 und 55 der Landeshaushaltsordnung auf das Körperschaftsvermögen keine Anwendung. Die Bewirtschaftung des Körperschaftsvermögens unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung.
§ 7 Gleichstellung von Frauen und Männern 13b
(1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und wirken bei der Wahrnehmung aller Aufgaben der Hochschule auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die tatsächliche Vereinbarkeit von Beruf, Studium und Familie hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen der Hochschulen sowie ihrer Organe und Gremien sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).
(2) Zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in Wissenschaft und Kunst. Die Hochschulen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Zielerreichung und zur Beseitigung bestehender Nachteile für Frauen nachzuweisen.
(3) Für jede Hochschule sind ein Gleichstellungskonzept und gegebenenfalls dezentrale Gleichstellungspläne zu erstellen, die den Abbau von Unterrepräsentanz von Frauen zum Gegenstand haben. Unterrepräsentanz liegt dann vor, wenn in Besoldungs- oder Entgeltgruppen sowie Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Das Gleichstellungskonzept und die dezentralen Gleichstellungspläne sind einvernehmlich von dem Präsidenten und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu erstellen. Der Inhalt soll sich an § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes orientieren.
(4) Bei Einstellungen, Höhergruppierungen und Beförderungen ist auf eine Erhöhung des Frauenanteils hinzuwirken und die Situation von Personen mit besonderen familiären Belastungen zu berücksichtigen. Solange eine Unterrepräsentanz von Frauen in der maßgeblichen Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Funktionen mit Vorgesetzen- und Leitungsaufgaben besteht, sind Bewerbungen von Frauen unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten mit konkreten Maßnahmen aktiv zu fördern. Weiterhin sind in diesem Fall Bewerberinnen
§ 9 Absatz 2 bis 4 des Landesgleichstellungsgesetzes ist zu beachten.
(5) Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern können auch im Rahmen von Zielvereinbarungen berücksichtigt werden. Bei Fortbildungen ist § 11 des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.
(6) Frauen und Männer führen Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen nach diesem Gesetz in geschlechtsspezifischer Form. Im dienstlichen Schriftverkehr und in rechtsverbindlichen Dokumenten der Hochschule ist bei der Formulierung besonders auf die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten.
(7) Die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde schließt dem Bericht der Landesregierung gemäß § 26 des Landesgleichstellungsgesetzes einen Bericht zur Verwirklichung der Gleichstellung im Hochschulbereich an.
§ 7a Theologische Ausbildung an staatlichen Hochschulen 13
(1) Die Einführung und Änderung von theologischen Studiengängen bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis die angestrebte Ausbildung entspricht (kooperierende Kirche oder Religionsgemeinschaft). Die Einführung von theologischen Studiengängen erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages. Die Aufhebung von theologischen Studiengängen erfolgt nach vorheriger Anhörung der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft mit dem Ziel des Einvernehmens.
(2) Erlass und Änderung von Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in einem theologischen Studiengang oder Fach bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Diese kann die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die sich auf Lehre oder Bekenntnis beziehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Zugang des Ersuchens auf Zustimmung bei der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft verweigert worden ist.
(3) Bietet eine Hochschule ein Studium in bekenntnisgebundener Theologie an, so ist vor jeder Berufung auf eine theologische Professur oder Juniorprofessur von der Hochschule über die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde die Zustimmung zu dem Berufungsvorschlag von der Kirche oder der in der theologischen Ausbildung kooperierenden Religionsgemeinschaft einzuholen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die Bestellung von Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren gilt Entsprechendes.
(4) Erfüllt ein Hochschullehrer nicht mehr die Voraussetzungen für seine Lehrtätigkeit in einer theologischen Ausbildung, insbesondere weil er einem anderen Bekenntnis folgt, so wird er auf Antrag der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nach Feststellung der Voraussetzungen in ein geeignetes gleichwertiges Amt seiner Hochschule versetzt.
(5) Die Art und Weise der Mitwirkung der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft sollen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dieser und der Hochschule mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde geregelt werden.
(6) Regelungen in Staatsverträgen mit den Kirchen oder Religionsgemeinschaften bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Hochschulzugang und Zulassung, Immatrikulation, Exmatrikulation, Studierendenschaft
§ 8 Hochschulzugangsberechtigung 10
(1) Deutsche sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Andere Ausländer und Staatenlose sind Deutschen gleichgestellt, wenn sie in Deutschland die Hochschulzugangsberechtigung erworben haben. Bewerber ohne die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse können vorläufig zum Studium zugelassen werden, wenn sie zum Erwerb der Sprachkenntnisse einen Hochschulsprachkurs besuchen.
(2) Der Nachweis für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. Der Zugang zu einem Studium im Sinne von Satz 1 setzt die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife voraus; die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung; die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule. Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung wird auch durch einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben. Der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung wird auch durch das Bestehen der Meisterprüfung oder den Erwerb einer der Meisterprüfung gleichwertigen Berechtigung gemäß § 7 Abs. 2a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in einem für das beabsichtigte Studium geeigneten Beruf erbracht.
(3) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang kann ebenfalls zugelassen werden, wer den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung nachweist und danach eine mindestens zweijährige Berufserfahrung erworben hat.
(4) Für den Zugang zu künstlerischen Studiengängen kann als weitere Voraussetzung oder anstelle des Schulabschlusses nach Absatz 2 der Nachweis der künstlerischen Eignung, für den Zugang zu sportwissenschaftlichen Studiengängen der Nachweis der besonderen Eignung für das Sportstudium verlangt werden. Durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass die künstlerische Eignung oder die besondere Eignung für das Sportstudium in einem besonderen Verfahren festgestellt wird. Das Feststellungsverfahren ist eine Hochschulprüfung im Sinne des § 20.
(5) Zur Erprobung neuer Modelle des Hochschulzuganges können die Hochschulen für Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung Eignungsfeststellungsprüfungen durchführen, wenn im Hinblick auf den Inhalt und das Ziel des Studienganges eine höhere Studienerfolgsquote zu erwarten ist. Eignungsfeststellungsprüfungen sind Hochschulprüfungen nach § 20 und durch Satzung der Hochschule zu regeln.
(6) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen können die Hochschulen für Masterstudiengänge in den Satzungen festlegen, wenn dies wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich ist. Für weiterbildende Masterstudiengänge ist darüber hinaus der Nachweis einer in der Regel mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit erforderlich. Masterstudiengänge stehen den Bachelorabsolventen aller Hochschultypen offen.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 kann die Zulassung zu einem Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss rechtzeitig vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die nach Absatz 6 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Soweit die Hochschulen in ihren Satzungen nach Absatz 6 Satz 2 Auswahlverfahren vorsehen, in die das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil. Das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt insoweit unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen des Absatzes 6 innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen in den Satzungen nach Absatz 6 Satz 2.
(8) Schüler, die nach einer einvernehmlichen Beurteilung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können außerhalb des Immatrikulationsverfahrens nach § 13 Abs. 1 als Juniorstudierende eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, Module zu absolvieren, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Leistungspunkte zu erwerben. Die nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen sowie Leistungspunkte sind bei einem späteren Studium nach Maßgabe der fachlichen Gleichwertigkeit anzuerkennen. § 13 Abs. 3 Nr. 4, § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und § 14 gelten entsprechend. Das Nähere können die Hochschulen in einer Satzung regeln.
§ 9 Studienkolleg
(1) Die Hochschulen können Studienkollegs einrichten, die Studienbewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die keinen unmittelbaren Hochschulzugang eröffnen, die Eignung zur Aufnahme eines Studiums vermitteln. Der Besuch des Studienkollegs dauert in der Regel zwei Semester und wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung kann auch ohne den vorherigen Besuch des Studienkollegs abgelegt werden.
(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung der Studienkollegs und der Prüfungen, insbesondere
(3) Studienbewerber an Studienkollegs der Hochschulen werden für die Dauer der Ausbildung am Studienkolleg an der Hochschule immatrikuliert. Sie gehören keinem Fachbereich an.
(4) Andere Einrichtungen an Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit stellt die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde fest. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.
§ 10 Ermittlung der Ausbildungskapazität und Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Ist zu erwarten, dass an Hochschulen des Landes nicht alle Bewerber eines Studienganges zugelassen werden können, so setzt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule durch Rechtsverordnung Zulassungszahlen fest. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Studienjahres, festgesetzt werden. Zulassungszahlen sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einbezogen wird.
(2) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten, auch besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele, die Ausbildungskapazität genutzt wird. Die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sind zu gewährleisten.
(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird. auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Das zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule durch Rechtsverordnung die Normwerte sowie die Einzelheiten für die Kapazitätsermittlung und für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Recht zur Bestimmung von Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung auf die Hochschulen übertragen. In diesem Fall regeln die Hochschulen die Zulassungszahlen durch Satzung.
(4) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach den Absätzen 2 und 3 können Maßnahmen, die zum Zwecke der Minderung einer in einem Studiengang oder einer Lehreinheit insgesamt bestehenden Überlast eingesetzt werden oder durch eigene Mittel der Hochschule oder mit Mitteln Dritter finanziert werden, auf Antrag der jeweiligen Hochschule unberücksichtigt bleiben. Solche Maßnahmen können auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch gesondert zugewiesene staatliche Mittel finanziert werden.
§ 11 Zentrale Vergabe von Studienplätzen; örtliche Zulassungsbeschränkungen
(1) Sind für einen Studiengang für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt oder ist aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll, können die Studienplätze zentral vergeben werden. Wird in einem Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, für eine Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, erfolgt die Studienplatzvergabe durch die Hochschule.
(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung im Be-nehmen mit den Hochschulen die Einbeziehung von Studiengängen in das zent rale Vergabeverfahren nach Ab-satz 1 Satz 1 und die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich der Einzelheiten des entsprechenden Bewerbungsverfahrens und des Vergabev erfahrens, der Verteilungs- und Auswahlkriterien sowie der Quoten für bestimmte Bewerbergruppen. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, dass die Hochschulen Einzelheiten nach Satz 1 durch Satzung regeln.
§ 12 Zulassungshindernisse
Die Zulassung zu einem Studiengang muss versagt werden, wenn
§ 13 Immatrikulation und Exmatrikulation
(1) Studienbewerber sind zu immatrikulieren, wenn die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt sind und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Mit der Immatrikulation werden Studienbewerber Mitglied der Hochschule. Zum Weiterstudium haben sich die Studierenden zu jedem Semester fristgerecht anzumelden (Rückmeldung). Nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung können Studierende von der Hochschule auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befristet befreit werden (Beurlaubung).
(2) Bei der Immatrikulation und bei jeder Rückmeldung werden für Verwaltungsleistungen, die die Hochschulen für die Studierenden im Rahmen der Durchführung des Studiums außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen, Gebühren erhoben. Hierzu zählen Verwaltungsleistungen für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation. Außerdem zählen hierzu Verwaltungsleistungen, die im Rahmen der allgemeinen Studienberatung sowie durch die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter erbracht werden. Die Gebühr wird nicht erhoben in den Fällen der Beurlaubung vom Studium, für ausländische Studierende, die aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind oder werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, sowie für ausländische Studierende im Rahmen von Förderungsprogrammen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden. Sind Studienbewerber bereits in einem Studiengang oder Teilstudiengang an einer anderen Hochschule des Landes Brandenburg oder an einer Hochschule des Landes Berlin immatrikuliert, so erklären sie bei der Immatrikulation, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben wollen. Die Gebühr nach Satz 1 ist nur an der Hochschule zu entrichten, an der die Mitgliedschaftsrechte ausgeübt werden. Die Höhe der Gebühr nach Satz 1 beträgt 51 Euro.
(3) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber
(4) Die Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.
(5) Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie
(6) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet oder das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.
(7) Einzelheiten des Verfahrens werden durch die Immatrikulationsordnung der Hochschule geregelt, die der Genehmigung des Präsidenten bedarf. Sie ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen.
(8) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern, Studierenden, Promotionsstudierenden, Prüfungskandidaten und externen Nutzern von Hochschuleinrichtungen die personenbezogenen Daten verarbeiten, die insbesondere für die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen und für die Hochschulplanung erforderlich sind. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche personenbezogenen Daten für diese Zwecke verarbeitet, ferner welche Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übermittelt werden dürfen.
§ 14 Ordnungsverstöße; Ordnungsverfahren
(1) Studierende, die vorsätzlich durch Anwendung von Gewalt, Aufforderung zur Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
begehen einen Ordnungsverstoß. Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie von der Hochschule wegen Verletzung ihrer Pflichten getroffen worden sind.
(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nr. 1 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.
(3) Von Ordnungsmaßnahmen ist abzusehen, wenn Maßnahmen aufgrund des Hausrechts ausreichen, um weitere Verstöße im Sinne von Absatz 1 auszuschließen.
(4) Über das Ordnungsverfahren erlässt das zuständige Organ der Hochschule eine Satzung, die der Genehmigung des Präsidenten bedarf. Die Satzung ist der zuständigen obersten Landesbehörde vor dem Inkrafttreten anzuzeigen.
§ 15 Studierendenschaft
(1) Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Aufgaben der Studierendenschaft sind:
(2) Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 60 entsprechend. Sie sollen gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Hochschule durchgeführt werden. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidenten.
(3) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung. Sie wird von ihrem obersten beschlussfassenden Organ beschlossen und enthält Vorschriften über ihre Änderung. Die Satzung ist dem Präsidenten anzuzeigen.
(4) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist auf das Maß zu beschränken, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderlich ist. Die Beiträge sind von der Hochschule kostenfrei einzuziehen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 106 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung.
(5) Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beitragshöhe bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Die Genehmigung des Haushaltsplanes darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt worden sind. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof Brandenburg. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur ihr Vermögen.
(6) Die Studierendenschaften der Brandenburger Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine Landeskonferenz der Studierendenschaften bilden. Zur Vertretung der Angelegenheiten der Studierendenschaften wählt diese einen Sprecherrat.
Abschnitt 3
Studium, Lehre, Prüfungen
§ 16 Ziel des Studiums; Studienreform
(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbstständigem Denken und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen, den natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaat befähigt werden.
(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen und der Wirtschaft Inhalt und Form des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
(1) Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Studienphase erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die entsprechende Prüfungsordnung genehmigt ist.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(3) Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad führen, mindestens drei und höchstens vier Jahre. Bei Studiengängen, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Sätzen 1 und 2 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Abweichend von Satz 3 können in künstlerischen Kernfächern an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg auf Antrag der Hochschule konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge mit einer Gesamtregelstudienzeit von bis zu sechs Jahren eingerichtet werden. Bei Fachhochschulstudiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, beträgt die Regelstudienzeit höchstens vier Jahre, bei anderen Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens vierundeinhalb Jahre.
(4) Die Hochschulen können dafür geeignete Studiengänge so organisieren und einrichten, dass Studierenden, die wegen persönlicher Gründe nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu betreiben, ein Studium auch in Teilzeitform möglich wird. Die Hochschulen sollen darüber hinaus eine Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierender zulassen, wenn der Antragsteller entsprechende persönliche Gründe nachweist. Die Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierender soll semesterweise oder für jeweils ein Studienjahr ermöglicht werden. Für Studiengänge, die in Teilzeitform angeboten werden, oder bei einer Immatrikulation als Teilzeitstudierender ist die Regelstudienzeit nach Absatz 3 entsprechend zu verlängern. Von Absatz 3 abweichende Regelstudienzeiten dürfen im Übrigen bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung im Ausnahmefall festgesetzt werden.
(5) Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen bedürfen der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Dies gilt nicht für Studiengänge, die Gegenstand einer Zielvereinbarung zwischen der Hochschule und dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung sind; die Einrichtung, Änderung und Aufhebung dieser Studiengänge sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde abweichend von Satz 1 rechtzeitig anzuzeigen.
(6) Neu eingerichtete und wesentlich geänderte Bachelor- und Masterstudiengänge sind durch eine anerkannte unabhängige Einrichtung daraufhin zu überprüfen, ob fachlichinhaltliche Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Abschlüsse gewährleistet sind (Akkreditierung). Künstlerische Studiengänge an Kunsthochschulen sollen akkreditiert werden. Im Rahmen der Akkreditierung sind auch die Schlüssigkeit des Studienkonzepts und die Studierbarkeit des Studiums unter Einbeziehung des Selbststudiums, die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sowie die wechselseitige Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangwechsel zu überprüfen und zu bestätigen. Die Akkreditierung ist regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen (Reakkreditierung). Wird die Akkreditierung oder Reakkreditierung verweigert, entscheidet die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde gemäß Absatz 5 Satz 1 über die Aufhebung des Studienganges. Das Gleiche gilt, wenn Akkreditierungsauflagen nicht erfüllt werden.
(1) Für jeden Studiengang stellen die Fachbereiche eine Studienordnung auf. Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Studienphase. Die Studieninhalte sind so zu bestimmen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Belange Studierender mit Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten sind zu berücksichtigen.
(2) Die Studienordnungen werden von dem in der Grundordnung bestimmten Organ des Fachbereichs erlassen und bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Studienordnungen für Studiengänge, die auf den Erwerb einer Laufbahnbefähigung hinführen, sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Diese kann Änderungen verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erfüllt sind. Fordert sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Studienordnung nach Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.
(3) Ordnungen über den Zugang oder die Zulassung zu einem Masterstudiengang sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde rechtzeitig vor dem vorgesehenen Inkrafttreten anzuzeigen.
§ 19 Studienberatung
(1) Die Hochschule informiert Studienberechtigte über die Vorzüge eines Hochschulstudiums. Sie unterrichtet Studienbewerber sowie Studierende über die Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Während des gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Die Studierenden sind so zu beraten und zu betreuen, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für Berufsberatung und staatliche Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.
(2) Jeder Studierende wird einem Mentor zugeordnet, der ihn während seines Studiums nach Bedarf insbesondere in der Studiengestaltung, bei der zeitlichen Planung und der inhaltlichen Ausrichtung seines Studiums beratend unterstützt. Mentoren gehören dem Fachbereich des Studierenden an; sie können Hochschullehrer, Akademische Mitarbeiter sowie geeignete wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte sein. Die Zuordnung erfolgt innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums an der Hochschule.
§ 20 Prüfungen
(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet bis zum Ende des zweiten Studienjahres eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen werden in der Regel studienbegleitend durchgeführt. In den Diplom- und Magisterstudiengängen und in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, setzt der Übergang in das Hauptstudium in der Regel die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung voraus.
(2) Hat ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung, eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder die Prüfung nicht innerhalb einer in der Prüfungsordnung zu bestimmenden Frist erfolgreich abgelegt, so findet § 13 Abs. 5 Nr. 1 Anwendung. Dies gilt nicht, wenn die Überschreitung einer Prüfungsfrist vom Studierenden nicht zu vertreten ist. Die Prüfungsordnungen legen darüber hinaus fest, in welchen Fällen eine angemessene Verlängerung der Prüfungsfrist zu gewähren ist.
(3) § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(5) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind das an der Hochschule hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, Lehrbeauftragte und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. Hochschulprüfungen sollen nur von Personen abgenommen werden, die Lehraufgaben erfüllen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
§ 21 Prüfungsordnungen für Hochschulprüfungen
(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der Fachbereiche abgelegt. Die Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen aus § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), sowie der Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), ermöglichen.
(2) Prüfungsordnungen werden von dem nach der Grundordnung zuständigen Organ des Fachbereichs erlassen und bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn die Prüfungsordnung eine mit § 17 Abs. 3 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Prüfungsordnungen, die Grundlage von Prüfungen sind, aufgrund derer eine Laufbahnbefähigung verliehen wird, bedürfen der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Satz 2 und § 18 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.
(3) Für alle geeigneten Studiengänge sind in den Prüfungsordnungen die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden.
(4) Die Prüfungsordnungen sehen die Möglichkeit vor, bei Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen ganz oder teilweise Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu ersetzen.
(5) Die Prüfungsordnung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann insbesondere zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse durch Rechtsverordnung Näheres zur Gestaltung von Prüfungsordnungen bestimmen.
§ 22 Einstufungsprüfung; Anerkennung von Leistungen; Hochschulwechsel 10
(1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.
(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit diese der entsprechenden Leistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt.
(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen des Präsenz- und des Fernstudiums wird ein Leistungspunktsystem eingeführt, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.
(4) Bei einem Hochschulwechsel entscheidet die Hochschule, an der das Studium fortgesetzt werden soll, über die Anerkennung von Leistungen des vorangegangenen Studiums. Leistungen sind anzuerkennen, sofern sie sich nicht wesentlich unterscheiden. Bei einem Studiengangwechsel gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anzuerkennen, sofern sie sich nicht wesentlich unterscheiden.
(6) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind bis zu 50 Prozent auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll.
§ 23 Wissenschaftliche Weiterbildung
(1) Die Hochschulen sollen zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer und beruflicher Qualifikationen oder zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung entwickeln. Die Inhalte der wissenschaftlichen Weiterbildung sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen und Bedürfnisse einbeziehen.
(2) Weiterbildende Studiengänge vermitteln einen weiteren Hochschulabschluss. Sie stehen Absolventen eines ersten Hochschulstudiums offen und werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.
(3) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal kann Lehraufträge im Bereich der Weiterbildung auch als Nebentätigkeit wahrnehmen, sofern die Lehrverpflichtung erfüllt ist. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.
(4) In besonderen Fällen können die Hochschulen in der wissenschaftlichen Weiterbildung mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs kooperieren, wobei die Hochschulen für Studieninhalte und Prüfungen verantwortlich bleiben. Durch einen Kooperationsvertrag, der der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen ist, können organisatorische Durchführung und Vermarktung des Weiterbildungsangebots der kooperierenden Einrichtung übertragen werden. Bestehende Kooperationen sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Vorgaben dieser Vorschrift anzupassen.
§ 24 Lehrangebot
Die Hochschule stellt das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderliche Lehrangebot sicher. Dabei sollen Möglichkeiten von Fernstudien sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden.
§ 25 Qualitätssicherung; Evaluation der Lehre
(1) Die Hochschulen entwickeln ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Dieses System beinhaltet insbesondere Qualitätssicherungsinstrumente im Bereich von Studium, Prüfungen und Lehre und schließt Maßnahmen der Hochschulen zur Entwicklung und Förderung der Lehrkompetenz ebenso ein wie die Betreuung und Beratung der Studierenden.
(2) Wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätssicherungssystems ist die regelmäßige Durchführung interner Evaluationen, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Studierenden und die Absolventen sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen sind zur Mitwirkung an Evaluationsverfahren, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet. Die Hochschulen regeln das Verfahren der Evaluation durch Satzung.
(3) Die Hochschulen legen der für sie zuständigen obersten Landesbehörde nach deren Vorgaben regelmäßig Berichte zum Qualitätsmanagement vor. Die Berichte enthalten insbesondere Aussagen zum Ausbaustand des internen Qualitätssicherungssystems, zu den implementierten Verfahren der Qualitätssicherung, den Ergebnissen interner Evaluationen, besonders im Bereich der Lehre, sowie den Schlussfolgerungen der Hochschule im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Qualität ihrer Aufgabenerfüllung und des Qualitätssicherungssystems. Sie dienen zugleich der regelmäßig durchzuführenden Evaluation durch externe Begutachtungen.
(4) Maßnahmen zur Verbesserung des Qualitätsmanagements, vor allem in Bezug auf Lehre und Studium, können auch im Rahmen von Zielvereinbarungen berücksichtigt werden.
Abschnitt 4
Hochschulgrade, Promotion und Habilitation
§ 26 Hochschulgrade
(1) Aufgrund von Hochschulprüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Aufgrund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen. Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.
(2) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Aufgrund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen kann der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen werden. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Die Universitäten können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen. Eine Hochschule kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.
(3) Die Hochschule für Film und Fernsehen kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 2 genannten Grade verleihen.
§ 27 Verleihung und Führung von Graden
(1) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, -bezeichnungen oder -titel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.
(2) Grade dürfen nur nach den §§ 26, 29 und 30 verliehen werden. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.
§ 28 Ausländische Hochschulgrade
(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, darf in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form, soweit erforderlich, in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung verwendet und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt; eine Ausnahme hiervon gilt für Berechtigte nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), geändert durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840). Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade.
(2) Inhaber eines in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrades, der entweder in den in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Staaten oder Institutionen oder an Universitäten der sogenannten Carnegie-Liste der Vereinigten Staaten von Amerika erworben wurde, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gemäß Absatz 1 Satz 2 die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sogenannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der sogenannten Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann durch Erlass für Doktorgrade aus bestimmten Staaten die Führung der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz mit Herkunftsbezeichnung zulassen. Die gleichzeitige Führung der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen und der Abkürzung "Dr." ist nicht zulässig.
(3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, darf nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Dies gilt nicht, wenn die verleihende Stelle kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(6) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- oder Titelführung ist untersagt. Grade oder Titel, die durch Kauf oder sonst in unrechtmäßiger Weise erworben wurden, dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad oder Titel gemäß den Absätzen 1 bis 4 führt, hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde die Berechtigung nachzuweisen. Ausländische Grade dürfen nicht gegen Entgelt vermittelt werden.
(7) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann eine von ihr vor dem 24. März 2004 erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurücknehmen,
§ 29 Promotion
(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann der Hochschule für Film und Fernsehen für einzelne Studiengänge das Promotionsrecht verleihen. Soweit das Promotionsrecht gegeben ist, darf auch die Doktorwürde ehrenhalber verliehen werden.
(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Sie wird aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die auf selbstständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen.
(3) Aufgrund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Die Verleihung kann auch in Gestalt des Doktorgrades "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" erfolgen. Der Grad "Doctor of Philosophy" kann auch in Form der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz geführt werden. Eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist unzulässig. Näheres regelt die Promotionsordnung, die das nach der Grundordnung zuständige Organ des Fachbereichs erlässt und die der Genehmigung des Präsidenten bedarf.
(4) Der Zugang zur Promotion setzt grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Masterabschlüsse, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen oder an Fachhochschulen erworben wurden, berechtigen grundsätzlich zur Promotion. Wer den Masterabschluss an einer Fachhochschule erworben hat, unterliegt den gleichen Zugangsvoraussetzungen zur Promotion wie die Absolventen mit Masterabschluss einer Universität. Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden.
(5) Doktoranden werden als Promotionsstudierende an der Universität immatrikuliert, sofern sie nicht in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis an der Universität stehen oder wegen einer Berufstätigkeit außerhalb der Universität oder aus anderen Gründen auf die Einschreibung verzichten.
(6) In die Promotionsordnungen sind nach Anhörung der Fachhochschulen Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen der Universität und den Fachhochschulen aufzunehmen. Der Erwerb eines universitären Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für eine Zulassung zum Promotionsverfahren gemacht werden. Die Dissertation soll von einem Hochschullehrer einer Universität und einem Hochschullehrer einer Fachhochschule betreut werden. Hochschullehrer von Fachhochschulen können zu Gutachtern und Prüfern in Promotionsverfahren nach Satz 1 bestellt werden.
(7) Die Promotionsordnung ist vor dem Inkrafttreten der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
§ 30 Habilitation
(1) Die Universitäten haben das Habilitationsrecht. Die Habilitation dient als Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.
(2) Näheres regelt die Habilitationsordnung. Sie wird von dem nach der Grundordnung zuständigen Organ des Fachbereichs erlassen und bedarf der Genehmigung des Präsidenten.
(3) Die Habilitationsordnung ist vor dem Inkrafttreten der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
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(Stand: 16.06.2018)
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