Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Vom 26. Oktober 2010
(GVBl. I Nr. 35 vom 26.10.2010)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Für den Zugang zu künstlerischen und sportwissenschaftliehen Studiengängen kann als weitere Voraussetzung oder anstelle des Schulabschlusses nach Absatz 2 der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewünschten Studiengang verlangt werden. "Für den Zugang zu künstlerischen Studiengängen kann als weitere Voraussetzung oder anstelle des Schulabschlusses nach Absatz 2 der Nachweis der künstlerischen Eignung, für den Zugang zu sportwissenschaftlichen Studiengängen der Nachweis der besonderen Eignung für das Sportstudium verlangt werden."

b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Darüber hinaus sollen die Hochschulen in den Satzungen weitere besondere Zugangsvoraussetzungen für die Studienaufnahme festlegen. "Darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen können die Hochschulen für Masterstudiengänge in den Satzungen festlegen, wenn dies wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich ist."

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Die Hochschulen können dafür geeignete Studiengänge so organisieren und einrichten, dass Studierenden, die insbesondere wegen Berufstätigkeit oder der Betreuung ihrer Kinder oder Angehörigen nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu betreiben, ein Studium auch in Teilzeitform möglich wird. Für Studiengänge, die in Teilzeitform angeboten werden, ist die Regelstudienzeit nach Absatz 3 entsprechend zu verlängern. Längere Regelstudienzeiten als nach Absatz 3 dürfen im Übrigen in besonderen Fällen festgesetzt werden. "(4) Die Hochschulen können dafür geeignete Studiengänge so organisieren und einrichten, dass Studierenden, die wegen persönlicher Gründe nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu betreiben, ein Studium auch in Teilzeitform möglich wird. Die Hochschulen sollen darüber hinaus eine Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierender zulassen, wenn der Antragsteller entsprechende persönliche Gründe nachweist. Die Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierender soll semesterweise oder für jeweils ein Studienjahr ermöglicht werden. Für Studiengänge, die in Teilzeitform angeboten werden, oder bei einer Immatrikulation als Teilzeitstudierender ist die Regelstudienzeit nach Absatz 3 entsprechend zu verlängern. Von Absatz 3 abweichende Regelstudienzeiten dürfen im Übrigen bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung im Ausnahmefall festgesetzt werden."

b) Absatz 5 Satz 3 bis 6

Neu eingerichtete und wesentlich geänderte Bachelor- und Masterstudiengänge sind durch eine anerkannte unabhängige Einrichtung daraufhin zu überprüfen, ob fachlichinhaltliche Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Abschlüsse gewährleistet sind (Akkreditierung). Die Akkreditierung ist regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen (Reakkreditierung). Wird die Akkreditierung oder Reakkreditierung verweigert, entscheidet die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde gemäß Satz 1 über die Aufhebung des Studienganges. Das Gleiche gilt, wenn Akkreditierungsauflagen nicht erfüllt werden.

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Neu eingerichtete und wesentlich geänderte Bachelor- und Masterstudiengänge sind durch eine anerkannte unabhängige Einrichtung daraufhin zu überprüfen, ob fachlichinhaltliche Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Abschlüsse gewährleistet sind (Akkreditierung). Künstlerische Studiengänge an Kunsthochschulen sollen akkreditiert werden. Im Rahmen der Akkreditierung sind auch die Schlüssigkeit des Studienkonzepts und die Studierbarkeit des Studiums unter Einbeziehung des Selbststudiums, die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sowie die wechselseitige Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangwechsel zu überprüfen und zu bestätigen. Die Akkreditierung ist regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen (Reakkreditierung). Wird die Akkreditierung oder Reakkreditierung verweigert, entscheidet die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde gemäß Absatz 5 Satz 1 über die Aufhebung des Studienganges. Das Gleiche gilt, wenn Akkreditierungsauflagen nicht erfüllt werden."

3. Nach § 18 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Ordnungen über den Zugang oder die Zulassung zu einem Masterstudiengang sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde rechtzeitig vor dem vorgesehenen Inkrafttreten anzuzeigen."

4. § 22 wird wie folgt geändert:

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