Regelwerk |
Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes
- Brandenburg -
Vom 4. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 26 vom 11.07.2014; 29.04.2015 Nr. 12 15)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes
Das Brandenburgische Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6), das zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" und die Wörter ", soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" gestrichen und nach dem Wort "Meldebehörden" die Wörter "im Sinne des § 1 des Bundesmeldegesetzes" eingefügt.
b) Absatz 2
(2) Die Träger der örtlichen Meldebehörden können die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren.
wird aufgehoben.
§ 2 Aufgaben der Meldebehörden(1) Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder den Meldebehörden sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten., die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen nach § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.
wird aufgehoben.
4. § 3 wird § 2 und wie folgt gefasst:
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§ 2 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des ]Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
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(Stand: 30.03.2023)
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