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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes

Vom 17. Dezember 2021
(GVBl. I Nr. 39 vom 20.12.2021)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes

Das Brandenburgische Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 38" durch die Wörter " § 34 Absatz 2 sowie den §§ 34a und 38" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Nummer 7 und 8" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 4, 7, 8 und 10" ersetzt.

3. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder gesondert aufbewahrt" gestrichen.

b) In Satz 2 werden das Wort "insbesondere" und die Wörter "und gesonderte Aufbewahrung" gestrichen.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 38" durch die Wörter "den §§ 34, 34a und 38" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

ID: 212748

ENDE

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(Stand: 08.08.2022)

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