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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes
Vom 17. Dezember 2021
(GVBl. I Nr. 39 vom 20.12.2021)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes
Das Brandenburgische Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 38" durch die Wörter " § 34 Absatz 2 sowie den §§ 34a und 38" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Nummer 7 und 8" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 4, 7, 8 und 10" ersetzt.
3. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "oder gesondert aufbewahrt" gestrichen.
b) In Satz 2 werden das Wort "insbesondere" und die Wörter "und gesonderte Aufbewahrung" gestrichen.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "und 3" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 38" durch die Wörter "den §§ 34, 34a und 38" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
ID: 212748
ENDE |
(Stand: 08.08.2022)
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