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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung des Brandenburgischen Hochschulsystems
- Brandenburg -

Vom 9. April 2024
(GVBl. I Nr. 12 vom 09.04.2024 S. 12)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Brandenburgische Hochschulzulassungsgesetz vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 35 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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" § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg, soweit nicht die Vergabe der Studienplätze durch die Stiftung für Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVBl. I Nr. 25) erfolgt.

(2) Das Gesetz trifft darüber hinaus Regelungen zur Ausführung des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung.

(3) Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist die Vergabe von Studienplätzen an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg und der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg sowie für die Studiengänge "Öffentliche Verwaltung Brandenburg" und "Verwaltungsinformatik Brandenburg" an der Technischen Hochschule Wildau."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

b) In Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" und der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "sowie eine bestandene Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes." ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und gemäß § 2 hochschulzugangsberechtigt sind." ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Studienplätze werden nicht an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind und zusätzlich die Aufnahme eines weiteren Studiums beantragen, es sei denn, das Parallel- oder Doppelstudium ist für das Studienziel zweckmäßig."

4. In § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 kann die Hochschule durch Satzung regeln, dass die Studienplätze nach dem Ergebnis eines Hochschulauswahlverfahrens vergeben werden."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in erster Linie" gestrichen.

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

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"(7) Wer den Quoten nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6 unterfällt, nimmt nicht an dem Auswahlverfahren innerhalb der Hauptquoten teil."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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" § 6 Grundständige Studiengänge: Hauptquoten, Auswahlverfahren"

b) In Absatz 1 wird das Wort "Die" durch die Wörter "Bei der Vergabe von Studienplätzen in grundständigen Studiengängen werden die" ersetzt und nach dem Wort "Studienplätze" das Wort "werden" gestrichen.

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 3 werden die Wörter "der über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt," angefügt.

bb) Der Nummer 4 werden die Wörter "die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt," angefügt.

cc) Der Nummer 5 werden die Wörter "das über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt," angefügt.

dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

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"6. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule zu führenden Gesprächs mit den Bewerberinnen

und Bewerbern, das über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(Stand: 11.04.2024)

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