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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

BbgHG - Brandenburgisches Hochschulgesetz
- Brandenburg -

Vom 09. April 2024
(GVBl. I Nr. 12 vom 09.04.2024; 21.06.2024 Nr. 30 24)



Archiv:  2004, 2008, 2014

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg und, soweit dies in den §§ 92 bis 101 bestimmt ist, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien sowie für die Studierendenwerke im Land Brandenburg.

(2) Fachhochschulen, die ausschließlich Studiengänge für den öffentlichen Dienst anbieten, müssen die Anforderungen des § 92 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und d erfüllen. Im Übrigen findet dieses Gesetz auf sie keine Anwendung.

§ 2 Hochschulen; Verordnungsermächtigung 24

(1) Staatliche Hochschulen nach § 1 Absatz 1 sind:

  1. die Universitäten Potsdam, Frankfurt (Oder), die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg und die Medizinische Universität mit Sitz in Cottbus,
  2. die Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF (Filmuniversität) als Universität und zugleich Kunsthochschule sowie
  3. die Fachhochschulen Brandenburg, Eberswalde, Potsdam und Wildau; die Fachhochschulen können die Bezeichnung "Hochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwenden.

Das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die typisierende Bezeichnung einer Hochschule zu ändern. Die Hochschulen können in der Grundordnung geeignete Namenszusätze bestimmen.

(2) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Schließung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz.

(3) Einrichtungen des Bildungswesens, die nichtstaatliche Hochschulen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind, können als Hochschulen nach § 92 staatlich anerkannt werden.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 dabei insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung. Die Hochschulen betreiben Wissens- und Technologietransfer in Austausch und Kooperation mit Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft. Sie unterstützen die Absolventinnen und Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und pflegen ihr Alumninetzwerk. Die Hochschulen nutzen digitale Technologien in allen geeigneten Bereichen zur Prozess- und Strukturoptimierung, Entwicklung innovativer Modelle zur Aufgabenerfüllung und besseren Vernetzung.

(2) Die Hochschulen kooperieren mit außerhochschulischen Forschungseinrichtungen und anderen Einrichtungen, auch im Gemeinwohlinteresse, zur Herstellung und Aufrechterhaltung der bestmöglichen wissenschaftlichen Infrastruktur im Land Brandenburg insbesondere durch die gemeinsame und untereinander abgestimmte Durchführung von Forschung und Lehre. Kooperationen zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben mit anderen Hochschulen, Studierendenwerken, Forschungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Kultur- und Bildungseinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen sollen auf der Grundlage von langfristigen öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen durchgeführt werden und liegen im spezifischen öffentlichen Interesse.

(3) Die Hochschulen orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung und tragen zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen sowie zum Klimaschutz bei. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander und wirken auf eine nachhaltige Ressourcennutzung an der Hochschule hin.

(4) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne, einschließlich der Personalentwicklung, auf und schreiben sie regelmäßig fort. Sie sind dabei an staatliche Zielsetzungen der Hochschulentwicklung gebunden, die das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen zur Sicherung eines angemessenen Angebots an Hochschulleistungen vorgibt. In den Struktur- und Entwicklungsplänen stellen die Hochschulen die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung dar. Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung, Lehre und Transfer sicherstellen. Die Struktur- und Entwicklungspläne sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(5) Die Hochschulen fördern Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Künstlerinnen und Künstler in frühen Karrierephasen. Ihre Arbeit in der Forschung und bei der Förderung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Künstlerinnen und Künstler in frühen Karrierephasen soll regelmäßig bewertet werden. Sie evaluieren regelmäßig die Leistungen in der Lehre.

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