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EAG Bln - Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin
- Berlin -
Vom 18. November 2009
(GVBl. Nr. 29 vom 28.11.2009 S. 674; 14.11.2013 S. 582 13; 09.05.2016 S.226 16; 12.10.2020 S. 807 20)
Gl.-Nr.: 2010-5
Siehe Fn. *
§ 1 Einheitlicher Ansprechpartner 16
(1) Im Geschäftsbereich der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung wird eine Organisationseinheit "Einheitlicher Ansprechpartner" eingerichtet.
(2) Der Einheitliche Ansprechpartner kann mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der wirtschaftlichen Selbstverwaltung sowie mit sonstigen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen, die auf Grund ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgabenstellung mit der Beratung von Unternehmen oder der Anerkennung von Berufsqualifikationen befasst sind, sowie mit Verbänden und Gewerkschaften im Rahmen einer Kooperation zusammenarbeiten. Das Nähere wird durch Kooperationsvereinbarungen geregelt.
(1) Der Einheitliche Ansprechpartner ist Kontakt- und Informationsstelle sowie Verfahrensbegleiter für Unternehmen. Daneben ist er Kontakt- und Informationsstelle für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstleistungen sowie für die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
(2) Er nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Sinne des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung wahr.
(3) Der Einheitliche Ansprechpartner ist für die Begleitung von wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren sowie von Verwaltungsverfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständig, die gemäß Anordnung durch Rechtsvorschrift über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können. Anträge, Anzeigen und Unterlagen für Verwaltungsverfahren, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verfahren nach Satz 1 stehen, nimmt der Einheitliche Ansprechpartner ebenfalls entgegen und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter. Zu den Verfahren nach Satz 1 berät und informiert der Einheitliche Ansprechpartner und erteilt auf Nachfrage Auskünfte über die Verfahrensdurchführung und den Verfahrensstand bei den zuständigen Behörden. Die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Verwaltungsverfahren nach Satz 2 keine Anwendung. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle in den Ordnungsämtern der Bezirke wird im Rahmen der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben bezüglich der wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren als zentrale Stelle des Bezirks gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner tätig.
(4) Der Einheitliche Ansprechpartner stellt Informationen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60,L 268 vom 15.10.2015 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, online zur Verfügung und aktualisiert sie regelmäßig.
§ 3 Informationsrechte
Der Einheitliche Ansprechpartner ist berechtigt, von den zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen und Auskünfte einzuholen sowie in die von den Unternehmen oder zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen Einsicht zu nehmen.
§ 4 Besondere Informationspflichten für Unternehmen
Sofern Unternehmen das Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner wählen, sind sie verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartner unverzüglich über folgende Änderungen zu informieren:
Der Einheitliche Ansprechpartner leitet die Informationen unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.
§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten 20
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Einheitlichen Ansprechpartner ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus sachlich nicht zusammengehörenden Verwaltungsvorgängen sind getrennt zu verarbeiten.
(2) Öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung unterliegende personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
(Stand: 06.09.2023)
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