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Gesetz zur Neufassung des Binnenmarktinformationsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin *
- Berlin -
Vom 14. November 2013
(GVBl. Nr. 31 vom 23.11.2013 S. 582)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
BMInfG - Binnenmarktinformationsgesetz
Gesetz über die Anwendung des Binnenmarktinformationssystems im Land Berlin
Artikel II
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Nummer 7 Absatz 13 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch § 63 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(13) Aufgaben als IMI-Koordinatorin und als Verbindungsstelle des Landes Berlin nach den §§ 1 und 2 des Binnenmarktinformationsgesetzes."
Artikel III
Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für
das Land Berlin
§ 2 Absatz 3 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Einheitliche Ansprechpartner ist für die Begleitung von wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren zuständig, die gemäß Anordnung durch Rechtsvorschrift über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können. Anträge, Anzeigen und Unterlagen für Verwaltungsverfahren, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den Verfahren nach Satz 1 stehen, nimmt der Einheitliche Ansprechpartner ebenfalls entgegen und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter. Zu diesen Verfahren berät und informiert der Einheitliche Ansprechpartner und erteilt auf Nachfrage Auskünfte über die Verfahrensdurchführung und den Verfahrensstand bei den zuständigen Behörden. Die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Verwaltungsverfahren nach Satz 2 keine Anwendung. | "(3) Der Einheitliche Ansprechpartner ist für die Begleitung von wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren zuständig, die gemäß Anordnung durch Rechtsvorschrift über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können. Anträge, Anzeigen und Unterlagen für Verwaltungsverfahren, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den Verfahren nach Satz 1 stehen, nimmt der Einheitliche Ansprechpartner ebenfalls entgegen und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter. Zu diesen Verfahren berät und informiert der Einheitliche Ansprechpartner und erteilt auf Nachfrage Auskünfte über die Verfahrensdurchführung und den Verfahrensstand bei den zuständigen Behörden. Die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Verwaltungsverfahren nach Satz 2 keine Anwendung. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle in den Ordnungsämtern der Bezirke wird im Rahmen der in Satz 1 bis 3 genannten Aufgaben als zentrale Stelle des Bezirks gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner tätig." |
Artikel IV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Binnenmarktinformationsgesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 361) außer Kraft.
ENDE
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