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JustG Bln - Justizgesetz Berlin
Gesetz über die Justiz im Land Berlin
- Berlin -
Vom 22. Januar 2021
(GVBl. Nr. 8 vom 04.02.2021 S. 75; 14.09.2021 S. 1076 21; 08.12.2022 S. 719 22; 09.02.2023 S. 38 23; 11.07.2023 S. 261 23a; 20.12.2023 S. 459 23b)
Kapitel 1
Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1
Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften
§ 1 Kammergericht
Das Kammergericht ist als Oberlandesgericht zuständig für das Land Berlin. Es hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Schöneberg.
(1) Es gibt im Land Berlin zwei Landgerichte.
(2) Das Landgericht Berlin I hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Tiergarten.
(3) Das Landgericht Berlin II hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Mitte.
(4) Die Gerichtsbezirke der Landgerichte werden durch die nachstehend aufgeführten Amtsgerichtsbezirke gebildet:
§ 3 Amtsgerichte
(1) Die Amtsgerichte sind für die nachfolgend festgelegten Gerichtsbezirke zuständig:
Die Amtsgerichte haben ihren Sitz jeweils innerhalb ihres Gerichtsbezirks.
(2) Soweit dies für die Abgrenzung der Gerichtsbezirke notwendig ist, bestimmt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung die Grenzen der ehemaligen Bezirke im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung.
(3) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Zuweisung amtsgerichtlicher Geschäfte für die Gerichtsbezirke mehrerer Amtsgerichte an eines von ihnen durch Rechtsverordnung zu regeln.
(1) Bei dem Kammergericht besteht die Generalstaatsanwaltschaft Berlin und bei dem Landgericht Berlin I die Staatsanwaltschaft Berlin. Es besteht eine Amtsanwaltschaft.
(2) Bei dem Kammergericht und dem Landgericht Berlin I wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ausgeübt. Bei den Amtsgerichten wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte ausgeübt.
(3) Näheres über die Einrichtung, die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften regelt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.
Abschnitt 2
Fachgerichtsbarkeit
§ 5 Verwaltungsgerichte
Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Verwaltungsgericht Berlin ausgeübt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat seinen Sitz innerhalb seines Gerichtsbezirks.
§ 6 Sozialgerichte
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Sozialgericht Berlin ausgeübt. Das Sozialgericht Berlin hat seinen Sitz innerhalb seines Gerichtsbezirks.
§ 7 Finanzgericht
Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder ausgeübt.
§ 8 Arbeitsgerichte
Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Arbeitsgericht Berlin ausgeübt. Das Arbeitsgericht Berlin hat seinen Sitz innerhalb seines Gerichtsbezirks.
Kapitel 2
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Errichtung und Aufhebung eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Die Errichtung und die Aufhebung eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden durch Gesetz bestimmt.
§ 10 Gerichtstage
Die für Justiz und die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts regelmäßig Gerichtstage abgehalten werden.
§ 11 Amtstracht
(Stand: 10.01.2024)
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