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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung sowie des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin
- Berlin -
Vom 5. Juli 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 17.07.2018 S. 462)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
§ 8 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter von Berlin Vollzugsbehörden sind. | " § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin, die Bezirksämter von Berlin und die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Vollzugsbehörden sind." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin
§ 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch § 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2 . Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. die verkehrsrechtlich besonders ausgebildeten Beschäftigten der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) im Sinne des § 23 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 181221
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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