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Regelwerk, Allgemein

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
- Berlin -

Vom 21. April 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 30.04.2016 S. 218; 05.07.2018 S. 462 18; 12.10.2020 S. 807 20; 17.12.2020 S. 1485 20a; 27.09.2021 S. 1117 21; 10.07.2024 S. 465 24)
Gl.-Nr.: 2010-1



Archiv: 1976

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen :

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 20 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, die Bezirksämter und die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Landesverbände nehmen amtliche Beglaubigungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4, § 34 Absatz 1 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4, § 30 Absatz 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich 20a 24

(1) Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten auch für alle sonstigen Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Schul-, Hochschul-, Fachhochschul- und Volkshochschulwesens (Bildungsbereich).

(2) Im Übrigen gelten für den Bildungsbereich nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 36, 37 Absatz 1 bis 5, §§ 38 bis 52, 79, 80 und 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für Schulzeugnisse sowie für Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheinigungen in den Bereichen schulische Bildung, Lehrerbildung und Übersetzerprüfung ist die elektronische Form ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen oder Zweitschriften von Zeugnissen in elektronischer Form gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes.

(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Geschäftsbereich festzulegen, unter welchen Voraussetzungen für ausländische Beteiligte und zur Sicherung der Ausbildung Ausnahmen von § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in unabweisbaren Einzelfällen zugelassen werden können.

(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

(5) Über § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus kann in besonderen Eilfällen die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung auch dadurch erfolgen, dass ihr verfügender Teil an geeigneter Stelle im Internetauftritt des Landes Berlin, durch die Tagespresse, durch Anschlag, durch den Rundfunk oder auf andere geeignete Art zugänglich gemacht wird. Dabei ist anzugeben, wo die Allgemeinverfügung und ihre Begründung eingesehen werden können. In diesen Fällen ist die Allgemeinverfügung unverzüglich im Amtsblatt für Berlin abzudrucken und dort anzugeben, auf welche Art und zu welchem Zeitpunkt der verfügende Teil der Allgemeinverfügung zugänglich gemacht wurde. In Fällen des Satzes 1 kann bestimmt werden, dass die Allgemeinverfügung mit der Zugänglichmachung als bekannt gegeben gilt.

§ 3 Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse 20

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Die Behörden dürfen Angaben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Sie unterliegen, soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten, neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) § 26

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