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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Berlin -
Vom 10. Juli 2024
(GVBl. Nr. 28 vom 20.07.2024 S. 465)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes
- nicht dargestellt -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Dem § 2 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Hiervon unberührt bleibt die Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen oder Zweitschriften von Zeugnissen in elektronischer Form gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes."
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Nr. 16 der Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden das Wort "Betreuungsangeboten" durch das Wort "Angeboten" und die Wörter "ergänzenden Betreuung" durch die Wörter "außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung" ersetzt und die Wörter "Festsetzung und Verteilung der für diese Betreuungsangebote zur Verfügung stehenden Mittel auf die Bezirke einschließlich der Mittel für die Kosten, die in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung durch Träger der freien Jugendhilfe entstehen;" gestrichen.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Ballettschule und Schule für Artistik" durch die Wörter "Ballett- und Artistikschule Berlin" und das Wort "Collège" durch das Wort "Lycée" ersetzt.
3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Durchführung der schulgesetzlichen Regelungen über die Schulen in freier Trägerschaft mit Ausnahme der Zuwendungen nach § 101 Abs. 8 des Schulgesetzes; Finanzierung der Betreuungsangebote im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Schulen in freier Trägerschaft und der Kosten, die in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung entstehen. | "(4) Durchführung der schulgesetzlichen Regelungen über die Schulen in freier Trägerschaft mit Ausnahme der Zuwendungen nach § 101 Absatz 8 des Schulgesetzes; Finanzierung der Betreuungsangebote im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung an Schulen in freier Trägerschaft und der Kosten, die in der verlässlichen Zeit der offenen Ganztagsschule der Primarstufe für außerunterrichtliche Förderung und Betreuung entstehen." |
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
4. In Absatz 6 werden die Wörter "örtliche Aufgabe der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte" durch die Wörter "Berliner Landesinstitut nach § 108 des Schulgesetzes" ersetzt.
5. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
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(7) Rahmenvereinbarungen über Leistungen von Trägern der freien Jugendhilfe im Zusammenhang mit der ergänzenden Betreuung an Schulen und die Finanzierung der Kosten, die in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung durch Träger der freien Jugendhilfe entstehen. | "(7) Rahmenvereinbarungen über Leistungen von Trägern der freien Jugendhilfe im Zusammenhang mit der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung an Schulen; Abschluss von Leistungsverträgen mit Trägern der freien Jugendhilfe und Finanzierung der Kosten, die in der verlässlichen Zeit der offenen oder gebundenen Ganztagsschule für außerunterrichtliche Förderung und Betreuung durch Träger der freien Jugendhilfe entstehen." |
Artikel 4
Änderung der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung
Die Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. S. 506), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 12 die Wörter "während der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule" gestrichen.
2. In § 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Soweit die Regelungen Schulen in freier Trägerschaft betreffen, gelten diese nur für die Ersatzschulen."
3. In § 4 Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule" durch die Wörter "verlässlichen Zeit der offenen Ganztagsschule der Primarstufe" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "dem Schulträger" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "während der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule" gestrichen.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 23.07.2024)
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