umwelt-online: KomWG - Kommunalwahlgesetz BW (1)
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KomWG - Kommunalwahlgesetz
- Baden-Württemberg -
Fassung vom 1. September 1983
(GBl. S. 429;...; 08.11.1993 S. 657; 07.02.1994 S. 92; 13.11.1995 S. 761; 20.03.1997 S. 101; 16.07.1998 S. 418; 19.07.1999 S. 292; 17.07.2003 S. 359; 01.03.2004 S. 99; 28.07.2005 S. 385 05; 18.11.2008 S. 385 08; 16.04.2013 S.55 13; 12.05.2015 S. 320 15; 28.10.2015 S. 870 15a)
Gl.-Nr.: 2806
(Red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
1. Abschnitt
Geltung des Kommunalwahlgesetzes
§ 1 Geltung des Kommunalwahlgesetzes 15a
Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen), für die Wahl der Kreisräte, für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart sowie für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen, den Antrag auf eine Einwohnerversammlung, den Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren und die Durchführung des Bürgerentscheids.
2. Abschnitt
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane
1. Unterabschnitt
Wahltag und Bekanntmachung der Wahl
§ 2 Wahltag
(1) Wie regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte und der Kreisräte finden in der Zeit zwischen dem 10. Mai und dem 20. November statt; sie können am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Das Innenministerium bestimmt den Wahltag.
(2) Im übrigen bestimmt bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisräte der Kreistag den Wahltag.
(3) Wer Wahltag muss ein Sonntag sein. Am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totengedenktag sowie an gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Wahlen durchgeführt werden.
§ 3 Bekanntmachung der Wahl 05
(1) Die Wahl der Gemeinderäte hat der Bürgermeister, die Wahl der Kreisräte hat der Landrat spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.
(2) Bürgermeisterwahl hat der Bürgermeister spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig ist der Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung bekannt zu machen.
2. Unterabschnitt
Wahlbezirke
§ 4 [Wahlbezirke]
Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke. Der Bürgermeister bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
3. Unterabschnitt
Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts, Wählerverzeichnis und Wahlscheine
§ 5 Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in ,dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann
wählen.
(1) Alle am Wahltag Wahlberechtigten sind vom Bürgermeister in Wählerverzeichnisse für die einzelnen Wahlbezirke einzutragen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Um innerhalb dieses Zeitraums die Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen zu überprüfen, müssen Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden. Hält der Wahlberechtigte das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig, kann er innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums die Berichtigung beantragen.
(3) über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bürgermeister. Gegen diese Entscheidung können der Antragsteller und der Betroffene, gegen eine Berichtigung oder Ergänzung des Wählerverzeichnisses von Amts wegen der Betroffene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Für die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Wer erst für die Neuwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Bei Versagung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
(Stand: 25.03.2021)
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