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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 18. November 2008
(GBl. Nr. 15 vom 21.11.2008 S. 385)
Der Landtag hat am 5. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S.429), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 578), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 werden die Worte "der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er" durch die Worte "der im Wählerverzeichnis" ersetzt.
2. § 14 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und weiter zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion erhoben und weiterverarbeitet werden.
(6) Auf Ersuchen der Gemeinden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen."
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet."
4. In der Überschrift des 8. Unterabschnitts wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Verwendung eines Stimmzettelumschlags entfällt bei der Wahl des Bürgermeisters, soweit durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum gewählt wird und bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Wahlen nicht nach § 37 Abs. 4 Satz 4 bestimmt ist, dass der Stimmzettel in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag abzugeben ist."
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "durch körperliche Gebrechen" durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
7. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 5, 7 und 8 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" beziehungsweise das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ungültig sind Stimmzettel, die
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"(1) Ungültig sind Stimmzettel, die
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b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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