Regelwerk |
MVO - Meldeverordnung
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Meldegesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 28. Januar 2008
(GBl. Nr.3 vom 20.02.2008 S. 61; 18.11.2008 S. 387 08; 29.06.2010 S. 508aufgehoben)
Auf Grund von § 13 Abs.6, § 28 Abs. 1 Satz 6, § 29 Abs.5, § 29a Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs.5 Satz 3, § 31 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 des Meldegesetzes (MG) in der Fassung vom 23. Februar 1996 (GBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 60), wird verordnet:
1. Abschnitt
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
§ 1 Form und Verfahren der Datenübermittlungen
(1) Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Bei Datenübertragungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S.876) zu versehen und zu verschlüsseln.
(2) Den Datenübertragungen über das Internet haben die Meldebehörden die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 3 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 3 Satz 2) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen.
(3) OSCI-XMeld ist die am 1. Dezember 2004 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist
der am 1. Dezember 2004 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, 50.753 Köln, zu beziehen. Beide Standards sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56.075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen technischer Einzelheiten der in Satz 1 und 2 bezeichneten Standards werden von den jeweils in Satz 1 und 2 bezeichneten Stellen vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe sowie spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
§ 2 Datenübertragungen über eine Vermittlungsstelle
(1) Zur technischen und organisatorischen Unterstützung der in § 1 vorgegebenen Datenübertragung dürfen sich die Meldebehörden einer Vermittlungsstelle bedienen. Diese verarbeitet die Daten im Auftrag der Meldebehörden. Die Aufgabe der Vermittlungsstelle besteht vor allem darin, für die angeschlossenen Meldebehörden
Zum Nachweis der Fristwahrung stellt die Vermittlungsstelle den übertragenden Meldebehörden eine elektronische Quittung aus oder hält diese innerhalb der Vermittlungsstelle vor. Zu jeder Datenübertragung gewährleistet sie, dass die übertragende Meldebehörde, deren Berechtigung zur Datenverarbeitung sowie der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden können.
(2) Soweit die Meldebehörden die kommunalen Rechenzentren mit der automatisierten Verarbeitung der Einwohnerdaten beauftragt haben, nimmt der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart für sie die in Absatz 1 beschriebene Aufgabe einer Vermittlungsstelle wahr. Der Zweckverband bietet die Dienste der Vermittlungsstelle auch allen anderen Meldebehörden des Landes an.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Datenübermittlung der Meldebehörden an andere Behörden oder öffentliche Stellen sowie zum Empfang der elektronischen Nachrichten von diesen Stellen.
§ 3 Verzeichnisdienst
(1) Der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart errichtet und betreibt für alle Meldebehörden einen Landesserver für das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis. Der Landesserver hat die Aufgabe, die Stammdaten der Meldebehörden sowie deren technische Adressen und Zertifikatsinhalte zu speichern. Für Suchabfragen werden die Daten entsprechend der Nutzungsregelung des Zweckverbands im automatisierten Verfahren zum Datenabruf bereitgehalten.
(2) Der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart ist für die Übermittlung und Pflege der Adressen und Zertifikatsinhalte gegenüber dem Replikationsmaster im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis zuständig. Die Meldebehörden übermitteln dem Zweckverband hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe der vom Zweckverband vorgegebenen Anforderungen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Die Meldebehörden tragen die Verantwortung dafür, dass die im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis eingetragenen Daten tagesaktuell sind.
§ 4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung
(1) Die Meldebehörde darf für eine andere Meldebehörde zum Zwecke der Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein (§ 18 Abs.4 und 5 MG) folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereithalten:
(2) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten nur durch hierfür besonders ermächtigte Bedienstete abgerufen werden können. Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle jeden 20. Abruf mit folgenden Angaben auf.
Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der abrufenden Stelle auf Verlangen zu übermitteln; andernfalls sind sie nach Ablauf des sechsten Monats seit dem Abruf zu vernichten.
2. Abschnitt
Regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes
§ 5 Datenübermittlungen an die Landratsämter
(1) Die Meldebehörde darf das zuständige Landratsamt, soweit zur Veranlagung von Abfallbeseitigungsgebühren erforderlich, unterrichten, wenn sich jemand nach § 15 Abs. 1 MG angemeldet hat oder ihr die Geburt eines Kindes vom Standesamt mitgeteilt wird. Hierbei dürfen folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:
Zu diesem Zweck darf die Meldebehörde für das zuständige Landratsamt auch folgende Melderegisterdaten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereithalten:
Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Daten nur durch hierfür besonders ermächtige Bedienstete abgerufen werden können. Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle jeden 20. Abruf mit folgenden Angaben auf:
Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der abrufenden Stelle auf Verlangen zu übermitteln; andernfalls sind sie nach Ablauf des sechsten Monats seit dem Abruf zu vernichten.
(2) Die Meldebehörde darf in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen dem Datenempfänger nach dem Wegzug des Betroffenen den Tag des Auszugs und die neue Anschrift und nach dem Tod des Betroffenen den Sterbetag aus dem Melderegister übermitteln.
(3) Die Meldebehörde darf für das zuständige Landratsamt zum Zwecke der Zulassung von Kraftfahrzeugen und der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr folgende Melderegisterdaten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereithalten:
Absatz 1 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.
(4) Die Meldebehörde darf dem zuständigen Landratsamt zur Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, in zweijährigem Abstand sowie zur Erhebung der Anzahl der festgestellten behinderten Menschen in einjährigem Abstand folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereithalten oder in maschinenlesbarer Form übermitteln, wenn das Landratsamt hierum ersucht:
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Landratsamt der Meldebehörde die Leistungsberechtigung in maschinenlesbarer Form bezeichnet. Erfolgt die Auskunftserteilung im automatisierten Abrufverfahren, gilt Absatz 1 Satz 4 bis 8 entsprechend.
(5) Die Meldebehörde darf dem zuständigen Landratsamt zum Zwecke des Katastrophenschutzes die nachfolgenden Daten von Einwohnern übermitteln, die als Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technisches Laborpersonal ausgebildet sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Die Übermittlung erfolgt unverzüglich nach der Anmeldung der Einwohner.
(6) Die Meldebehörde darf dem zuständigen Landratsamt zur Erfüllung der Datenübermittlung nach § 44 Abs. 2 des Waffengesetzes die folgenden Daten der betroffenen Einwohner übermitteln:
Die Daten werden unverzüglich nach der Kenntnisnahme der Namensänderung, Änderung der bisherigen Anschrift, Änderung des Status der Wohnung oder des Sterbetags übermittelt. Neben den Identifizierungsdaten darf nur das Datum, das sich geändert hat, übermittelt werden.
(7) Die Meldebehörde darf dem zuständigen Landratsamt zur Erfüllung der Datenübermittlung nach § 39a Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes die folgenden Daten der betroffenen Einwohner übermitteln:
Die Daten werden unverzüglich nach der Kenntnisnahme der Namensänderung, Änderung der bisherigen Anschrift, Änderung des Status der Wohnung oder des Sterbetags übermittelt. Neben den Identifizierungsdaten darf nur das Datum, das sich geändert hat, übermittelt werden.
§ 6 Datenübermittlungen an die Schulen
(1) Die Meldebehörde darf der zuständigen Grundschule zur Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags folgende Daten der erstmals schulpflichtig werdenden Kinder aus dem Melderegister übermitteln:
Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Zur Durchsetzung der Schulpflicht darf die Meldebehörde der zuständigen Grundschule die in Absatz 1 genannten Daten von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, die nach der Einschulung zugezogen sind, aus dem Melderegister übermitteln. Ferner darf die Meldebehörde die in Absatz 1 genannten Daten von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die aus dem Ausland zugezogen sind, aus dem Melderegister übermitteln. Diese Mitteilung ist bei Kindern, die das zehnte, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, an den geschäftsführenden Schulleiter für Werkreal- und Hauptschulen zu richten; ist ein solcher nicht bestellt, ist die der gegenwärtigen Anschrift des Kindes nächstgelegene Schule im Sinne von § 6 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg zu unterrichten, unabhängig davon, ob es sich um eine Werkrealschule oder Hauptschule handelt. Besteht ein Schulbezirk, ist die Mitteilung an die zuständige Werkrealschule, falls eine solche nicht besteht, an die zuständige Hauptschule zu richten. Bei Jugendlichen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist diese Mitteilung an den geschäftsführenden Schulleiter für das berufliche Schulwesen zu richten; ist ein solcher nicht bestellt, ist bei männlichen Jugendlichen die gewerbliche Berufsschule, bei weiblichen Jugendlichen die hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogische Berufsschule zu unterrichten.
§ 6a Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter 08
Die Meldebehörde darf dem zuständigen Gesundheitsamt zu Zwecken der Untersuchung nach § 91 Abs. 2 Schulgesetz für Baden-Württemberg folgende Daten der Kinder aus dem Melderegister übermitteln, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben:
§ 7 Datenübermittlungen an die Polizeidienststellen
(1) Die Meldebehörde darf die örtlich zuständige Polizeidienststelle sowie das Landeskriminalamt zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben unterrichten, wenn sich jemand nach § 15 Abs. 1 MG angemeldet hat. Hierbei dürfen folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:
(2) Die Meldebehörde darf die örtlich zuständige Polizeidienststelle sowie das Landeskriminalamt zum Zwecke der Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen unterrichten, wenn ein Einwohner gestorben ist. Hierbei dürfen folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:
§ 8 Automatisiertes Abrufverfahren für Polizeidienststellen
(1) Die Meldebehörden dürfen den Polizeidienststellen folgende personenbezogene Daten im automatisierten Abrufverfahren rund um die Uhr zum Abruf bereithalten:
Der Abruf ist nur zulässig, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Hinsichtlich der Daten Nummer 12 und 13 sind dabei die einschränkenden Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 MG zu beachten.
(2) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Daten nur durch hierfür besonders ermächtigte Bedienstete abgerufen werden können. Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle jeden 20. Abruf mit folgenden Angaben auf:
Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der abrufenden Stelle auf Verlangen zu übermitteln; andernfalls sind sie nach Ablauf des sechsten Monats seit dem Abruf zu vernichten.
(3) Soweit die Meldebehörden die kommunalen Rechenzentren mit der automatisierten Verarbeitung der Einwohnerdaten beauftragt haben, halten diese im Auftrag der Meldebehörden die in Absatz 1 genannten Daten rund um die Uhr für die dort genannten Polizeidienststellen zum Abruf bereit.
(4) Soweit die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Abruf im automatisierten Verfahren nicht gegeben sind, haben die Meldebehörden während der Zeiten, in denen sie nicht besetzt sind, die in Absatz 1 bezeichneten Daten auf Listen oder Mikrofiches zur Einsichtnahme durch die Polizeidienststellen bereit zu halten oder stattdessen der örtlich zuständigen Polizeidienststelle einen Ansprechpartner zu benennen; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dabei entsprechend. Die Mikrofiches oder Listen sind monatlich zu aktualisieren. Der Einsicht nehmende Beamte hat sich unter Angabe der in Absatz 2 aufgeführten Merkmale in ein Verzeichnis einzutragen, das von der Meldebehörde bereit zu halten ist. Nicht mehr benötigte Datenträger sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Für das von der Meldebehörde bereitgehaltene Verzeichnis gilt Absatz 2 Satz 4 und 5 entsprechend.
§ 9 Datenübermittlungen an das Staatsministerium
Die Meldebehörde darf dem Staatsministerium zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten folgende Daten der Jubilare aus dem Melderegister übermitteln:
§ 10 Datenübermittlungen an den Suchdienst
Die Meldebehörde, ausgenommen die für eine Nebenwohnung des Einwohners zuständige Meldebehörde, übermittelt dem Kirchlichen Suchdienst (Zentralstelle der Heimatortskarteien) in München zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende Daten, wenn sich jemand, der aus den in § 1 Abs. 2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammt, nach § 15 Abs. 1 MG angemeldet hat:
§ 11 Datenübermittlungen an Finanzbehörden
Zur Sicherung des Steueraufkommens (§ 136 der Abgabenordnung) dürfen dem zuständigen Finanzamt bei der Abmeldung eines Einwohners in das Ausland folgende Daten übermittelt werden:
Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung beibehält.
§ 12 Datenübermittlungen an die für die Überwachung der Wohnungsbindung zuständigen Stellen
Die für die Überwachung der Belegungsbindung von nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen zuständigen Stellen dürfen über Ein- und Auszug, Namensänderung und Tod eines über 16 Jahre alten Bewohners sowie über die Statusänderung einer nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zweiten Wohnungsbaugesetz oder dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnung unterrichtet werden. Hierzu dürfen neben der Tatsache, dass es sich um eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder dem Wohnraumförderungsgesetz geförderte Wohnung handelt ( § 4 Abs. 2 Nr. 10 MG) folgende Daten übermittelt werden:
§ 13 Datenübermittlungen an die Tumorzentren
Die Meldebehörde darf den Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkten zum Zweck der Abfrage des Vitalstatus von Krebskranken, die in den Klinischen Krebsregistern erfasst sind, für die wissenschaftliche Krebsforschung auf deren Ersuchen einmal jährlich folgende Daten in maschinenlesbarer Form übermitteln:
§ 14 Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Zum Zwecke der persönlichen Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening darf die Meldebehörde der Zentralen Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings alle drei Monate folgende Daten der bei ihr mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldeten Frauen übermitteln, die nach der Mammographie-Altersgruppenverordnung einzuladen sind:
3. Abschnitt
Meldeportal
§ 15 Errichtung und Betrieb
(1) Das nach § 29a Abs. 2 MG zu errichtende Meldeportal wird im Auftrag der Meldebehörden vom Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) aufgebaut und betrieben.
(2) Zum Zwecke der erstmaligen Speicherung der Datenbestände beim Meldeportal stellen die Meldebehörden dem Zweckverband die nachfolgenden Daten der in ihrem Zuständigkeitsbereich registrierten Einwohner zur Verfügung:
Für alle nach der erstmaligen Speicherung des Meldeportals neu angemeldeten Einwohner ergänzt die Meldebehörde ihren Datenbestand beim Meldeportal unverzüglich um die in Satz 1 bezeichneten Daten. Wird das Melderegister hinsichtlich der in Satz 1 bezeichneten Daten berichtigt oder ergänzt, so berichtigt die Meldebehörde innerhalb von 24 Stunden ihren Datenbestand beim Meldeportal.
(3) Die erstmalige Speicherung, Ergänzung oder Berichtigung des Datenbestands beim Meldeportal erfolgt entweder über das kommunale Verwaltungsnetz oder über das Internet. Erfolgt die erstmalige Speicherung, Ergänzung oder Berichtigung über das Internet, sind das Importformat für Meldeportale auf der Basis von OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport ( § 1 Abs. 3) in der auf der Internetseite des Meldeportals (www.dvvmeldeportal.de) bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen.
§ 16 Datenvorhaltung und Datenzugriff
(1) Bei dem Betrieb des Meldeportals ist zu gewährleisten, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden. Insbesondere ist die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der in den Datenbeständen der Meldebehörden gespeicherten und an die Auskunft: suchenden Stellen übermittelten Daten zu gewährleisten.
Auskünfte werden entsprechend der Nutzungsregelung des Betreibers des Meldeportals erteilt.
(2) Die Identität einer Auskunft suchenden Stelle ist bei der Anmeldung nachzuweisen. Hierzu sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 9 des Landesdatenschutzgesetzes zu treffen. Zugangsdaten können unter der Voraussetzung des eindeutigen Nachweises der Eigenschaft als Behörde oder öffentliche Stelle beim Betreiber des Meldeportals erlangt werden.
(3) Bei der Auskunftserteilung über das Meldeportal ist durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur durch hierfür besonders ermächtigte Bedienstete der nach § 29a Abs. 1 MG zum Datenabruf ermächtigten Stellen abgerufen werden können. Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle jeden 20. Abruf mit folgenden Daten auf:
Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der abrufenden Stelle auf Verlangen zu übermitteln; andernfalls sind sie nach Ablauf des sechsten Monats seit dem Abruf zu vernichten.
4. Abschnitt
Gesonderte Aufbewahrung von Daten
§ 17 Zugriff auf gesondert aufzubewahrende Daten
(1) Gesondert aufzubewahrende Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die hierzu besonders ermächtigt sind.
(2) Gesondert aufzubewahrende Daten sind vor dem Zugriff Nichtberechtigter besonders zu schützen. Werden die Daten nicht in einem automatisierten Verfahren verarbeitet, dürfen sie nicht mit anderen Daten auf einem gemeinsamen Datenträger gespeichert werden. Datenträger, auf denen gesondert aufzubewahrende Daten gespeichert sind, müssen in besonderen Räumen oder Behältnissen aufbewahrt werden.
5. Abschnitt
Meldescheine; Verzeichnisse der Krankenhäuser und Heime
§ 18 Meldescheine
(1) Es sind zu verwenden:
(2) Die drucktechnische Gestaltung der Vordrucke kann geändert werden, soweit dies zur Geschäftsvereinfachung erforderlich ist.
(3) Die ausgefüllten Meldescheine nach den Mustern der Anlagen 1 und 3 sind bis zum Ende des auf die Abgabe des Meldescheins folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern. Sie sind nach Ablauf dieser Frist zu vernichten.
§ 19 Verzeichnisse der Krankenhäuser und Heime
Die von Krankenhäusern und Heimen zu führenden Verzeichnisse (§ 25 MG) sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern.
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Bisherige Vordrucke
Vordrucke für Meldescheine und Meldebestätigungen, die den neuen Vordrucken nicht entsprechen, dürfen noch für eine Übergangszeit von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Meldegesetzes vom 24. Juli 1996 (GBl. S.522, her. S.593, 614), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2006 (GBl. S. 224), außer Kraft.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden ( § 15 Abs. 1 des Meldegesetzes) |
Anlage 1 |
Erläuterungen für das Ausfüllen des Meldescheins
Bitte beachten Sie die folgenden Erläuterungen, die Ihnen das Ausfüllen des Meldescheins erleichtern sollen:
1. Für jede zu meldende Person ist ein gesonderter Meldeschein zu verwenden. Personen, die derselben Familie angehören, können auf einem gemeinsamen Meldeschein gemeldet werden.
2. Der Meldeschein ist wahrheitsgemäß und lückenlos in deutlicher Schrift auszufüllen. Falls eine Frage nicht beantwortet werden muss oder eine Antwort, weil nicht zutreffend, ausfällt, tragen Sie bitte einen Strich ein. Auf Verlangen der Meldebehörde sind Ausweise und sonstige Unterlagen zum Nachweis der Angaben vorzulegen.
3. Uniformierte Angehörige der Bundeswehr dürfen über Dienstgrad, Truppenteil und Dienststelle keine Angaben machen. Soldaten in Gemeinschaftsunterkunft geben als Wohnung bitte entweder den Namen der Kaserne, in der sie untergebracht sind, oder Straße und Hausnummer Ihrer Unterkunft mit dem Zusatz "Bundeswehrunterkunft", eingeschiffte Soldaten Straße und Hausnummer derjenigen Stelle, der die Betreuung an Land obliegt, mit demselben Zusatz an. Privat Wohnende geben bitte die Anschrift ihrer Privatwohnung an.
4. Machen Sie bitte hier keine Eintragung. Die Gemeindekennzahl, die statistischen Zwecken dient und nicht mit der Postleitzahl identisch ist, wird von der Meldebehörde eingetragen, falls sie nicht schon in den Meldeschein eingedruckt ist.
5. Bitte tragen Sie nur eine Wohnung, die nicht beibehalten wird, als bisherige Wohnung ein. Ausnahmsweise ist eine Wohnung, die beibehalten wird, als bisherige Wohnung einzutragen, wenn diese nicht im Bundesgebiet liegt, der Meldepflichtige bisher nicht im Bundesgebiet gemeldet war und vorab einwilligt, diese Daten zu erheben.
6. Der Meldepflichtige hat bei jeder Anmeldung zu erklären, welche weiteren Wohnungen im Bundesgebiet er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist.
Hauptwohnung ist bei einem auf unbestimmte Zeitdauer erfolgenden Wohnungsbezug diejenige Wohnung, die im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegen benutzt wird, ansonsten die im Bezugszeitraum zeitlich überwiegend benutzte Wohnung. Bei einem verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohner, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist dies die Wohnung, in der sich die Familie bzw. die Lebenspartner im Laufe eines Jahres überwiegend aufhält/aufhalten; für minderjährige Einwohner gilt die Sonderregelung des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Meldegesetzes, nach der ihre Hauptwohnung die Hauptwohnung des Personensorgeberechtigten ist. Alleinstehende oder von ihrer Familie dauernd getrennt Lebende haben am Ort, wo sie einer Arbeit oder einer Ausbildung nachgehen, ihre Hauptwohnung, wenn sie sich dort zeitlich überwiegend aufhalten. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehung ist für den Ort der Hauptwohnung nur dann entscheidend, wenn keine von mehreren Wohnungen die zeitlich überwiegend benutzte ist. Jede weitere als die zeitlich überwiegend benutzte Wohnung des Einwohners im Bundesgebiet ist Nebenwohnung.
7. Spalte 10 Staatsangehörigkeit(en):
Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit sind sämtliche Staatsangehörigkeiten anzugeben. Ausländer und Staatenlose müssen in der Regel außerdem eine Aufenthaltsanzeige ausfüllen.
8 Spalte 11 (Anschrift vom 1. September 1939):
Diese Spalte ist nur von Personen auszufüllen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten (ehemals unter fremder Verwaltung stehende deutsche Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, ehemalige Sowjetunion, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, ehemaliges Jugoslawien, Albanien, China) stammen.
Die Frage dient dazu, bestimmte Daten dieses Personenkreises dem Kirchlichen Suchdienst (Zentralstelle der Heimatsortskarteien) in München zur Erfüllung seiner Aufgaben zu übermitteln (§ 31 des Meldegesetzes).
9. Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn der Ehegatte einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört. Die Erhebung dieses Datums ist für Zwecke der Lohnsteuerkartenausstellung erforderlich.
Weitere wichtige Hinweise
1. Die Meldebehörde darf nach § 30 des Meldegesetzes einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten ihrer Mitglieder übermitteln. Sie darf von Ehegatten, minderjährigen Kindern und Eltern minderjähriger Kinder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, ebenfalls Daten (in geringerem Umfang allerdings) übermitteln, falls der Betroffene nicht widerspricht (§ 30 Abs. 2 des Meldegesetzes). Das Widerspruchsrecht erstreckt sich nicht auf die Übermittlung der Tatsache, dass der Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört.
2. Einfache Melderegisterauskünfte (Familienname, Vorname, Doktorgrad und Anschriften) können nach § 32a des Meldegesetzes unter bestimmten Voraussetzungen auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, sofern dieser Form der Auskunftserteilung nicht widersprochen wurde.
3. Nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften u. a. Auskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von wahl- oder stimmberechtigten Einwohnern erteilen. Bei Wahlen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde diese Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Durch Widerspruch gegenüber der Meldebehörde kann diese Auskunft bzw. Nutzung verhindert werden.
4. Die Meldebehörde darf nach § 34 Abs. 2 des Meldegesetzes Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Außerdem darf die Meldebehörde nach § 34 Abs. 3 des Meldegesetzes Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln. Der Anmeldende und seine Familienangehörigen können von der Meldebehörde verlangen, dass die Veröffentlichung ihrer Daten in gedruckten oder in elektronischen Verzeichnissen oder gänzlich unterbleibt ( § 34 Abs. 4 Satz 2 des Meldegesetzes). Die Einstellung von Einwohneradressen in das Internet ist unzulässig.
5. Die Meldebehörde übermittelt der Katastrophenschutzbehörde bei Personen unter 65 Jahren, die als Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technisches Laborpersonal ausgebildet sind, nach § 26 Abs. 3 des Katastrophenschutzgesetzes Familiennamen, Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, gegenwärtige Anschrift, Namen und Anschrift der Arbeitsstätte, Tag der Geburt, Geschlecht, Angabe des erlernten Berufs. Die Meldebehörde übermittelt der Katastrophenschutzbehörde außerdem gemäß § 26 Abs. 4 des Katastrophenschutzgesetzes Berichtigungen und Ergänzungen dieser Daten sowie den Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde und den Tod, wenn die Katastrophenschutzbehörde unter namentlicher Bezeichnung mit Angabe des Tages der Geburt von Einwohnern hierum ersucht.
6. Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht nach den Nummern 1 bis 4 Gebrauch machen wollen, geben Sie bitte - in Verbindung mit der Anmeldung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt - gegenüber der Meldebehörde eine entsprechende Erklärung ab.
7. Beachten Sie bitte, falls Sie mehrere Wohnungen haben, dass künftig jeder Wechsel der Hauptwohnung der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde innerhalb einer Woche schriftlich mitgeteilt werden muss.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden ( § 15 Abs. 2 des Meldegesetzes) |
Anlage 2 |
Erläuterungen für das Ausfüllen des Meldescheins
Bitte beachten Sie die folgenden Erläuterungen, die Ihnen das Ausfüllen des Meldescheins erleichtern sollen:
1. Für jede zu meldende Person ist ein gesonderter Meldeschein zu verwenden. Personen, die derselben Familie angehören, können auf einem gemeinsamen Meldeschein gemeldet werden.
2. Der Meldeschein ist wahrheitsgemäß und lückenlos in deutlicher Schrift auszufüllen. Falls eine Frage nicht beantwortet werden muss oder eine Antwort, weil nicht zutreffend, ausfällt, tragen Sie bitte einen Strich ein. Auf Verlangen der Meldebehörde sind Ausweise und sonstige Unterlagen zum Nachweis der Angaben vorzulegen.
3. Machen Sie bitte hier keine Eintragung. Die Gemeindekennzahl, die statistischen Zwecken dient und nicht mit der Postleitzahl identisch ist, wird von der Meldebehörde eingetragen, falls sie nicht schon in den Meldeschein eingedruckt ist.
4. Kann die künftige Wohnung noch nicht angegeben werden, genügt zur Angabe des Verbleibs die Benennung des Arbeitgebers, von Verwandten, Bekannten oder Geschäftsfreunden, bei denen den Abgemeldeten bis zu seiner Anmeldung Zuschriften erreichen können. Die Angabe "auf Reisen" oder ähnliche Angaben sind nicht ausreichend.
5. Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung sowie zu weiteren Wohnungen kommen nur in Betracht, wenn eine der abzumeldenden Personen gleichzeitig eine oder mehrere weitere Wohnungen im Bundesgebiet hat. Der/Die Meldepflichtige hat bei jeder Abmeldung zu erklären, welche weiteren Wohnungen im Bundesgebiet er/sie hat und welche Wohnung seine/ihre Hauptwohnung ist.
Hauptwohnung ist bei einem auf unbestimmte Zeitdauer erfolgenden Wohnungsbezug diejenige Wohnung, die im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend benutzt wird, ansonsten die im Bezugszeitraum zeitlich überwiegend benutzte Wohnung. Bei einem/einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohner/in, der/die nicht dauernd getrennt von seiner/ihrer Familie lebt, ist dies die Wohnung, in der sich die Familie im Laufe eines Jahres überwiegend aufhält; für minderjährige Einwohnerlinnen gilt die Sonderregelung des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Meldegesetzes, nach der ihre Hauptwohnung die Hauptwohnung des/der Personensorgeberechtigten ist. Alleinstehende oder von ihrer Familie dauernd getrennt Lebende haben am Ort, wo sie einer Arbeit oder einer Ausbildung nachgehen, ihre Hauptwohnung, wenn sie sich dort zeitlich überwiegend aufhalten. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehung ist für den Ort der Hauptwohnung nur dann entscheidend, wenn keine von mehreren Wohnungen die zeitlich überwiegend benutzte ist. Jede weitere als die zeitlich überwiegend benutzte Wohnung des Einwohners/der Einwohnerin im Bundesgebiet ist Nebenwohnung.
6. Spalte 4 (Staatsangehörigkeiten):
Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit sind sämtliche Staatsangehörigkeiten anzugeben.
Weiterer wichtiger Hinweis
Beachten Sie bitte, falls Sie künftig mehrere Wohnungen haben, dass jeder Wechsel der Hauptwohnung der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde innerhalb einer Woche schriftlich mitgeteilt werden muss.
Anlage 3 |
ENDE | |
(Stand: 25.03.2021)
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