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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, des Gesundheitsdienstgesetzes und der Meldeverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 18. November 2008
(GBl. Nr. 15 vom 21.11.2008 S. 387)



Der Landtag hat am 5. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), wird wie folgt geändert:

1. § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Baden-Württemberg gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil; die Schulpflicht beginnt sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland und besteht bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht.".

2. § 91 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 91 Schulgesundheitspflege

(1) Die Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege durch das Gesundheitsamt beraten und untersuchen zu lassen.

(2) Die Pflicht zur Untersuchung besteht nach Beginn des Schuljahres auch für die Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben; für diese Kinder führt das Gesundheitsamt in begründeten Fällen eine Sprachstandsdiagnose durch, für die das Kultusministerium die Kriterien im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales festlegt. Darüber hinaus besteht in begründeten Fällen die Pflicht zur Untersuchung für die zur Schule angemeldeten Kinder."

Artikel 2
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Das Gesundheitsdienstgesetz vom 12. Dezember 1994 (GBl. S.663), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Gesundheitsämter untersuchen zur Schule angemeldete Kinder sowie Schülerinnen und Schüler (Einschulungsuntersuchung). Die Untersuchung hat den Zweck, gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit oder die Teilnahme am Unterricht betreffende gesundheitliche Einschränkungen festzustellen; die dabei erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für Zwecke der Gesundheitsberichterstattung verarbeitet, insbesondere in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Die Gesundheitsämter beraten Schülerinnen und Schüler, deren Sorgeberechtigte und die Schulen zu gesundheitlichen Fragen, die den Schulbesuch betreffen. Soweit es im Hinblick auf die besondere gesundheitliche Situation der Schülerinnen und Schüler geboten erscheint, können die Gesundheitsämter zielgruppenspezifische Untersuchungen, Angebote und Maßnahmen entwickeln; Angebote und Maßnahmen in Schulen werden im Einvernehmen mit der Schule durchgeführt. "(1) Die Gesundheitsämter untersuchen zur Schule angemeldete Kinder sowie Schülerinnen und Schüler (Einschulungsuntersuchung). Dasselbe gilt für Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben. Die Untersuchung hat den Zweck, unter Einbeziehung des Impfausweises (Impfbuch) und des Untersuchungsheftes für Kinder (Früherkennungsheft), gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit oder die Teilnahme am Unterricht betreffende gesundheitliche Einschränkungen festzustellen; die dabei erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für Zwecke der Gesundheitsberichterstattung verarbeitet, insbesondere in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Die Gesundheitsämter beraten Kinder sowie Schülerinnen und Schüler, deren Sorgeberechtigte sowie die Kindertagesstätten und die Schulen zu gesundheitlichen Fragen, die den Schulbesuch betreffen. Soweit es im Hinblick auf die besondere gesundheitliche Situation der Kinder sowie der Schülerinnen und Schüler geboten erscheint, können die Gesundheitsämter zielgruppenspezifische Untersuchungen, Angebote und Maßnahmen entwickeln; Angebote und Maßnahmen in Kindertagesstätten und Schulen werden im Einvernehmen mit der Einrichtung durchgeführt."

Artikel 3
Änderung der Meldeverordnung

Die Meldeverordnung vom 28. Januar 2008 (GBl. S.61) wird wie folgt geändert:

Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter

Die Meldebehörde darf dem zuständigen Gesundheitsamt zu Zwecken der Untersuchung nach § 91 Abs. 2 Schulgesetz für Baden-Württemberg folgende Daten der Kinder aus dem Melderegister übermitteln, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
  3. Tag und Ort der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),
  6. Staatsangehörigkeiten,
  7. gegenwärtige Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung,
  8. Übermittlungssperren."

Artikel 4
Inkrafttreten

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