Regelwerk |
LUIG-GebVO - Verordnung des Umweltministeriums über Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen nach
dem Landesumweltinformationsgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 24. März 2006
(GBl. Nr. 5 vom 28.04.2006 S. 112; 25.11.2014 S. 592 14aufgehoben)
Nachfolgeregelung: UVwG - Umweltverwaltungsgesetz
Auf Grund von § 5 Abs. 5 des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) wird verordnet:
Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz werden von den informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG Gebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben, soweit nicht nach dem Landesumweltinformationsgesetz Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Februar 2005 in Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 1) |
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege bei | ||
1. | mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) | 10 -100 |
2. | erheblichem Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) | 100 - 250 |
3. | außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) | 250 - 500 |
(Stand: 22.06.2022)
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