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UVwG - Umweltverwaltungsgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 25. November 2014
(GBl. Nr. 21 vom 28.11.2014 S. 592; 23.06.2015 S. 585 15; 13.08.2015 S. 785 15; 21.11.2017 S. 597 17, 612 17a; 28.11.2018 S. 439 18; 11.02.2020 S. 37 20)
Siehe Fn. *
Vorherige Regelungen:
LUVPG - Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
LUIG - Landesumweltinformationsgesetz
LUIG-GebVO - Verordnung des Umweltministeriums über Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) Zur Förderung einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung sollen unter Beachtung der Ressourcenschonung, des Klimaschutzes und der Auswirkungen auf den Menschen
Hierzu tragen die Behörden und jedermann im Rahmen seiner Möglichkeiten bei.
(2) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.
§ 2 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Bei Vorhaben, für welche die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines Planfeststellungsverfahrens besteht, soll bereits vor Antragstellung eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Der Vorhabenträger soll die Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. Hierbei kann er sich elektronischer Informationstechnologien bedienen. Zeigen die Äußerungen ein geringes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, insbesondere durch eine geringe Zahl von Äußerungen oder die Behandlung sachfremder Themen, kann der Vorhabenträger auf eine Erörterung verzichten. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung mitgeteilt werden. Für die Mitteilung gegenüber der Öffentlichkeit gilt Satz 3 entsprechend. Die Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung werden in das Zulassungsverfahren einbezogen.
(2) Die Kosten der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung trägt der Vorhabenträger.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
(1) Der öffentlichen Hand kommt beim Umweltschutz in ihrem Organisationsbereich eine allgemeine Vorbildfunktion zu. Bei Planungen und Vorhaben der öffentlichen Hand sollen die in § 1 Absatz 1 genannten Ziele in besonderer Weise berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 und 2 erfüllen die Gemeinden und Landkreise die Vorbildfunktion in eigener Verantwortung.
(2) Öffentliche Hand im Sinne dieser Vorschrift sind
Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, soweit sie Dienstleistungen im freien Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen.
§ 4 Umweltmediation
(Stand: 04.09.2023)
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