Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze*

Vom 19. November 2002
(GBl. Nr. 13 vom 22.11.2002 S. 428, ber. S. 531)


Der Landtag hat am 14. November 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LUVPG - Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Wassergesetzes

Das Wassergesetz in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 110 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.  " § 110 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend."

2. In § 43 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung verpflichten, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zu Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers (Rohwasser) zu untersuchen, und das Nähere, insbesondere die Art und Häufigkeit der Untersuchungen und an wen und in welcher Form die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind, festlegen."

3. § 45e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 18c WHG" durch die Worte "einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist," ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "öffentliche Kanalisationen" durch die Worte "öffentliche Abwasseranlagen" ersetzt.

4. In § 96 Abs. 2 Nr.2 werden die Worte "zur Genehmigung" durch die Worte "zur Zulassung" ersetzt.

5. In § 108 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 74 Abs. 1 bis 5" durch die Angabe " § 74 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5" ersetzt.

6. § 108a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:


alt neu
(1) Bei Vorhaben, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach § 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, muß das Verfahren den Anforderungen dieser Gesetze entsprechen.  "(1) Ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, bedarf einer behördlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(2) Die Aufgaben nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung obliegen der Behörde, die im Falle einer UVP-Pflicht das Zulassungsverfahren durchführen würde. Die Zulassung von Vorhaben, die in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter den Nummern 19.8 und 19.9 aufgeführt sind, obliegt den Wasserbehörden; § 110 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 3
Änderung des Straßengesetzes

Das Straßengesetz in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S.330, ber. S .683), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), wird wie folgt geändert:

1. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Soweit nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau oder die Änderung einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufgaben nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, obliegen der Behörde, die im Falle einer UVP-Pflicht das Zulassungsverfahren nach Satz 1 durchführen würde."

c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich des Ergebnisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen."

d) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Kreisstraßen" die Worte ", die nicht UVP-pflichtig sind," eingefügt.

e) Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde, Plangenehmigungsbehörde und zuständige Behörde für die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 LVwVfG ist das Regierungspräsidium."

f) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

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