umwelt-online: Wassergesetz für Baden-Württemberg (9)
zurück |
§ 104 Sicherheitsleistung
Die Wasserbehörde kann eine Sicherheitsleistung, insbesondere den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und Zweckverbände.
§ 105 Beweissicherung, vorläufige Anordnungen
(1) Die zuständige Behörde kann zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, die notwendigen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.
(2) Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit können die Wasserbehörden die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen und vollziehen.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Wasserbehörden, die Landesanstalt für Umweltschutz und deren Beauftragte das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen den Trägern und Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung sowie den Trägern der Abwasserbeseitigung und der Unterhaltslast an Gewässern personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass wasserwirtschaftlich relevante Daten der Bewirtschaftungspläne nach § 3e, der Maßnahmeprogramme nach § 3f, der Gewässerrandstreifen nach § 68b, der Leit- und Schutzdämme nach § 69, der Karten nach § 77 Abs. 3, § 80 Abs. 1 Satz 2 und nach § 110 Abs. 3, des gewässerkundlichen Dienstes nach § 82a Satz 2 Nr. 1 sowie des Wasserbuchs nach § 113 flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem öffentlichen Interesse ist. Dazu zählen insbesondere Daten über die Benutzungen, die Beschaffenheit und Belastungen der Gewässer sowie deren Ursachen und die Einträge in die Gewässer, die Angaben über Überschwemmungs- und hochwassergefährdete Gebiete sowie über Schutzgebiete.
(4) Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes ( LDSG) bleiben im Übrigen unberührt. Soweit eine Verordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, gilt dies insbesondere für das Einwendungsrecht nach § 4 Abs. 6 LDSG.
Zweiter Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen
§ 107 Planfeststellungsverfahren
Die untere Wasserbehörde ist in Planfeststellungsverfahren Anhörungsbehörde auch in den Fällen, in denen die höhere oder oberste Wasserbehörde zur Entscheidung zuständig ist. Die Erhebung von Einwendungen nach § 73 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form ist ausgeschlossen; der Planfeststellungsbeschluss darf abweichend von §§ 3a und 69 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht in elektronischer Form erlassen werden.
§ 108 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren 09
(1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG oder einer Bewilligung nach § 8 WHG sind die §§ 72, 73, § 74 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 75 Abs. 4 und § 76 LVwVfG entsprechend anzuwenden. § 107 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis schließt eine nach diesem Gesetz oder nach baurechtlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderliche Genehmigung ein.
( 2) Bei der Bekanntmachung der Auslegung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass
( 3) Die Erlaubnis kann ohne Bekanntmachung des Antrags oder Unterrichtung der Beteiligten sowie ohne Verhandlung und Entscheidung über etwa erhobene Einwendungen erteilt werden für
( 4) Auf Antrag kann eine Erlaubnis in einem vereinfachten Verfahren für folgende Gewässerbenutzungen erteilt werden:
Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags ein Erlaubnisverfahren einleitet. Der Antrag hat den genauen Ort der Benutzung, das benutzte Gewässer, Beginn und Ende der Benutzung sowie eine Kurzbeschreibung des Vorhabens zu enthalten. Die Wasserbehörde hat den Eingang des Antrags zu bestätigen. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.
§ 108a Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, bedarf einer behördlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
(2) Die Aufgaben nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung obliegen der Behörde, die im Falle einer UVP-Pflicht das Zulassungsverfahren durchführen würde. Die Zulassung von Vorhaben, die in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter den Nummern 19.8 und 19.9 aufgeführt sind, obliegt den Wasserbehörden; § 110 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 108b Strategische Umweltprüfung 08b
(1) Für Pläne und Programme aus dem Bereich Wasserhaushalt, bei deren Aufstellung oder Änderung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, gelten zusätzlich die Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Strategischen Umweltprüfung.
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 obliegen bei der Aufstellung oder Änderung von Maßnahmenprogrammen der Flussgebietsbehörde. Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergeben, sind von den nach § 96 zuständigen Wasserbehörden zu überwachen.
§ 109 Kosten des Ausgleichsverfahrens
Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Verhältnis ihres durch Schätzung zu ermittelnden Vorteils zur Last.
§ 110 Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebiete, Gewässerrandstreifen
(1) Wasserschutzgebiete, Quellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Erstreckt sich das Gebiet über den Bezirk einer unteren Wasserbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Wasserbehörde bestimmen oder, soweit sie höhere Wasserbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von in Rechtsverordnungen nach Satz 1 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten widerruflich oder befristet Ausnahmen erteilen, wenn
Kann eine Ausnahme nach Satz 3 nicht erteilt werden und führt die Versagung zu der Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition, die den Betroffenen unverhältnismäßig belastet, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
( 2) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist den berührten Gemeinden der Entwurf zur Stellungnahme zuzuleiten.
( 3) Die untere Wasserbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, auf die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Wasserbehörde bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der unteren Wasserbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. § 73 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG gilt entsprechend.
( 4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betreffenden das Ergebnis mit.
( 5) Soll das Gebiet gegenüber dem im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen.
( 6) Die Kosten für die Festsetzung und Aufhebung von Wasserschutzgebieten und Quellenschutzgebieten einschließlich der Kosten für die erforderlichen Untersuchungen trägt der Begünstigte. Die Vorschriften des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.
( 7) Für die Regelungen über Gewässerrandstreifen nach § 68b Abs. 6 durch die Ortspolizeibehörde gelten Absätze 3 bis 6 entsprechend. Soweit die Wasserbehörde zuständig ist, gelten Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 6 entsprechend.
§ 110a Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasser- und Quellenschutzgebieten
(1) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für alle oder mehrere
Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG und § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes treffen, soweit die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 WHG und § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt sind. In der Rechtsverordnung ist die Möglichkeit von Befreiungen vorzusehen. Soweit die Rechtsverordnung die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung regelt, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. § 110 findet keine Anwendung.
(2) Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 3 Ausnahmen erteilen.
§ 110b Heilung von Verfahrens- und Formmängeln
(1) Eine Verletzung der in § 110 Abs. 2 und 3 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Rechtsverordnung gegenüber der Behörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolge des Satzes 1 hinzuweisen.
(2) Bei Rechtsverordnungen, die am 31. Juli 1998 bereits in Kraft waren, beginnt die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist mit diesem Zeitpunkt; das Fehlen des Hinweises ist unbeachtlich. Unberührt bleiben die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften.
(3) Mängel im Abwägungsvorgang bei der Festsetzung von Rechtsverordnungen nach § 110 Abs. 1 sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Mängel der Abwägung werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich gegenüber der Wasserbehörde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend für die bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gesetzten Rechtsverordnungen.
§ 111 Veränderungssperre
(zu § 36a WHG)
Eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen nach § 36a WHG wird durch die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Wasserbehörde erlassen.
§ 112 Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren
(1) Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde, welche die dem Anspruch zugrunde liegende Verfügung trifft. Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die Wasserbehörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.
( 2) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Die Urkunde ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.
( 3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen; er ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
( 4) Bescheide nach Absatz 3, in denen eine Enteignungsentschädigung oder ein Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG festgesetzt wird, können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheiden die ordentlichen Gerichte. Soweit das Amtsgericht zur Entscheidung zuständig ist, kann das Justizministerium durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Das Gericht kann anstelle einer Enteignungsentschädigung einen Ausgleich oder anstelle eines Ausgleichs eine Enteignungsentschädigung festsetzen, in diesen Fällen ist der angefochtene Bescheid auch bezüglich der Person des Zahlungspflichtigen zu ändern. Im Übrigen sind die Vorschriften des Dritten Teils des Dritten Kapitels des Baugesetzbuches über das Verfahren entsprechend anwendbar. Hat der Zahlungspflichtige den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges auch im Falle seines Obsiegens zu Last.
( 5) Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gelten im Übrigen die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
( 6) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.
§ 113 Wasserbuch
(1) Die Wasserbücher werden von der unteren Wasserbehörde angelegt und geführt.
(2) In das Wasserbuch sind die in § 37 Abs. 2 WHG bezeichneten Rechtsverhältnisse und die Quellenschutzgebiete einzutragen. Entscheidungen von untergeordneter Bedeutung brauchen nicht eingetragen zu werden. Nicht aktenkundige alte Rechte und alte Befugnisse werden nur eingetragen, wenn ihr Bestehen nachgewiesen ist. Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.
(3) Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Zu diesem Zweck haben die Behörden die in Absatz 2 bezeichneten Entscheidungen, soweit erforderlich unter Anschluss der Akten und Pläne, der Wasserbuchbehörde mitzuteilen.
Zehnter Teil
Abwasserabgabe
§ 114 Ermittlung auf Grund des Bescheids
(zu § 3 Abs. 3, § 4 AbwAG)
(1) Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzulegen. Einleiter haben auf Anforderung der Wasserbehörde die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen mitzuteilen.
(2) Wird nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) erklärt, dass im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge eingehalten werde, ist glaubhaft zu machen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Ist dies nicht glaubhaft gemacht, ist für die Berechnung der Abwasserabgabe die sich aus dem Bescheid ergebende Schmutzwassermenge maßgebend.
(3) Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird.
§ 114a Niederschlagswasser
(zu § 7 AbwAG)
(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser ist abgabefrei, soweit die Regenwasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden. Bei der Schätzung der Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner für die Ermittlung der Abgabe ist die Zahl der insgesamt an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner und der noch fehlende Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung im Gemeindegebiet zugrunde zu legen.
( 2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus der öffentlichen Kanalisation ist ferner für das gesamte Gemeindegebiet abgabefrei, falls der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung für das Gemeindegebiet ab dem 1. Januar 1996 mindestens 90 vom Hundert beträgt.
( 3) Errichtet oder erweitert der Einleiter Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 dienen, oder werden Entsiegelungsmaßnahmen durchgeführt, die geeignet sind, die Menge des zu behandelnden Niederschlagswassers zu vermindern, so können die dafür entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage oder Durchführung der Entsiegelungsmaßnahme geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass der Einleiter Anlagen zur Regenwassernutzung errichtet, soweit diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. § 10 Abs. 3 Satz 3, 4 Halbsatz 1 und Satz 5 AbwAG gilt entsprechend.
( 4) Bei der Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 31. Dezember des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.
§ 114b Kleineinleitungen
(zu § 8 AbwAG)
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das die Gemeinde nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 abgabepflichtig ist, beträgt 70 vom Hundert der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.
(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn die Gemeinde die Beseitigungspflicht durch Regelung in der Abwassersatzung übernommen hat oder der Nachweis der rechtmäßigen Ausbringung in der Landwirtschaft geführt wird.
(3) § 114a Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 115 Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit
(zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG)
(1) Die Gemeinden sind an Stelle von Einleitern abgabepflichtig, die weniger als 8 Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Ist einer Gemeinde oder einem Zweckverband nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde übertragen, so kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder in der Verbandssatzung bestimmt werden, dass die erfüllende Gemeinde oder der Zweckverband an Stelle der Einleiter nach Satz 1 abgabepflichtig ist. Satz 2 gilt für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend.
(2) Körperschaften, die nach Absatz 1 an Stelle von Einleitern abgabepflichtig sind, können zur Deckung der ihnen entstehenden Aufwendungen eine Abgabe von den Eigentümern oder dinglich Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, oder von den Einleitern erheben. Für den Erlass der Abgabesatzung gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes entsprechend. Die Abgabesatzung kann dabei vorsehen, dass zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 auch der durch die Erhebung der Abgabe entstehende Verwaltungsaufwand rechnet.
§ 115a Verdünnung
(zu § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG)
(1) Eine Verdünnung kann bei der Entscheidung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr.2 AbwAG nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil die Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, so ist der Entscheidung über die Ermäßigung ein höherer Anforderungswert zugrunde zu legen, wenn dieser ohne eine Verdünnung zu erwarten wäre. Der Wert ist von der Wasserbehörde auf der Grundlage des Verdünnungsanteils und der Ablaufkonzentration des Gesamtabwassers zu schätzen.
(2) Aufwendungen für Einrichtungen, die dazu dienen, den Verdünnungsanteil zu verringern, können mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. § 10 Abs. 3 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 1 und Satz 5 AbwAG gilt entsprechend.
§ 115b Verrechnung
(zu § 10 Abs. 3 AbwAG)
(1) Die Verrechnung ist von den Abgabepflichtigen schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der Wasserbehörde zu erklären. Die Verrechnung ist zulässig mit der Abgabe für Einleitungen, die im Zusammenhang mit der zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlage stehen.
(2) Die Verrechnung kann auch mit Aufwendungen erfolgen, die an andere Abgabepflichtige zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet wurden. Die Verrechnung ist nur zulässig, wenn die anderen Abgabepflichtigen unwiderruflich bestätigen, dass sie Aufwendungen in dieser Höhe nicht selbst verrechnen und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellen werden.
§ 116 Erklärungspflicht
(zu § 11 AbwAG)
(1) Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 AbwAG die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der Wasserbehörde vorzulegen, insbesondere eine Abgabeerklärung abzugeben.
( 2) Die Abgabeerklärung ist zusammen mit der nach § 11 Abs. 2 AbwAG vorzunehmenden Mitteilung für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.
( 3) Anträge, Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz sind nach amtlichen Vordrucken abzugeben. § 87a Abs. 1 bis 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
§ 117 Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit
(1) Die Abwasserabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 116 Abs. 2 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Einleitung folgenden Kalenderjahres. Abweichend von Satz 3 beginnt die Festsetzungsfrist im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 4 AbwAG mit Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Die Abwasserabgabe ist drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungs- oder des Vorauszahlungsbescheids zur Zahlung fällig.
§ 117a Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren
(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden, soweit das Abwasserabgabengesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen:
(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
weiter . |
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion