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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze
Vom 14. Oktober 2008
(GBl. Nr. 14 vom 21.10.2008 S. 367, ber. S. 411)
Siehe Fn.: *
Der Landtag hat am 2. Oktober 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. November 2002 (GBl. S.428), geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. |
≫ § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. (2) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme einschließlich deren Änderung,
(3) Dieses Gesetz gilt für nicht in Anlage 3 aufgeführte Pläne und Programme, die nach Landesrecht zu erstellen sind und zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, nur, soweit in entsprechender Anwendung der §§ 14b bis 14 d UVPG eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist. (4) Für die vom Land Baden-Württemberg zu erstellenden und von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierten Pläne und Programme, die nicht in Anlage 3 aufgeführt sind, gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie landesrechtlich vorgesehene Finanz- und Haushaltspläne und -programme. (6) Dieses Gesetz gilt nicht in den Bereichen Raumordnung und Landschaftsplanung.≪ |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anforderungen und Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung | ≫Anforderungen, Voraussetzungen und Verfahren der Umweltprüfungen sowie Überwachung≪. |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt. |
≫(1) Folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
|
(Stand: 26.04.2021)
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