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Regelwerk

LUVPG - Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Baden-Württemberg -

Vom 19. November 2002
(GBl. Nr. 13 vom 22.11.2002 S. 428, ber. 531; 25.04.2007 S. 252; 14.10.2008 S. 367 08; ber. S. 411; 03.12.2013 S. 389 13; 25.11.2014 S. 592 14aufgehoben)




Nachfolgeregelung: UVwG - Umweltverwaltungsgesetz

§ 1 Anwendungsbereich 08

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme einschließlich deren Änderung,

  1. die in Anlage 3 aufgeführt sind,
  2. für die im Bereich Wasserhaushalt die Länder nach §§ 14d Abs.2 und 14o des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. J uni 2005 (BGBl. I S. 1758), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), Regelungen treffen müssen.

(3) Dieses Gesetz gilt für nicht in Anlage 3 aufgeführte Pläne und Programme, die nach Landesrecht zu erstellen sind und zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, nur, soweit in entsprechender Anwendung der §§ 14b bis 14d UVPG eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.

(4) Für die vom Land Baden-Württemberg zu erstellenden und von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierten Pläne und Programme, die nicht in Anlage 3 aufgeführt sind, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie landesrechtlich vorgesehene Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht in den Bereichen Raumordnung und Landschaftsplanung.

§ 2 Anforderungen, Voraussetzungen und Verfahren der Umweltprüfungen sowie Überwachung 08

(1) Folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

  1. § 1,
  2. § 2 Abs.1, 2, 3 Nr. 1, Abs. 4 und 6. Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 sind auch Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind,
  3. §§ 3a, 3b, 3c und 3e Abs. 1, §§ 3f, 5 bis 14 und 16 Abs. 2. § 3b Abs.3 Satz 1 gilt für die in der Anlage 1 Nr. 2.3.1 bis 2.3.3 und 2.4.1 aufgeführten Vorhaben mit der Maßgabe, dass neben einem räumlichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. § 3e Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass eine Vorprüfung nach Nummer 2 entfällt, wenn die Änderung oder Erweiterung offenkundig keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen besorgen lässt, sowie nach Maßgabe der Anlage 1 a. Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 sind die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien sowie im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 die in der Anlage 2 Nr.2 aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie die Verfahrensschritte nach §§ 7 bis 9a einleitet,
  4. für die in § 1 Abs. 2, 3 und 4 dieses Gesetzes aufgeführten Pläne und Programme §§ 14a bis 14c, 14d Abs. 1 und §§ 14f bis 14n. An Stelle der in Anlage 4 Nr.2.6 bezeichneten Gebiete sind die in Anlage 2 Nr. 2.3 zu diesem Gesetz aufgeführten Gebiete zu berücksichtigen. Bei von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierten Plänen und Programmen werden die nach § 14i Abs.2 Satz 1 und § 14l Abs.2 auszulegenden Unterlagen zusätzlich im Internet veröffentlicht. Die Bekanntmachung nach § 14i Abs. 1 und § 14l Abs. 1 erfolgt im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und zusätzlich im Internet jeweils unter Hinweis auf die Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet. Die Auslegung nach § 14i Abs.2 und § 14l Abs.2 erfolgt bei der zuständigen Behörde. Weitere Auslegungsorte werden festgelegt, falls nicht eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit durch die Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet gewährleistet wird. §§ 14i und 14l bleiben im Übrigen unberührt,
  5. § 25 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass statt des Datums >3. August 2001< das Datum >1. Dezember 2002< einzusetzen ist, § 25 Abs. 8 mit der Maßgabe, dass statt des Datums >29. Juni 2005< das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes einzusetzen ist, § 25 Abs. 9, § 25 Abs. 11 Satz 1 mit der Maßgabe, dass statt des Datums >15. Dezember 2006< das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes einzusetzen ist, und § 25 Abs. 11 Satz 2.

Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

 (2) Zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 8, 9a und 14j Abs. 1 und 2 UVPG ist das Regierungspräsidium.

§ 3 Verordnungsermächtigung 08

 Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. weitere Vorhaben, Pläne und Programme, die aufgrund von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, in die Anlagen 1 und 3 aufzunehmen,
  2. Vorhaben, Pläne und Programme unter Beachtung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zum Anwendungsbereich der durch dieses Gesetz umgesetzten Richtlinien aus den Anlagen 1 und 3 herauszunehmen,
  3. Festlegungen dieses Gesetzes einschließlich der Anlagen 1 a und 2 an Vorgaben der Europäischen Gemeinschaften im Regelungsbereich der durch dieses Gesetz umgesetzten Richtlinien anzupassen.

§ 4 Federführende Behörde nach § 14 UVPG

(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, werden die Aufgaben nach §§ 3a, 5 bis 7, 8 Abs. 1 und 3, §§ 9, 9a und 11 UVPG, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1, von der federführenden Behörde wahrgenommen. Diese kann im Einzelfall Aufgaben nach §§ 7 und 8 UVPG auf eine der Zulassungsbehörden übertragen.

(2) Federführende Behörde ist

  1. das Regierungspräsidium, wenn ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere allgemeine Verwaltungsbehörden oder durch eine allgemeine und eine besondere Verwaltungsbehörde bedarf;
  2. die oberste Landesbehörde, wenn ein Vorhaben der Zulassung durch diese und eine allgemeine oder eine besondere Verwaltungsbehörde bedarf;
  3. die für Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde für Vorhaben im Sinne der Nummer 11.1 bis 11.4 der Anlage 1 zu § 3 UVPG, soweit nicht nach § 14 Abs. 1 UVPG eine Bundesbehörde federführende Behörde ist.

§ 5 Verwaltungsvorschriften

Die Ministerien können im Einvernehmen mit dem Umweltministerium für ihre Geschäftsbereiche die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.

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 UVP-pflichtige Vorhaben Anlage 1 08
(zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 3)

Soweit nachstehend eine UVP-Pflicht vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3b UVPG. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3c UVPG.

Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b Abs. 1 Satz 2 UVPG sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Satz 5 UVPG
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig ( § 3b UVPG)
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ( § 3c Satz 1 UVPG)
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ( § 3c Satz 2 UVPG)


Nr. Vorhaben Sp.1 Sp.2
1 Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers
1.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die    
1.1.1 für organisch belastetes Abwasser von    
1.1.1.1 600 kg/d bis weniger als 9000 kg/d biologischer Sauerstoffbedarf ausgelegt ist   A
1.1.1.2 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biologischer Sauerstoffbedarf ausgelegt ist   S
1.1.2 für anorganisch belastetes Wasser (ausgenommen Kühlwasser) von    
1.1.2.1 900 m3 bis weniger als 4500 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist   A
1.1.2.2 10 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist   S
1.2 Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer bei einem    
1.2.1 Fischertrag von 1000 t pro Jahr oder mehr   A
1.2.2 Fischertrag von 100 t bis weniger als 1000 t im Jahr   S
1.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von    
1.3.1 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser   A
1.3.2 20.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind   S
1.4 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung mit einer Tiefe von mehr als 100 Meter   A
1.5 Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung und Bodenentwässerung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von    
1.5.1 100.000 m3 und mehr Wasser   A
1.5.2 20000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser   S
1.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei    
1.6.1 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden   A
1.6.2 weniger als 100.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden   S
1.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von    
1.7.1 weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll oder   A
1.7.2 weniger als 5 % des Durchflusses   A
1.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten   A
1.9 Bau eines Hafens für die Binnenschififahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1350 t oder weniger zugänglich ist   A
1.10 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage   A
1.11 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserschutz beeinflusst   A
1.12 Bau einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung von    
1.12.1 1000 kW und mehr   A
1.12.2 weniger als 1000 kW   S
1.13 Baggerungen in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien   A
1.14 Sonstige Ausbauvorhaben, soweit es sich nicht um kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung handelt und das Vorhaben den naturnahen Ausbau eines Gewässers bezweckt   A

2. Verkehrsvorhaben
2.1 Bau einer Landeswasserstrasse X  
2.2 Bau einer Landes- oder Kreisstraße oder einer Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Straßengesetzes, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist X  
2.3 Vier- oder mehrstreifige Landes- oder Kreisstraße oder Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Straßengesetzes, mit Ausnahme einer Gemeindestraße, die Teil eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nr. 18 der Anlage 1 UVPG ist,    
2.3.1 die neu gebaut wird und eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X  
2.3.2 die durch Verlegung und Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße hergestellt wird, wenn der verlegte und ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehenden Länge von 5 km oder mehr aufweist X  
2.3.3 die durch Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße hergestellt wird, wenn der ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X  
2.3.4 die, soweit nicht von Nr. 2.3.1 bis 2.3.3 erfasst, neu gebaut wird oder durch Verlegung und Ausbau oder durch Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße entsteht   A
2.4 Bau einer sonstigen Landes- oder Kreisstraße, die eine durchgehende Länge von    
2.4.1 10 km oder mehr aufweist X  
2.4.2 1 km bis weniger als 10 km aufweist   A
2.4.3 weniger als 1 km aufweist   S
2.5 Bau einer sonstigen Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Straßengesetzes, mit Ausnahme einer Gemeindestraße, die Teil eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nr. 18 der Anlage 1 UVPG ist, die eine durchgehende Länge von    
2.5.1 2 km oder mehr aufweist   A
2.5.2 1 km bis weniger als 2 km aufweist, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Straßengesetzes liegt   S
2.5.3 weniger als 1 km aufweist, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Straßengesetzes liegt und ein Projekt im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist oder mindestens teilweise in einem in der Anlage 2 Nr. 2.3.2 bis 2.3.4 aufgeführten Gebiet liegt   S
2.6 Bau eines selbständigen Radwegs außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Straßengesetzes oder eines öffentlichen Feld- oder Waldwegs, der als Radwegverbindung dient ( § 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und b des Straßengesetzes), mit einer Länge von    
2.6.1 5 km oder mehr   S
2.6.2 weniger als 5 km, sofern der Weg ein Projekt im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist oder mindestens teilweise in einem in der Anlage 2 Nr. 2.3.2 bis 2.3.4 aufgeführten Gebiet liegt   S
3 Seilbahnen und Skipisten
3.1 Errichtung und Betrieb von Seilbahnen (z.B. Skilifte) und zugehöriger Einrichtungen   A
3.2 Errichtung und Betrieb einer Skipiste und zugehöriger Einrichtungen auf einer Fläche von    
3.2.1 mehr als 10 Hektar   A
3.2.2 mehr als 2 Hektar bis 10 Hektar   S
4 Landesmesse
  Bau einer Landesmesse X
5 Selbstständige Abbauvorhaben im Außenbereich
5.1 Torfabbauvorhaben auf einer Fläche von    
5.1.1 mehr als 10 Hektar X  
5.1.2 mehr als 0,5 Hektar bis zu 10 Hektar   A
5.1.3 bis zu 0,5 Hektar   S
5.2 Andere Abbau- und Gewinnungsvorhaben und Abgrabungen, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, einschließlich der Betriebsanlagen und -einrichtungen auf einer Fläche von    
5.2.1 mehr als 25 Hektar X  
5.2.2 mehr als 10 Hektar bis zu 25 Hektar   A
5.2.3 mehr als 2 Hektar bis zu 10 Hektar   S
6 Landwirtschaft, Wald
6.1 Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung auf einer Fläche von    
6.1.1 mehr als 10 Hektar   A
6.1.2 mehr als 2 Hektar bis 10 Hektar   S
6.2 Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes zum Zweck der Umwandlung auf einer Fläche von mehr als 5 Hektar bis weniger als 10 Hektar   S
6.3 Erstaufforstung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes auf einer Fläche von mehr als 20 Hektar bis weniger als 50 Hektar   S

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Änderungs- und Erweiterungsvorhaben an Straßen  Anlage 1a 08
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 3)

Eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Nr.6 in Verbindung mit § 3e Abs. 1 Nr.2 UVPG entfällt bei der Änderung oder Erweiterung bestehender Straßen nach der Anlage 1 Nr. 2.2 bis 2.6.2 durch

1. Verbreiterung der für Kraftfahrzeuge bestimmten Fahrbahn um bis zu 2 m auf einer Länge von nicht mehr als 5 km und/oder

2. Anlegung eines Überholstreifens, der nicht länger als 1,5 km ist, und/oder

3. Verlegung eines Abschnitts einer bestehenden Straße, soweit nicht von der Anlage 1 Nr. 2.3.2 oder 2.3.4 erfasst, zur Verbesserung der Linienführung oder der Einmündung in eine andere Straße sowie Änderung der Höhenlage einer bestehenden Straße, wenn der zu ändernde Streckenabschnitt nicht länger als 1 km ist, und/oder

4. Änderung von Straßenkreuzungen oder -einmündungen samt der Anlegung von Abbiege- und Einfahrstreifen oder von Kreuzungen zwischen Straßen und anderen Verkehrswegen oder Gewässern, wenn insgesamt nicht mehr als 1 ha befestigte Verkehrsfläche zusätzlich entsteht, und/oder

5. Anlegung, Erweiterung oder Verlegung eines Parkplatzes als Teil der Straße mit einer befestigten Verkehrsfläche von nicht mehr als 1 ha, ausgenommen Straßenparkplätze, die Teil eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nr. 18 der Anlage 1 UVPG sind, und/oder

6. Anlegung eines unselbstständigen Radwegs als Teil der Straße mit einer Länge von weniger als 5 km, sowie Ausbau oder Verlegung eines unselbstständigen Radwegs, ausgenommen unselbstständige Radwege, die Teil eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nr. 18 der Anlage 1 UVPG sind, und/oder

7. Ausstattung einer bestehenden Straße mit anderen als in den Nummern 5 und 6 genannten Anlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Straßengesetzes, ausgenommen Fahrbahnen und Fahrstreifen für Kraftfahrzeuge, die nicht unter Nr. 2 fallen, sowie Änderungen, Erweiterungen oder Ersatz dieser Anlagen, oder

8. Ausbau oder Verlegung eines selbstständigen Radwegs oder einer Radwegverbindung nach der Anlage 1 Nr. 2.6, es sei denn das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben nach Nr. 1 bis 8 ist ein Projekt im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder es liegt mindestens teilweise in einem in der Anlage 2 Nr. 2.3.2 bis 2.3.4 aufgeführten Gebiet.

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Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung Anlage 2 08 13
(Zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 3)

1. Merkmale des Vorhabens

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1 Größe des Vorhabens,

1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

1.3 Abfallerzeugung,

1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,

1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2. Standort des Vorhabens

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1 Bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),

2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1 Im Bundesanzeiger gem. § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,

2.3.2 Naturschutzgebiete und Nationalparke nach §§ 26 und 27 des Naturschutzgesetzes sowie Kernzonen von Biosphärengebieten nach § 28 des Naturschutzgesetzes,

2.3.3 Waldschutzgebiete gem. § 32 des Landeswaldgesetzes

2.3.4 gesetzlich geschützte Biotope gem. § 32 des Naturschutzgesetzes und § 30a des Landeswaldgesetzes

2.3.5 Entwicklungs- und Pflegezonen von Biosphärengebieten nach § 28 des Naturschutzgesetzes sowie Landschaftsschutzgebiete nach § 29 des Naturschutzgesetzes,

2.3.6 flächenhafte Naturdenkmale nach § 31 des Naturschutzgesetzes,

2.3.7 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) oder festgesetzte Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 WHG, jeweils in Verbindung mit § 95 Absatz 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG und § 65 WG,

2.3.8 als Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG oder als Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 WHG vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 WHG, auch in Verbindung mit 53 Absatz 5 WHG, getroffen worden sind,

2.3.9 Gewässerrandstreifen nach § 38 WHG und § 29 WG,

2.3.10 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

2.3.11 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr.2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,

2.3.12 Denkmale gemäß §§ 2 und 12 des Denkmalschutzgesetzes, Gesamtanlagen nach § 19 des Denkmalschutzgesetzes sowie Grabungsschutzgebiete gemäß § 22 des Denkmalschutzgesetzes.

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

3.1 Dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

3.3 der Schwere und Komplexität der Auswirkungen,

3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

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SUP-pflichlige Pläne und Programme Anlage 3 08
(zu § 1 Abs.2 Nr.1, § 2 Abs.! Nr.4 und § 3)

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Legende:

Nr. = Nummer des Plans oder Programms


Plan oder Programm = Art des Plans oder Programms

Nr.
1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG
1.1 Programme und Pläne nach § 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 2 Abs. 1 Nr.4 in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Nr. 2 UVPG
2.1 Vom Land Baden-Württemberg zu erstellende und von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierte Pläne und Programme, die sich in den in Artikel 3 Abs.2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S.30) bezeichneten Sachbereichen auswirken können
2.2 Nahverkehrspläne nach § 11 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs.


ENDE

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