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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Justizvollzug
Vom 10. November 2009
(GBl. Nr. 19 vom 17.11.2009 S. 545)
Der Landtag hat am 4. November 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
JVollzGB - Justizvollzugsgesetzbuch
Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe
Das Gesetz über elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 360) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 2 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes" durch die Angabe " §§ 1 bis 93 des Dritten Buches Justizvollzugsgesetzbuch" ersetzt.
2. § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Anwendung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz gilt für die elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist. |
" § 10 Anwendung des Justizvollzugsgesetzbuches
Die §§ 27 bis 55 des Ersten Buches Justizvollzugsgesetzbuch gelten für die elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist." |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
außer Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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