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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 3. Dezember 2013
(GBl. Nr. 17 vom 12.12.2013 S. 449)



Der Landtag hat am 28. November 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NLPG - Nationalparkgesetz
Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald

hier nicht dargestellt

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 43, 46) wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen die Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat."

Artikel 3
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

§ 23 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 320) wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschaftsforstdirektionen und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter. "(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschaftsforstdirektionen, die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter und die Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald."

Artikel 4
Änderung des Naturschutzgesetzes

§ 60 Absatz 1 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 nimmt auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung die Aufgaben und Befugnisse der unteren und höheren Naturschutzbehörde wahr."

Artikel 5
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 658) wird wie folgt geändert:

1. § 50 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald tritt der Nationalparkplan an die Stelle der periodischen Betriebsplanung."

2. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wörter "abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung höhere Forstbehörde" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wörter "abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung untere Forstbehörde." eingefügt.

3. § 63 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(1) Für den Bereich jeder höheren Forstbehörde wird eine Körperschaftsforstdirektion gebildet. "(1) Für den Bereich jeder höheren Forstbehörde mit Ausnahme der Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald wird eine Körperschaftsforstdirektion gebildet."

4. § 64 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(2) Für den Körperschaftswald nimmt die Körperschaftsforstdirektion die Aufgaben der höheren Forstbehörde nach diesem Gesetz wahr. "(2) Für den Körperschaftswald mit Ausnahme des Gebiets des Nationalparks Schwarzwald nimmt die Körperschaftsforstdirektion die Aufgaben der höheren Forstbehörde nach diesem Gesetz wahr."

Artikel 6
Übernahme von Bediensteten der Forst-, Jagd- und Naturschutzverwaltung

§ 1 Beamtinnen und Beamte

(1) Beamtinnen und Beamte des Landes der unteren und höheren Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach Artikel 1 dieses Gesetzes an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, werden aus dienstlichen Gründen an die Nationalparkverwaltung versetzt. Die Übernahme erfolgt statusgleich.

(2) Das Land übernimmt die kommunalen Beamtinnen und Beamte der in Absatz 1 genannten Behörden, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach Artikel 1 dieses Gesetzes an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, in dem Umfang der Aufgabenübertragung. Die Übernahme erfolgt statusgleich.

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