umwelt-online: Waldgesetzes für Baden-Württemberg (3)

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Siebter Teil
Landesforstverwaltung

1. Abschnitt
Forstbehörden

§ 62 Forstbehörden 04 13 19

Forstbehörden sind

  1. das Ministerium als oberste Forstbehörde,
  2. das Regierungspräsidium Freiburg, zuständig auch für die Regierungsbezirke Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen sowie die Körperschaftsforstdirektion als höhere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung höhere Forstbehörde,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden und die körperschaftlichen Forstämter als untere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung untere Forstbehörde,
  4. die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg als technische Fachbehörde.

§ 63 Körperschaftsforstdirektion 04 13 19

(1) Es wird eine Körperschaftsforstdirektion im Zuständigkeitsbereich der höheren Forstbehörde nach § 62 Nummer 2 gebildet. Die Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf das Gebiet des Nationalparks Schwarzwald

(2) Mitglieder der Körperschaftsforstdirektion sind

  1. der Leiter der höheren Forstbehörde als Leiter der Körperschaftsforstdirektion,
  2. zwei Vertreter der höheren Forstbehörde,
  3. ein Vertreter des Regierungspräsidiums,
  4. drei Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Körperschaftsforstdirektion ist beschlußfähig, wenn neben dem Leiter mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

(3) Der Leiter der Körperschaftsforstdirektion kann zu den Sitzungen weitere sachkundige Personen mit beratender Stimme zuziehen.

(4) Der Vertreter des Regierungspräsidiums und die Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden sind vom Innenministerium im Benehmen mit dem Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren zu berufen. Die Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden werden auf Vorschlag des Gemeindetags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg berufen.

(5) Das Ministerium erläßt eine Geschäftsordnung für die Körperschaftsforstdirektion. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, welche Aufgaben der Beschlußfassung unterliegen und welche Aufgaben durch den Leiter der Körperschaftsforstdirektion zu erledigen sind, der zur Erledigung auch die Bediensteten der höheren Forstbehörde heranziehen kann.

(6) Mitglieder der Körperschaftsforstdirektion, die nicht Landesbeamte sind, sind ehrenamtlich tätig.

§ 64 Zuständigkeit von Forstbehörden 04 08 09 13 19 24

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde sachlich zuständig.

(2) Für den Körperschaftswald mit Ausnahme des Gebiets des Nationalparks Schwarzwald nimmt die Körperschaftsforstdirektion die Aufgaben der höheren Forstbehörde nach diesem Gesetz wahr.

(3) Örtlich zuständig ist die Forstbehörde, in deren Bezirk die Aufgaben wahrzunehmen sind. Erstreckt sich die Aufgabe auf die Bezirke mehrerer Forstbehörden, so bestimmt die übergeordnete Behörde die zuständige Forstbehörde.

(4) Die höhere Forstbehörde ist nach fachlicher Weisung der obersten Forstbehörde zuständig für

  1. die Steuerung und Koordinierung der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung und der Betreuungsaufgaben der unteren Forstbehörden im Körperschafts- und Privatwald,
  2. die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald,
  3. die überbetriebliche Ausbildung von Forstwirtinnen und Forstwirten,
  4. die Zustimmung als Forstaufsichtsbehörde im Falle des § 85 Nummer 2 des Flurbereinigungsgesetzes.

Die Fachaufsicht im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 65 Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die Forstbehörden für Ausgaben zu Lasten der Europäischen Gemeinschaft gilt § 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 64a Fachliche Fort- und Weiterbildung, staatliches Zertifikat für Waldpädagogik 04 19

(1) Das Land stellt ein umfassendes forstliches Bildungsangebot für alle Waldbesitzarten und forstlich Tätigen sicher.

(2) Das Land bietet im Rahmen seines Bildungsauftrags einen Qualifizierungslehrgang zur staatlich zertifizierten Waldpädagogin oder zum staatlich zertifizierten Waldpädagogen an. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und im Benehmen mit dem Umweltministerium Vorschriften zu erlassen über

  1. die Voraussetzungen zur Zulassung zum Qualifizierungslehrgang,
  2. die Lehrgangsinhalte und
  3. das Prüfungsverfahren und die Berufung der Prüferinnen und Prüfer.

§ 64b Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie 04 19

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