Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1191)
Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
EGovG BW - E-Government-Gesetz Baden-Württemberg
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg
Artikel 2
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
Das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
≫ § 8a Gemeinsame Verfahren
(1) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die mehreren verantwortlichen Stellen im
Sinne dieses Gesetzes die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermöglichen. Stellen, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, können am gemeinsamen Verfahren beteiligt werden. Im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die gespeicherten Daten jeweils den verantwortlichen Stellen, welche die Daten eingegeben haben. Soweit gemeinsame Verfahren Übermittlungen personenbezogener Daten durch Abruf ermöglichen, ist § 8 entsprechend anzuwenden. Auch die Abrufe personenbezogener Daten durch die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Stellen sind zu protokollieren.
(2) Die Beteiligung öffentlicher Stellen des Landes nach § 2 Absatz 1 an gemeinsamen Verfahren ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten im Einzelfall bleiben unberührt.
(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist eine Vorabkontrolle nach § 12 durchzuführen und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören. Ihr oder ihm sind die Festlegungen nach Absatz 4, das Ergebnis der Vorabkontrolle sowie die Entwürfe der Regelungen nach Absatz 5 vorzulegen.
(4) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist über die Angaben nach § 11 Absatz 2 hinaus schriftlich insbesondere festzulegen,
Die nach Satz 1 Nummer 1 verantwortlichen Stellen bestimmen eine der beteiligten Stellen, die eine Kopie der von den beteiligten Stellen zu erstellenden Übersicht nach § 11 Absatz 2 verwahrt und diese nach § 11 Absatz 4 Satz 1 zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Einsichtnahme durch jedermann bereithält. Hat die nach Satz 2 bestimmte Stelle eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ist diese oder dieser für die Verwahrung und die Einsichtnahme durch jedermann zuständig. Nach Satz 1 Nummer 1 können auch verantwortliche Stellen bestimmt werden, die andere Stellen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für das gemeinsame Verfahren beauftragen dürfen. § 7 bleibt unberührt.
(5) Soweit für die beteiligten Stellen unterschiedliche Datenschutzvorschriften gelten, können die beteiligten Stellen das gemeinsame Verfahren erst einrichten und nutzen, wenn vor Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens geregelt ist, welches Datenschutzrecht angewendet wird und welche Kontrollstellen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften prüfen.
(6) Die Betroffenen können ihre Rechte nach den §§ 21 bis 24 gegenüber jeder der beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der jeweiligen Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verantwortlich ist. Die Stelle, an die sich die Betroffenen wenden, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter. Die Betroffenen sind über die Weiterleitung zu unterrichten.≪
2. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 3
Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes
Die §§ 1 bis 3 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1154) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Landesgebührengesetzes
Das Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der die Gebühren- und Auslagenschuld durch eine gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat, | ≫2. der die Gebühren- oder Auslagenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat oder≪ |
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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