Regelwerk

LGebG - Landesgebührengesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Dezember 2004
(GBl. Nr. 17 vom 28.12.2004 S. 895; 21.10.2008 S. 313 08; 19.12.2013 S. 491 13; 15.12.2015 S. 1147 15; 17.12.2015 S. 1191 15a; 21.05.2019 S. 161 19)
Gl.-Nr.: 202


Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsätze

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Gebühren und Auslagen, die Behörden für öffentliche Leistungen festsetzen und erheben, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Das Kommunalabgabengesetz (KAG) bleibt unberührt. Für Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden gilt § 4 Abs. 3.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Eine öffentliche Leistung ist behördliches Handeln. Öffentliche Leistungen einer Behörde liegen auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist als erteilt gilt.

(3) Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung.

(4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden.

(5) Auslagen sind Ausgaben, die die Behörde Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können.

(6) Verwaltungskosten sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten, kalkulatorische Kosten einschließlich entsprechender Gemeinkostenanteile.

Zweiter Abschnitt
Entstehung und Festsetzung

§ 3 Entstehung der Gebühren und Auslagen

Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht bei öffentlichen Leistungen,

  1. die auf Antrag erbracht werden, mit dessen Eingang bei der Behörde,
  2. die nicht antragsgebunden sind, und bei sonstigen öffentlichen Leistungen mit deren Beginn.

§ 4 Festsetzung der Gebühren und Auslagen

(1) Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest.

(2) Die obersten Landesbehörden setzen für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest, soweit nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Mit der Gebührenfestsetzung können auch Gebührenerleichterungen nach § 11 verbunden werden.

(3) Die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden setzen für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden im Sinne der Landesbauordnung ( LBO) wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung. Mit der Gebührenfestsetzung können auch Gebührenerleichterungen nach § 11 verbunden werden. Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz. Satz 1 gilt nicht für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz und für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften.

(4) Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10 000 Euro erhoben werden.

(5) Regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren, sind die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen zu überprüfen und nach Bedarf anzupassen.

§ 5 Schuldner 15a

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,

  1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
  2. der die Gebühren- oder Auslagenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat oder
  3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Gläubiger

Gebühren- und Auslagengläubiger ist der Rechtsträger der Behörde, die die öffentliche Leistung erbringt.

§ 7 Gebührenbemessung

(1) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken.

(2) Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.

(3) Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.

§ 8 Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

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