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Änderungstext
Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit und nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen sowie zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Baden-Württemberg -
Vom 29. November 2022
(GBl. Nr. 38 vom 02.12.2022 S. 601)
Es wird verordnet aufgrund von
Artikel 1
ProdSZuVO - Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit
- wie eingefügt -
Artikel 2
ÜanlZuVO - Überwachungsbedürftige Anlagen-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
- wie eingefügt -.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 4 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75, ber. S. 268), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Mai 2022 (GBl. S. 275, 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 59 werden die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7, 8 und 14 bis 17 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter "dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
2. In Absatz 4 Nummer 8 wird die Angabe " § 39"durch die Angabe " § 28"ersetzt.
3. In Absatz 7 werden nach dem Wort "Bundesberggesetz" die Wörter", nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 13. Februar 2012 (GBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GBl. S. 368) geändert worden ist, außer Kraft.
ID: 222522
ENDE |
(Stand: 12.12.2022)
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